Stoffpreisgleitklausel abrechnen: Mehr- oder Minderkosten aus Ihrem Bauvertrag, mit Rechenweg und Anlage zur Rechnung.
Sie tragen die Angaben aus Ihrer Stoffpreisgleitklausel ein: Basiswert, Abrechnungsmengen und Monate. Sofort danach erhalten Sie die Mehr- oder Mindervergütung mit den Indexwerten des Statistischen Bundesamtes, dem Rechenweg, Bagatellgrenze und Selbstbehalt und eine Anlage für Ihre Abschlags- oder Schlussrechnung als PDF.
Rechenhilfe nach den Vertragsbedingungen, die Sie eingeben. Maßgeblich ist Ihr Vertrag; keine Rechtsberatung.
Für wen
- Bauunternehmen und Handwerksbetriebe mit öffentlichen Aufträgen von Bund, Ländern oder Kommunen, deren Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel enthält
- Betriebe mit einer Klausel nach Formblatt 225 oder 225a des VHB Bund oder nach den Vordrucken der Länder und des Straßenbaus
- Kalkulation, Bauleitung und Buchhaltung, die Abschlags- und Schlussrechnungen mit Gleitklausel erstellen
- Betriebe, die Stahl, Asphalt, Bitumen, Holz, Kupfer oder andere Stoffe aus dem Verzeichnis ihres Vertrags verbauen
- Nachunternehmer, die ihre Mehr- oder Minderaufwendungen an den Auftraggeber weitergeben müssen
Sie geben ein
- die Art Ihrer Klausel: Formblatt 225 (mit Basiswert 1) oder 225a (ohne Basiswert 1) oder eine Landesvariante
- je Stoff und Ordnungszahl: GP-Nummer, Basiswert 1 bzw. Stoffpreis aus Ihrem Angebot, Abrechnungseinheit
- die Monate: Versand der Vergabeunterlagen, Angebotseröffnung und Abrechnungsmonat (Einbau, Lieferung oder Verwendung)
- die abzurechnenden Mengen und die Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis (ohne Umsatzsteuer)
- Bagatellgrenze und Selbstbehalt laut Vertrag (voreingestellt 2 % und 10 %, änderbar)
Sie bekommen
- die Basiswerte 2 und 3 je Stoff, Schritt für Schritt gerechnet
- die Indexwerte des Statistischen Bundesamtes für die drei Monate, mit GP-Nummer und Tabellencode
- Mehr- oder Minderaufwendung je Position und in Summe, auch mit Verrechnung gegeneinander
- Prüfung von Bagatellgrenze und Selbstbehalt mit dem Betrag, der am Ende zu vergüten ist
- eine Anlage zur Abschlags- oder Schlussrechnung als PDF, mit Rechenweg und Quellenangabe
- eine Liste der Belege, die Sie zur Rechnung legen sollten: Lieferscheine, Aufmaß, Einbaunachweise
Musterauszug aus einer Abrechnung
Beispieldaten zur Veranschaulichung: erfundener Betrieb, erfundene Preise und Indexwerte, kein echter Vertrag.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Basiswert 1 (Betonstahl, Versand der Unterlagen) | vom Auftraggeber im Verzeichnis vorgegeben | 780,00 € je t |
| Basiswert 2 (Angebotseröffnung) | 780,00 € x Index 102,0 / Index 100,0 | 795,60 € je t |
| Basiswert 3 (Abrechnungsmonat) | 795,60 € x Index 114,0 / Index 102,0 | 889,20 € je t |
| Mehraufwendung | (889,20 € minus 795,60 €) x 120 t | 11.232,00 € |
| Bagatellgrenze | 2 % der Abrechnungssumme von 132.000,00 € | 2.640,00 € |
| Selbstbehalt | 10 % wären 1.123,20 €, mindestens der Bagatellbetrag | 2.640,00 € |
| Zu vergüten, netto | 11.232,00 € minus 2.640,00 € | 8.592,00 € |
Preis
Einzelne Abrechnung
49 €einmalig je Abrechnung, PDF-Anlage sofort nach der Eingabe
Jahreszugang
149 € im Jahrunbegrenzt viele Abrechnungen innerhalb von zwölf Monaten, für alle Ihre Verträge
Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.
So läuft es ab
- Platz auf der Warteliste sichern. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
- Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zur Abrechnung.
- Sie wählen die Art Ihrer Klausel und tragen Stoffe, GP-Nummern, Basiswerte, Mengen und Monate aus Ihrem Vertrag ein.
- Die Rechenhilfe holt die Indexwerte des Statistischen Bundesamtes und rechnet Basiswert 2, Basiswert 3, Bagatellgrenze und Selbstbehalt.
- Nach der Bezahlung erhalten Sie die Anlage zur Rechnung als PDF, sofort.
- Sie prüfen die Anlage gegen Ihren Vertrag und legen sie Ihrer Abschlags- oder Schlussrechnung bei.
Was das Angebot nicht leistet
- Rechenhilfe nach den Vertragsbedingungen, die Sie eingeben. Maßgeblich ist Ihr Vertrag. Es ist keine Rechtsberatung und keine Aussage, ob Ihr Auftraggeber die Berechnung anerkennt.
- Ob in Ihrem Vertrag eine Klausel vereinbart ist und welche Fassung gilt, prüfen Sie selbst im Vertrag. Landesvarianten können von den Standardwerten abweichen.
- Die Rechenhilfe ersetzt weder die Nachweise zu Mengen und Zeitpunkten noch die Rechnungsprüfung durch Ihren Auftraggeber.
- Verträge ohne Gleitklausel und Preisanpassungen nach § 313 BGB sind Einzelfälle und gehören zu Ihrer Rechtsberatung, nicht in diese Rechenhilfe.
- Die Indexwerte stammen aus den amtlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes. Den Wert für einen Monat gibt es erst nach dessen Veröffentlichung, in der Regel um den 20. des Folgemonats.
Stoffpreisgleitklausel abrechnen: Formblatt 225, Formel, Bagatellgrenze und Selbstbehalt verständlich erklärt
Was eine Stoffpreisgleitklausel ist und warum es sie gibt
Wer einen öffentlichen Bauauftrag annimmt, kalkuliert Preise, die für die ganze Bauzeit gelten sollen. Zwischen Angebot und Einbau können Monate vergehen. In dieser Zeit können Stahl, Bitumen oder Holz deutlich teurer werden, ohne dass der Betrieb etwas dafür kann. Eine Stoffpreisgleitklausel verteilt dieses Risiko fairer: Der Vertrag koppelt die Vergütung bestimmter Stoffe an die amtliche Preisentwicklung.
Die Klausel wirkt in beide Richtungen. Das Bayerische Staatsministerium schreibt in seinem Hinweisblatt dazu: „Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen.“ Steigen die Erzeugerpreise nach der Angebotseröffnung, erhält der Betrieb einen Teil der Mehrkosten zurück. Fallen sie, bekommt der Auftraggeber einen Teil der Ersparnis.
Die Klausel gibt nicht die tatsächlichen Einkaufspreise Ihres Betriebs wieder. Sie rechnet mit einem amtlichen Preisindex. Das ist Absicht: Der Auftraggeber muss nicht Ihre Rechnungen von Lieferanten prüfen, und Sie müssen nicht offenlegen, was Sie wo eingekauft haben. Der Bayerische Hinweis sagt es so, dass der Angebotspreis oder der darin angegebene Stoffpreisanteil keine Rolle spielt, die Klausel ist davon abgekoppelt.
Rechtlich knüpft das an die Vergabegrundsätze an. Nach den Vergabe- und Vertragsordnungen soll dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat. Bei sehr langen Bauzeiten kann das auch Materialpreise betreffen. Preisgleitklauseln sind deshalb ein anerkanntes Mittel, kein Entgegenkommen im Einzelfall.
Formblatt 225, Formblatt 225a und die Landesvarianten: Welche Klausel steht in meinem Vertrag?
Für Hochbauvorhaben des Bundes steht die Stoffpreisgleitklausel im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB Bund) als Formblatt 225, zusammen mit einer Richtlinie 225 für die Vergabestelle. Daneben gibt es das Formblatt 225a „ohne Basiswert 1“ und das Formblatt 228 für Nichteisenmetalle. Das Formblatt 224 betrifft die Lohngleitklausel und ist ein eigenes Thema.
Im Straßen- und Brückenbau gilt das Handbuch HVA B-StB. Dort heißen die Vordrucke 141 und 145 (mit Basiswert 1) und 141a und 145a (ohne Basiswert 1). Die Länder haben für ihre Hochbau- und Tiefbauverwaltungen eigene Fassungen, die dem Formblatt 225 meist folgen. Die Landesverwaltungen wenden sie zum Teil mit eigenen Erlassen an.
Woran erkennen Sie, welche Klausel gilt? Schauen Sie in den Vertragsunterlagen nach der Überschrift „Stoffpreisgleitklausel“ und nach dem „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“. Dort stehen je Stoff die Ordnungszahl (OZ), die GP-Nummer, die Abrechnungseinheit und der Abrechnungszeitpunkt. Steht in der Spalte ein Basiswert 1, ist es die Klausel mit Basiswert 1. Verlangt das Verzeichnis dagegen, dass Sie selbst einen Stoffpreis aus Ihrem Angebot eintragen, ist es die Variante ohne Basiswert 1.
Im Zweifel gilt der Wortlaut, der Vertragsbestandteil geworden ist. Eine Rechenhilfe kann die Formeln der Standardfassungen abbilden. Ob Ihr Auftraggeber eine abweichende Fassung verwendet, sehen Sie nur in Ihrem Vertrag.
Von der Stoffpreisgleitklausel zu unterscheiden ist die Lohngleitklausel. Sie passt den Preis an Lohnänderungen an und ist im Bundeshochbau in einem eigenen Formblatt (224) geregelt. Im Straßen- und Brückenbau soll sie nach den Hinweisen seit 2016 grundsätzlich nicht mehr vereinbart werden. Diese Seite behandelt nur die Stoffpreisgleitklausel.
Das Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel richtig lesen
Das Verzeichnis ist die Tabelle, aus der Ihre Abrechnung entsteht. Beim Formblatt 225 enthält es je Stoff die Verwendung bei Ordnungszahl (OZ), die GP-Nummer, den Basiswert 1, den Abrechnungszeitpunkt, die Abrechnungseinheit und eine Spalte für Sonstiges. Beim Formblatt 225a steht an der Stelle des Basiswerts 1 der Stoffpreis ohne Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn, den Sie als Bieter angeben.
Für die Abrechnung brauchen Sie aus dieser Tabelle vier Dinge: die OZ, damit die Menge der richtigen Position zugeordnet wird, die GP-Nummer, damit Sie den richtigen Index finden, die Abrechnungseinheit, damit Preis und Menge zusammenpassen, und den Abrechnungszeitpunkt, damit Sie den richtigen Monat wählen.
Achten Sie auf die Abrechnungseinheit. Steht dort „t“, müssen Menge und Basiswert in Tonnen angegeben sein. Wenn Ihr Aufmaß in Kilogramm oder Stück geführt wird, brauchen Sie einen Umrechnungsfaktor. Der Erlass vom 22. Juni 2022 sieht dafür vor, dass Umrechnungsfaktoren in einer Spalte des Formblatts angegeben werden können. Fehlt eine solche Angabe, sollten Sie mit dem Auftraggeber klären, wie umzurechnen ist, bevor Sie die erste Rechnung stellen.
Auch die Spalte „Sonstiges“ lohnt einen Blick. Dort können Besonderheiten stehen, etwa zur Abgrenzung des Stoffs oder zum Index. Bei Stahl gilt nach der Richtlinie eine besondere Definition des Basiswerts 1 ohne Lieferanten- und Transportzuschläge. Solche Details bestimmen, ob Ihre Abrechnung mit der des Auftraggebers übereinstimmt.
Wann wird eine Stoffpreisgleitklausel überhaupt vereinbart?
Die Richtlinie 225 nennt für die Vergabestelle drei Voraussetzungen. Erstens muss der Stoff nach seiner Eigenart besonders preisanfällig sein und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko bergen. Zweitens müssen zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung grundsätzlich mindestens zehn Monate liegen, in begründeten Ausnahmefällen genügen sechs Monate. Drittens muss der Stoffkostenanteil wertmäßig mindestens 1 Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme betragen.
Außerdem müssen die betroffenen Stoffe im Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamtes mit einer GP-Nummer veröffentlicht sein. Nur dann gibt es einen amtlichen Wert, mit dem sich rechnen lässt.
Für den Straßenbau nennen die Hinweise unter anderem Baustahl, Betonstahl, Fahrzeugrückhaltesysteme und Asphaltmischgut als Stoffe, die ohne besondere Zustimmung vereinbart werden können. Weitere Stoffe brauchen dort vorab die Zustimmung der Fachstelle.
Zwischen März 2022 und Juni 2023 galten wegen der Preissprünge nach Beginn des Krieges in der Ukraine befristete Sonderregeln des Bundes: eine auf 0,5 Prozent gesenkte Aufgreifschwelle, eine Mindesthöhe der Stoffkosten von 5.000 Euro und eine kürzere Frist von nur einem Monat. Diese Sonderregeln sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2023 gilt nach dem Erlass vom 20. Juni 2023 wieder das Regelverfahren mit der Richtlinie 225. Nach dem Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen von 2022 galten nachträglich vereinbarte Klauseln bis zum jeweiligen Vertragsende, auch wenn der Erlass selbst außer Kraft trat.
Wichtig für die Praxis: Die Klausel steht nur dann in Ihrem Vertrag, wenn die Vergabestelle sie aufgenommen hat. Der Erlass des Bundes bindet Bundesvorhaben. Länder und Kommunen haben ihn teils übernommen, teils nicht. Ob Ihr Vertrag eine Klausel enthält, sehen Sie in den Vertragsunterlagen.
Die drei Basiswerte und die Formel im Überblick
Das Formblatt 225 arbeitet mit drei Preisen je Stoff und Abrechnungseinheit, zum Beispiel je Tonne oder je Kubikmeter. Alle Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
Rechnen Sie in dieser Reihenfolge. Der Basiswert 2 wird aus dem Basiswert 1 fortgeschrieben. Der Basiswert 3 wird aus dem Basiswert 2 fortgeschrieben. Die Differenz mal Menge ist die Mehr- oder Minderaufwendung vor Bagatellgrenze und Selbstbehalt.
- Basiswert 1: der Nettopreis, den der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen festlegt. Die Richtlinie sieht dafür das arithmetische Mittel der Angaben von mindestens drei einschlägigen Lieferanten vor.
- Basiswert 2 = Basiswert 1 x (Index zur Angebotseröffnung geteilt durch Index zum Versand der Vergabeunterlagen).
- Basiswert 3 = Basiswert 2 x (Index zum Abrechnungszeitpunkt geteilt durch Index zur Angebotseröffnung).
- Mehr- oder Minderaufwendung je Position = (Basiswert 3 minus Basiswert 2) x abzurechnende Menge.
- Beim Formblatt 225a gibt es keinen Basiswert 1. Der Stoffpreis aus Ihrem bezuschlagten Angebot ist dort der Basiswert 2, und es gilt: Basiswert 3 = Basiswert 2 x (Index Abrechnungszeitpunkt geteilt durch Index Angebotseröffnung).
Welcher Index gilt: Erzeugerpreise des Statistischen Bundesamtes und die GP-Nummer
Als Index nutzt das Formblatt die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes, und zwar den Inlandsabsatz, jeweils für die GP-Nummer des Stoffs. Fundstelle ist die Datenbank GENESIS-Online, Tabelle 61241-0004, oder der Statistische Bericht, der die frühere Fachserie 17 Reihe 2 ersetzt. Diese Fachserie wurde laut Destatis letztmalig mit dem Berichtsmonat Dezember 2022 veröffentlicht. Die Daten sind frei zugänglich.
Die GP-Nummer steht im Verzeichnis Ihres Vertrags. Sie sollten sie nicht selbst ändern. GP-Nummern stammen aus dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, und dieses wird fortgeschrieben. Deshalb können sich Nummern für denselben Stoff zwischen älteren und neueren Fassungen unterscheiden. Was in Ihrem Vertrag steht, gilt. Bei Verbundbaustoffen lässt der Erlass vom 22. Juni 2022 zu, auf den Stoff mit dem höchsten Anteil abzustellen und höhere Gliederungsebenen der GP-Systematik zu nutzen.
Destatis veröffentlicht die Ergebnisse in der Regel am 20. des Monats nach dem Berichtsmonat. Der Wert für Ihren Abrechnungsmonat liegt also erst etwa drei Wochen nach Monatsende vor. Das spielt für den Zeitpunkt Ihrer Rechnung eine Rolle: Rechnen Sie erst, wenn der Wert veröffentlicht ist.
Destatis stellt die Indexreihen etwa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr um und überarbeitet dabei Gewichtung und Stichprobe. Nach den Hinweisen von Destatis verlieren Indizes auf alter Basis dann ihre Gültigkeit, und Verträge sollen ab der letzten Abrechnung vor dem Wechsel auf die neuen Indizes umstellen. Für Ihre Abrechnung heißt das: Alle drei Indexwerte eines Quotienten sollten aus derselben Basis stammen. Rechnen Sie mit dem Verhältnis der Werte, nicht mit Indexpunkten. Destatis erklärt dazu am Beispiel, dass derselbe Zuwachs um 7,8 Punkte je nach Indexstand 5,7 oder 7,0 Prozent bedeuten kann, und dass dieser Effekt nach einer Umbasierung besonders stark ist.
Der Abrechnungszeitpunkt: Einbau, Lieferung oder Verwendung
Der Index für den Basiswert 3 hängt vom Abrechnungszeitpunkt ab. Das Verzeichnis legt je Stoff fest, welcher Zeitpunkt zählt. Das Formblatt kennt drei Varianten.
Maßgeblich ist jeweils der Monat, in dem das passiert. Wird derselbe Stoff über mehrere Monate verbaut, rechnet der Leitfaden der Bauverbände monatlich: Je Monat die eingebaute Menge mit dem Index dieses Monats. Das lohnt sich vor allem bei Stahl und Asphalt, deren Preise von Monat zu Monat spürbar springen können. Abgerechnet wird nur die vertraglich zu vergütende Menge beziehungsweise die vereinbarte Pauschalmenge.
- Einbau: Der Stoff ist mit dem Grundstück fest verbunden worden. Das gilt etwa für Beton, Bewehrung oder Asphalt.
- Lieferung: Der Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.
- Verwendung: Der Stoff wurde bei der Herstellung einer beweglichen Sache verwendet oder als Betriebsstoff verbraucht.
Bagatellgrenze und Selbstbehalt: Was der Betrieb trägt
Zwei Regeln sorgen dafür, dass kleine Preisbewegungen nicht abgerechnet werden und dass der Betrieb immer einen Teil des Risikos selbst trägt. Beide beziehen sich auf die Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel, ohne Gleitklauselbeträge und ohne Umsatzsteuer.
Die Bagatellgrenze beträgt nach Formblatt 225 und 225a 2 Prozent dieser Abrechnungssumme. Die Klausel wird nach dem Wortlaut erst wirksam, wenn die Mehr- oder Minderaufwendungen diese Grenze überschreiten. Liegt die Aufwendung darunter, wird nichts vergütet.
Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber die Höhe der Bagatellgrenze. Bei Mehraufwendungen trägt der Auftragnehmer diesen Betrag. Bei Minderaufwendungen darf er 10 Prozent der ersparten Aufwendungen einbehalten, ebenfalls mindestens den Bagatellbetrag.
Der Leitfaden der Bauverbände rechnet ein Beispiel vor: Bei einer Bagatellgrenze von 32.175,35 Euro und Mehraufwendungen von 34.637,13 Euro liegen 10 Prozent der Mehraufwendungen (3.463,71 Euro) unter der Bagatellgrenze. Es gilt also der Bagatellbetrag als Selbstbehalt, und es werden 2.461,78 Euro vergütet.
Merken Sie sich daraus zwei Dinge. Erstens: Bei kleinen und mittleren Aufträgen ist meist die Bagatellgrenze der Selbstbehalt, nicht die 10 Prozent. Zweitens: Wenn die Mehraufwendung die Grenze nur knapp überschreitet, bleibt vom Betrag wenig übrig. Erst bei deutlichen Preissprüngen lohnt sich die Abrechnung richtig.
Beim Straßenbau und in den Ländern können Werte abweichen. Mehrere Quellen nennen für nachträglich vereinbarte Klauseln in bestehenden Verträgen einen Selbstbehalt von 10 Prozent, früher waren es 20 Prozent. Für Rahmenvereinbarungen im Bauunterhalt gilt die Bagatellregelung je Einzelauftrag. Prüfen Sie deshalb immer die Werte in Ihrem Vertrag.
Ein Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Ein Tiefbaubetrieb hat einen Auftrag mit Formblatt 225. Im Verzeichnis steht Betonstahl mit dem Basiswert 1 von 780,00 Euro je Tonne. Die Zahlen sind erfunden und dienen nur dem Verständnis.
Die Indexwerte für die GP-Nummer lauten: 100,0 im Monat des Versands der Vergabeunterlagen, 102,0 im Monat der Angebotseröffnung und 114,0 im Abrechnungsmonat. Es werden 120 Tonnen eingebaut, die Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis beträgt 132.000,00 Euro netto.
Zum Vergleich eine Variante mit denselben Zahlen: Liegt der Index im Abrechnungsmonat nicht bei 114,0, sondern nur bei 104,0, ergibt sich ein Basiswert 3 von 795,60 x 104,0 / 102,0 = 811,20 Euro je Tonne. Die Mehraufwendung beträgt dann (811,20 minus 795,60) x 120 = 1.872,00 Euro. Das liegt unter der Bagatellgrenze von 2.640,00 Euro, und es wird nichts vergütet. Zwei Punkte Indexunterschied entscheiden hier darüber, ob eine Abrechnung sinnvoll ist.
- Basiswert 2 = 780,00 x 102,0 / 100,0 = 795,60 Euro je Tonne.
- Basiswert 3 = 795,60 x 114,0 / 102,0 = 889,20 Euro je Tonne.
- Mehraufwendung = (889,20 minus 795,60) x 120 = 11.232,00 Euro.
- Bagatellgrenze = 2 Prozent von 132.000,00 = 2.640,00 Euro. Die Mehraufwendung liegt darüber, die Klausel wirkt.
- Selbstbehalt = 10 Prozent von 11.232,00 = 1.123,20 Euro. Das ist weniger als der Bagatellbetrag, also gilt der Bagatellbetrag von 2.640,00 Euro.
- Zu vergüten sind 11.232,00 minus 2.640,00 = 8.592,00 Euro netto. Die Umsatzsteuer kommt auf der Rechnung dazu.
Nachweise und Abschlagsrechnung: Was zur Rechnung gehört und wann Sie abrechnen
Die Klausel sagt, dass der Auftragnehmer prüfbare Aufzeichnungen vorlegen muss, die Menge sowie Zeitpunkt von Einbau, Lieferung oder Verwendung belegen. Ohne diese Unterlagen fehlt dem Auftraggeber die Grundlage, die Abrechnung zu prüfen. Als geeignete Belege nennt der Leitfaden der Bauverbände zum Beispiel Aufmaßblätter oder Lieferscheine.
Eine gute Abrechnungsmappe enthält deshalb die Anlage mit dem Rechenweg, die Mengen je Position und Monat mit Verweis auf Aufmaß und Lieferscheine und die verwendeten Indexwerte mit Tabellencode, GP-Nummer und Berichtsmonat. So kann die Rechnungsprüfung jeden Schritt nachvollziehen.
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Das Formblatt nennt als Beispiel eine schuldhafte Fristüberschreitung. Wer also aus eigenem Verschulden später einbaut und dadurch in einen teureren Monat rutscht, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber den Mehrbetrag nicht anerkennt. Halten Sie deshalb fest, warum ein Einbau zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte, wenn es Verschiebungen gab, die Sie nicht zu vertreten haben.
Sie müssen nicht bis zur Schlussrechnung warten. Die Richtlinie 225 bestimmt in Nr. 6.8: „Mehr-/Minderaufwendungen können bereits bei Abschlagszahlungen geltend gemacht werden.“ Wer Stahl im Frühjahr einbaut und die Schlussrechnung erst im nächsten Jahr stellt, kann das Geld also früher bekommen.
Praktisch heißt das: Sobald der Index für den Einbaumonat veröffentlicht ist, können Sie die Position in der nächsten Abschlagsrechnung mit Anlage abrechnen. In der Schlussrechnung werden alle Monate zusammengeführt. Wichtig ist, dass dieselbe Menge nicht zweimal abgerechnet wird. Eine einheitliche Tabelle mit Menge, Monat und bereits abgerechneten Beträgen hilft, die Übersicht zu behalten.
Die Anlage zur Rechnung hat meist drei Teile: die Grunddaten aus dem Verzeichnis (Stoff, OZ, GP-Nummer, Basiswert), die Rechnung je Monat und Stoff mit den Indexwerten und die Prüfung von Bagatellgrenze und Selbstbehalt mit dem Ergebnis. Berechnungsbeispiele enthält der Leitfaden der Bauverbände.
Eine Rechenhilfe nimmt Ihnen das Rechnen, die Suche nach den Indexwerten und das Zusammenstellen der Anlage ab. Sie nimmt Ihnen nicht ab, den Vertrag zu lesen, die Mengen zu belegen und die Rechnung rechtzeitig zu stellen. Gleitwert ist als Rechenhilfe gedacht: Es setzt die Angaben ein, die Sie aus Ihrem Vertrag eingeben, und zeigt jeden Schritt, damit Sie das Ergebnis selbst prüfen können.
Preissenkungen und Verrechnung: Auch Minderaufwendungen gehören dazu
Die Klausel gilt in beide Richtungen. Fallen die Erzeugerpreise nach der Angebotseröffnung, ergibt sich für die Position eine Minderaufwendung. Nach dem Formblatt darf der Betrieb davon 10 Prozent einbehalten, mindestens den Bagatellbetrag. Der Rest geht an den Auftraggeber.
Der Leitfaden der Bauverbände sagt, dass Mehr- und Minderaufwendungen gegeneinander aufzurechnen sind. Hat ein Betrieb mehrere Stoffe im Verzeichnis und steigt der eine im Preis, während der andere fällt, wird der Saldo gebildet. Das kann dazu führen, dass der Gesamtbetrag unter der Bagatellgrenze bleibt, obwohl einzelne Stoffe stark gestiegen sind. Prüfen Sie dazu die Formulierung in Ihrem Vertrag, wie die Bagatellgrenze zu bilden ist.
Gerade weil auch Minderungen anfallen, sollten Betriebe die Klausel nicht nur in Hochpreisphasen im Blick haben. Eine ehrliche Abrechnung in beide Richtungen schafft Vertrauen und beugt Streit bei der Rechnungsprüfung vor.
Nachunternehmer: Die Klausel weitergeben
Gibt ein Auftragnehmer Leistungen weiter, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, regelt Nr. 4 der Formblätter 225 und 225a, wie die Klausel durchläuft. Bei Mehraufwendungen muss der Auftragnehmer nachweisen, dass sie beim Nachunternehmen tatsächlich entstanden sind. Bei Minderaufwendungen ist kein Nachweis nötig.
Der Leitfaden der Bauverbände ergänzt, dass sich dieser Nachweis auf die Weitergabe der Klausel bezieht und nicht auf die Höhe des Betrags. Er empfiehlt, früh eine Erklärung der Nachunternehmer einzuholen oder sie vertraglich an die Klausel zu binden.
Wer als Nachunternehmer arbeitet, sollte sich deshalb mit dem Generalunternehmer abstimmen, welche Unterlagen er braucht, damit die Weitergabe sauber läuft.
Typische Fehler bei der Abrechnung
Diese Fehler lassen sich aus den Regeln der Formblätter ableiten, und sie lassen sich vermeiden.
- Falscher Monat: Es zählt der Monat von Einbau, Lieferung oder Verwendung, je nachdem, was im Verzeichnis steht, nicht der Rechnungsmonat.
- Falsche Indexreihe oder GP-Nummer: Maßgeblich sind die Nummer im Verzeichnis und der Inlandsabsatz.
- Indexpunkte statt Verhältnis: Rechnen Sie mit Quotienten der Indexwerte, nicht mit Differenzen in Punkten.
- Gemischte Basisjahre: Alle Werte eines Quotienten sollten auf derselben Basis stehen.
- Vergessene Bagatellgrenze oder falsch gebildeter Selbstbehalt: Er beträgt mindestens den Bagatellbetrag, nicht nur 10 Prozent.
- Umsatzsteuer eingerechnet: Alle Beträge der Gleitklausel sind netto.
- Mengen ohne Beleg: Ohne Aufmaß oder Lieferschein ist die Menge nicht prüfbar.
- Doppelte Abrechnung: Dieselbe Menge taucht in zwei Abschlagsrechnungen auf.
Stand 2026: Verträge ohne Klausel, Bestandsverträge und was Betriebe jetzt tun können
Nicht jeder Vertrag enthält eine Klausel. Kein Teil dieser Seite ersetzt hier eine Rechtsberatung, aber ein Überblick hilft bei der Einordnung.
Der Bundeserlass vom 20. Juni 2023 regelt für bestehende Verträge: Änderungen sind nur im Rahmen von § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) oder § 58 BHO zulässig, stets nach Einzelfallprüfung. Die Werte von 10 und 29 Prozent Mehrkosten nennt der Erlass nur als Orientierung aus der Rechtsprechung zu Mengenüberschreitungen bei Pauschalverträgen, nicht als feste Grenze.
Auch die frühere Sonderzeit kannte eine nachträgliche Vereinbarung einer Klausel für Bestandsverträge, mit Selbstbehalt und Zwischenbasiswert für den Februar 2022. Diese Regel ist ausgelaufen. Wenn Ihr Vertrag nachträglich um eine Klausel ergänzt wurde, gelten die dort vereinbarten Werte bis zum Vertragsende.
Die Sonderregeln des Bundes von 2022 sind seit dem 30. Juni 2023 ausgelaufen. Geblieben ist das Regelverfahren: Formblatt 225 für den Standardfall, Formblatt 225a, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist. Für 225a müssen die Bieter ihren Stoffpreis im Angebot nennen. Fehlt er, kann das Angebot nach dem Erlass von der Wertung ausgeschlossen werden.
Zugleich ist das Thema wieder aktuell. Im Juli 2026 forderte der Sächsische Handwerkstag, Preisgleitklauseln bei langfristigen öffentlichen Bauvorhaben zur Regel zu machen. Als Beispiele für teure Baustoffe nannte er Bitumen, Dachlatten, Metalle und Flachglas. Das ist eine Verbandsposition, kein Beschluss. Betriebe sollten bei Ausschreibungen darauf achten, ob eine Klausel vorgesehen ist, und die Vergabestelle gegebenenfalls fragen.
Was Sie tun können: Prüfen Sie bei jedem öffentlichen Auftrag, ob ein Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel dabei ist. Notieren Sie den Termin der Angebotseröffnung und die Abrechnungszeitpunkte. Sammeln Sie Aufmaße und Lieferscheine von Anfang an nach Monaten. Und planen Sie die Abrechnung ein, sobald der Index des Einbaumonats veröffentlicht ist.
Quellen
- VHB Bund, Formblatt 225 Stoffpreisgleitklausel, Stand 20.06.2023 (fib-bund.de)
- Richtlinien zu Formblatt 225 (aik-sh.de)
- Richtlinie 225, Anlage des Bayerischen Staatsministeriums, Stand 2019 (stmi.bayern.de)
- Formblatt 225a, Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1 (vergabe.brandenburg.de)
- BMWSB-Erlass vom 20.06.2023 zu Stoffpreisgleitklauseln (vergabe.brandenburg.de)
- Erlass vom 20.06.2023 zum Wegfall der Sonderregelungen (mw.niedersachsen.de)
- BMWSB-Erlass vom 22.06.2022 zu Stoffpreissteigerungen (vergabe.brandenburg.de)
- Erlass Landeshochbau Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2022 (vergabe.nrw.de)
- Hinweisblatt Stoffpreisgleitung, Bayerisches Staatsministerium (innenministerium.bayern.de)
- Leitfaden Stoffpreisgleitklausel der Bauverbände (bauindustrie-mitte.de)
- Destatis: Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte
- Destatis: Serviceangebote zu Preisgleitklauseln
- Destatis: Häufig gestellte Fragen zum Erzeugerpreisindex
- Destatis: Fachserie 17 Reihe 2, letzte Ausgabe Dezember 2022
- bauprofessor.de: Preisgleitklauseln im öffentlichen Bau
- bauprofessor.de: Stoffpreisgleitklausel im Straßenbau
- ibau Glossar: Stoffpreisgleitklausel
- Handwerksblatt: Bundeserlass zu Lieferengpässen und Stoffpreisänderungen (März 2022)
- Deutsche Handwerks Zeitung: Regelung zu Preisgleitklauseln verlängert und verbessert (2022)
- Handwerksblatt: Preisgleitklauseln sollen zum Regelfall werden (Juli 2026)
Häufige Fragen
Was ist eine Stoffpreisgleitklausel?
Eine Vertragsregel, die den Preis für bestimmte Stoffe an die amtliche Preisentwicklung koppelt. Steigen die Erzeugerpreise nach der Angebotseröffnung, bekommt der Betrieb einen Teil der Mehrkosten erstattet. Sinken sie, geht ein Teil der Ersparnis an den Auftraggeber. Im Bund steht sie in den Formblättern 225 und 225a des Vergabe- und Vertragshandbuchs.
Ist Gleitwert eine Rechtsberatung?
Nein. Es ist eine Rechenhilfe nach den Vertragsbedingungen, die Sie eingeben. Maßgeblich ist Ihr Vertrag. Bei Streit mit dem Auftraggeber oder bei einem Vertrag ohne Klausel wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.
Kann ich Gleitwert schon heute kaufen?
Noch nicht. Gleitwert startet in Kürze. Mit einem Platz auf der Warteliste werden Sie als Erstes benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.
Welche Klauseln werden unterstützt?
Zum Start die Stoffpreisgleitklausel nach Formblatt 225 und 225a des VHB Bund. Landesvarianten und Straßenbau-Vordrucke lassen sich über die Werte für Bagatellgrenze und Selbstbehalt abbilden. Was genau zum Start dabei ist, steht in der Startmail.
Woher kommen die Indexwerte?
Aus den Erzeugerpreisindizes gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamtes, Inlandsabsatz, je GP-Nummer. Sie stehen in der Datenbank GENESIS-Online, Tabelle 61241-0004, und im Statistischen Bericht.
Was kostet der Jahreszugang?
149 € im Jahr für unbegrenzt viele Abrechnungen, auch für mehrere Verträge. Eine einzelne Abrechnung kostet 49 €. Beides erst nach dem Start.
Gilt die Stoffpreisgleitklausel auch bei Aufträgen von Ländern und Kommunen?
Der Bundeserlass bindet Bundesvorhaben. Länder und Kommunen sind nicht unmittelbar gebunden, haben ihn nach Berichten der Handwerkspresse von 2022 aber überwiegend übernommen und ihren Kommunen empfohlen. Ob Ihr Vertrag eine Klausel enthält, sehen Sie in den Vertragsunterlagen, im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel.
Was ist der Unterschied zwischen Formblatt 225 und 225a?
Beim Formblatt 225 legt der Auftraggeber einen Basiswert 1 fest, aus dem Basiswert 2 und 3 fortgeschrieben werden. Beim Formblatt 225a gibt es keinen Basiswert 1. Der Stoffpreis aus dem bezuschlagten Angebot ist der Basiswert 2, und daraus wird der Basiswert 3 berechnet. Die 225a kommt zum Einsatz, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist.
Wie hoch sind Bagatellgrenze und Selbstbehalt?
Nach Formblatt 225 und 225a beträgt die Bagatellgrenze 2 Prozent der Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis. Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber den Bagatellbetrag. Landesvarianten und Straßenbau-Vordrucke können abweichen, maßgeblich ist Ihr Vertrag.
Wird die Umsatzsteuer in die Berechnung einbezogen?
Nein. Die Abrechnungssumme, die Basiswerte und die Beträge der Gleitklausel verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kommt erst auf der Rechnung dazu.
Kann ich die Mehrvergütung schon in einer Abschlagsrechnung abrechnen?
Ja. Die Richtlinie 225 sieht in Nr. 6.8 ausdrücklich vor, dass Mehr- und Minderaufwendungen bereits bei Abschlagszahlungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass der Indexwert für den Abrechnungsmonat veröffentlicht ist.
Wann wird der Indexwert für einen Monat veröffentlicht?
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erzeugerpreise in der Regel am 20. des Monats nach dem Berichtsmonat. Der Wert für September 2026 kam zum Beispiel am 20. Oktober 2026.
Was passiert, wenn Destatis das Basisjahr wechselt?
Destatis stellt die Reihen etwa alle fünf Jahre um und rechnet sie bis zum Januar des neuen Basisjahres zurück. Indizes auf alter Basis verlieren ihre Gültigkeit. Wichtig ist, dass alle Werte eines Quotienten auf derselben Basis stehen. Für Verträge empfiehlt Destatis, ab der letzten Abrechnung vor dem Wechsel die neuen Indizes zu verwenden.
Welche Stoffe sind typischerweise erfasst?
Das bestimmt das Verzeichnis in Ihrem Vertrag. Im Straßenbau werden Baustahl, Betonstahl, Fahrzeugrückhaltesysteme und Asphaltmischgut ohne besondere Zustimmung genannt. Die Sonderregeln von 2022 zählten außerdem Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte wie Bitumen, Epoxidharze, Zementprodukte, Holz und gusseiserne Rohre auf. Entscheidend ist, dass der Stoff im Erzeugerpreisindex mit einer GP-Nummer geführt wird.
Muss ich meine Einkaufsrechnungen vorlegen?
Nein, die Klausel rechnet mit dem amtlichen Index und nicht mit Ihren Einkaufspreisen. Vorlegen müssen Sie prüfbare Aufzeichnungen zu Menge und Zeitpunkt von Einbau, Lieferung oder Verwendung, etwa Aufmaß und Lieferscheine. Nur bei der Weitergabe an Nachunternehmer müssen Mehraufwendungen beim Nachunternehmen nachgewiesen werden.
Was gilt, wenn der Vertrag keine Stoffpreisgleitklausel enthält?
Dann sind Preisanpassungen nur in engen Grenzen möglich, etwa über § 313 BGB oder bei öffentlichen Auftraggebern über § 58 BHO, und stets nach Einzelfallprüfung. Das ist Sache der Rechtsberatung. Gleitwert rechnet nur Klauseln, die in Ihrem Vertrag stehen.
Kann ich eine Klausel nachträglich verlangen?
Eine Klausel lässt sich nicht einseitig einfordern. Laut ibau lässt sie sich nach Baubeginn nicht rückwirkend anwenden. Ist ein Vergabeverfahren noch offen, kann sie dort noch aufgenommen werden. Sprechen Sie in solchen Fällen früh mit der Vergabestelle.
Wie lange müssen zwischen Angebot und Einbau liegen?
Die Richtlinie 225 verlangt zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung grundsätzlich mindestens zehn Monate, in begründeten Ausnahmefällen sechs Monate. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass die Vergabestelle die Klausel aufnimmt. Haben Sie eine Klausel im Vertrag, gilt sie, wie sie dort steht.
Erkennt der Auftraggeber die PDF-Anlage als Abrechnung an?
Die Anlage zeigt jeden Rechenschritt mit Quellen, sodass die Prüfung ihn nachvollziehen kann. Ob der Auftraggeber die Abrechnung anerkennt, hängt vom Vertrag und von Ihren Nachweisen ab. Eine Garantie gibt eine Rechenhilfe nicht.
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