Lenk- und Ruhezeiten prüfen: Ihre Fahrerkarte verständlich ausgewertet, bevor jemand anderes hinsieht.
Sie laden die .ddd-Datei Ihrer Fahrerkarte oder des Massenspeichers hoch und bekommen einen verständlichen Bericht: Lenkzeiten je Tag und Woche, Doppelwoche, Pausen und Ruhezeiten, mögliche Verstöße mit Ampel nach VO (EG) 561/2006 und Hinweise zu Ausgleich und Archivierung.
Auswertung Ihrer Daten zur Selbstkontrolle; maßgeblich sind die Daten des Kontrollgeräts und die Behörden. Keine Rechtsberatung.
Für wen
- Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die ihre eigenen Zeiten verstehen und kontrollieren möchten
- Kleine Speditionen und Transportbetriebe, die die Fahrerkarten ihrer Fahrer regelmäßig prüfen müssen
- Busunternehmen mit Linien-, Reise- und Gelegenheitsverkehr
- Betriebe, die kürzlich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen oder einen neuen Fahrtenschreiber bekommen haben
Sie geben ein
- die .ddd-Datei Ihrer Fahrerkarte oder des Massenspeichers (Fahrzeugeinheit)
- den Zeitraum, der ausgewertet werden soll
- die Angabe, ob Sie Güter- oder Personenverkehr fahren (bei Bussen auch Linien- oder Gelegenheitsverkehr)
Sie bekommen
- Lenkzeit je Tag und je Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) und die Doppelwoche
- Prüfung der Lenkzeitunterbrechungen nach 4,5 Stunden Lenkzeit
- Tagesruhezeiten und Wochenruhezeiten, auch verkürzte, mit Hinweis auf offenen Ausgleich
- mögliche Verstöße mit Ampel und kurzer Erklärung, welche Regel gemeint ist
- Hinweise zu Download-Fristen (28 Tage Fahrerkarte, 90 Tage Massenspeicher) und Aufbewahrung
- alles als PDF zum Speichern und Weitergeben
Musterauszug aus einem Bericht
Beispieldaten zur Veranschaulichung, kein echter Fahrer.
| Prüfpunkt | Ampel | Befund |
|---|---|---|
| Tageslenkzeit (9 Stunden, zweimal pro Woche 10) | gelb | Dienstag 9 h 48 min, das ist eine der zwei möglichen Verlängerungen auf 10 h pro Woche |
| Wochenlenkzeit (56 Stunden) | grün | KW 41: 41 h 20 min, KW 42: 46 h 05 min |
| Doppelwoche (90 Stunden) | grün | KW 41 und 42 zusammen 87 h 25 min, Grenze eingehalten |
| Lenkzeitunterbrechung nach 4,5 Stunden | rot | Donnerstag: 5 h 12 min Lenken am Stück, Pause erst danach (15 min) |
| Tägliche Ruhezeit | gelb | Mittwoch auf Donnerstag nur 9 h 20 min (verkürzt, zulässig, 2 von 3 möglichen) |
| Wochenruhezeit | gelb | KW 42 verkürzt auf 31 h, Ausgleich bis Ende der dritten Folgewoche noch offen |
| Download-Frist Fahrerkarte (28 Tage) | grün | letzte Sicherung vor 19 Tagen |
Preis
Einzelauswertung
9 €einmalig je hochgeladener Datei
Fahrer-Abo
19 € im Monatje Fahrer, für laufende Auswertungen Ihrer aktuellen Daten
Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.
So läuft es ab
- Sie lassen sich vormerken. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
- Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zur Auswertung.
- Sie laden die .ddd-Datei hoch und wählen Zeitraum und Verkehrsart.
- Nach der Bezahlung erhalten Sie den Bericht als PDF, in wenigen Minuten.
- Sie sehen auf einen Blick, wo es grün ist und wo Sie genauer hinsehen sollten.
- Ihre hochgeladenen Dateien werden nach 24 Stunden automatisch gelöscht.
Was das Angebot nicht leistet
- Keine Rechtsberatung und keine Bewertung eines Einzelfalls. Der Bericht sagt nicht, wie eine Kontrolle oder ein Verfahren ausgeht.
- Maßgeblich sind die Daten des Kontrollgeräts und die Entscheidung der Behörden. Unsere Auswertung ist eine Selbstkontrolle und ersetzt weder Kontrolle noch Dienstplanung.
- Eine gelbe oder rote Ampel ist ein Hinweis zum Nachsehen, kein Beweis für einen Verstoß. Ausnahmen, Abweichungen nach Artikel 12 oder manuelle Eingaben können das Bild ändern.
- Ausgewertet wird, was in der Datei steht. Nicht erfasst sind Arbeitszeitgesetz, Pausen außerhalb der Aufzeichnung und Zeiten ohne Fahrerkarte.
- Bei Auffälligkeiten sind Ihre Branchenvertretung, die IHK oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt die richtigen Ansprechpartner.
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr: Was die Fahrerkarte zeigt und worauf Fahrer und Betriebe achten sollten
Was die Fahrerkarte über Ihre Arbeit verrät
Jedes Mal, wenn Sie ein Fahrzeug mit digitalem Fahrtenschreiber bewegen, zeichnet das Gerät auf Ihrer Fahrerkarte auf, was Sie tun: lenken, andere Arbeit, Bereitschaft, Pause oder Ruhe. Aus diesen Aufzeichnungen lässt sich fast lückenlos nachvollziehen, ob die Regeln zu Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten wurden. Genau das tun auch Kontrollbehörden und Betriebe, die ihre Fahrer prüfen.
Die Regeln stehen vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten und in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber. In Deutschland kommen das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung dazu. Sie regeln unter anderem die Ausnahmen, die Pflichten der Unternehmen und die Bußgelder.
Die Rohdaten einer Fahrerkarte sind für Menschen kaum lesbar. Dieser Ratgeber erklärt, welche Grenzen gelten, wie sie gezählt werden, wo Fahrerinnen und Fahrer typischerweise unsicher sind und was Betriebe zu Download und Archivierung wissen sollten. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick
Für Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelten diese Werte. Sie sind in den Artikeln 6 bis 8 der Verordnung festgelegt und werden von der IHK und der EU-Kommission in ihren Merkblättern gleichlautend wiedergegeben.
- Tageslenkzeit: höchstens 9 Stunden, höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängerbar
- Wochenlenkzeit: höchstens 56 Stunden
- Zwei aufeinanderfolgende Wochen zusammen: höchstens 90 Stunden Lenkzeit
- Nach 4,5 Stunden Lenkzeit: Unterbrechung von mindestens 45 Minuten, oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten
- Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 Stunden, zwischen zwei Wochenruhezeiten bis zu dreimal auf 9 Stunden verkürzbar
- Wochenruhezeit: mindestens 45 Stunden, verkürzt mindestens 24 Stunden mit Ausgleich
- Eine neue Wochenruhezeit beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen
Lenkzeit: Tag, Woche und Doppelwoche richtig zählen
Die tägliche Lenkzeit darf nach Artikel 6 der Verordnung 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit liegt bei höchstens 56 Stunden, und in zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen es zusammen höchstens 90 Stunden sein.
Wichtig ist, was die Verordnung unter einer Woche versteht: den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Eine Woche beginnt also nicht mit Ihrem ersten Arbeitstag, sondern immer am Montag. Wer am Donnerstag losfährt, hat bis Sonntag nur einen Teil der Woche genutzt, und die Lenkzeit bis Sonntagabend zählt voll in diese Woche.
Die Doppelwoche wird aus zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen gebildet. Rechnerisch bedeutet das: Wer in einer Woche 56 Stunden lenkt, hat in der Folgewoche nur noch 34 Stunden zur Verfügung. Viele Fahrer kennen die 56 Stunden, übersehen aber die 90 Stunden. Gerade in Wochen mit Feiertagen, Urlaub oder Krankheit davor ist die Doppelwoche die engere Grenze.
Zur Lenkzeit zählt nur das Lenken selbst. Be- und Entladen, Warten an der Rampe oder Wartung zählen als andere Arbeit oder Bereitschaft. Sie zählen nicht zur Lenkzeit, aber sie sind keine Ruhe. Das spielt später bei den Ruhezeiten eine Rolle.
Pausen: Die Lenkzeitunterbrechung nach 4,5 Stunden
Artikel 7 verlangt nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten, sofern nicht eine Ruhezeit folgt. Die Unterbrechung darf in zwei Teile geteilt werden: zuerst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten, verteilt auf die Lenkzeit. Andere Aufteilungen, etwa dreimal 15 Minuten, gelten nach der Verordnung nicht als vollwertige Unterbrechung.
Eine Unterbrechung ist nur eine, wenn Sie in dieser Zeit nicht lenken und keine andere Arbeit verrichten. Wer in den 15 Minuten das Fahrzeug abfertigt, belädt oder Papiere ausfüllt, hat keine Lenkzeitunterbrechung gemacht, auch wenn das Fahrzeug stand. Das Fahrzeug im Stand ist also nicht automatisch Pause.
Im Mehrfahrerbetrieb gilt eine Besonderheit: Die 45 Minuten können in einem vom anderen Fahrer gelenkten Fahrzeug verbracht werden, wenn Sie diesen nicht unterstützen. In der Auswertung der Karte fällt häufig auf, dass sich die Unterbrechung von der Fahrerkarte allein nur schwer beurteilen lässt, wenn Beifahrerzeiten nicht korrekt eingegeben wurden.
Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden, 9 Stunden oder geteilt
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. Sie darf zwischen zwei Wochenruhezeiten höchstens dreimal auf mindestens 9 Stunden verkürzt werden. Alternativ lässt sie sich in zwei Teile aufteilen: zuerst mindestens 3 Stunden ohne Unterbrechung, danach mindestens 9 Stunden ohne Unterbrechung. Zusammen ergibt das 12 Stunden, die dafür aber auf zwei Abschnitte verteilt sein dürfen.
Eine neue tägliche Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorherigen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit begonnen haben (Artikel 8 Absatz 2). Das ist der Punkt, an dem viele Fahrer den Überblick verlieren: Es zählt nicht, wann Ihr Arbeitstag begonnen hat, sondern wann die letzte Ruhezeit endete.
Im Mehrfahrerbetrieb, also bei mindestens zwei Fahrern im Fahrzeug, muss innerhalb von 30 Stunden eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden beginnen. Das ist ein häufiger Grund, warum Auswertungen für Teams anders aussehen als für Einzelfahrer.
Fährt ein Fahrer mit dem Fahrzeug auf eine Fähre oder in einen Zug, darf nach Artikel 9 eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder verkürzte Wochenruhezeit höchstens zweimal unterbrochen werden, insgesamt höchstens eine Stunde, und eine Schlafkabine oder Koje muss verfügbar sein. Eine regelmäßige Wochenruhezeit darf auf Fähre oder Bahn nur bei einer geplanten Reisedauer von mindestens 8 Stunden mit Zugang zu einer Schlafkabine verbracht werden.
Wochenruhezeit und Ausgleich: Das meistgefragte Thema
Eine regelmäßige Wochenruhezeit dauert mindestens 45 Stunden. Sie kann auf mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden, dann spricht die Verordnung von einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit. Die Regeln dazu stehen in Artikel 8 Absatz 6 und Absatz 6b.
In zwei aufeinanderfolgenden Wochen müssen Sie mindestens entweder zwei regelmäßige Wochenruhezeiten haben oder eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden. Zwei reduzierte Wochenruhezeiten unmittelbar hintereinander sind im Normalfall nicht zulässig.
Jede Verkürzung muss ausgeglichen werden. Der Ausgleich muss vor Ende der dritten Woche genommen werden, die auf die Woche der Verkürzung folgt. Er besteht in einer entsprechenden Ruhezeit am Stück, die an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden angehängt wird (Artikel 8 Absatz 6b und 7). Wer zum Beispiel eine Wochenruhezeit auf 30 Stunden verkürzt, muss die fehlenden 15 Stunden nachholen. Ein Ausgleich ist nicht auf einmal nötig, sondern pro verkürzter Ruhezeit.
Eine regelmäßige Wochenruhezeit und eine Ausgleichsruhezeit von mehr als 45 Stunden dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten Unterkunft zu verbringen, und der Arbeitgeber trägt die Kosten (Artikel 8 Absatz 8).
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr gibt es eine Sonderregel: Außerhalb des Niederlassungsstaats können zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander genommen werden, wenn in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier Wochenruhezeiten genommen werden, davon mindestens zwei regelmäßige. Außerdem müssen Unternehmen die Arbeit so planen, dass Fahrer innerhalb von vier Wochen zur Betriebsstätte oder zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können (Artikel 8 Absatz 8a).
In der Auswertung ist der Ausgleich der Punkt, der am häufigsten offen bleibt: Eine verkürzte Wochenruhezeit wird gesehen, der passende Ausgleich in den Folgewochen aber nicht mehr mitgedacht. Hier lohnt der Blick über mindestens vier Kalenderwochen.
Ausnahmen, Abweichungen und Besonderheiten
Artikel 12 erlaubt Abweichungen, um einen sicheren Halteplatz zu erreichen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Nach der Verordnung kann die Lenkzeit außerdem unter außergewöhnlichen Umständen um bis zu eine Stunde überschritten werden, um die Betriebsstätte oder den Wohnsitz für die Wochenruhezeit zu erreichen, und um bis zu zwei Stunden, wenn unmittelbar davor eine Unterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde. Art und Grund müssen vermerkt werden, der Ausgleich muss bis zum Ende der dritten Woche erfolgen.
Artikel 13 und Artikel 3 der Verordnung enthalten Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Tätigkeiten, zum Beispiel für Fahrzeuge im Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens unter bestimmten Bedingungen. In Deutschland ergänzt die Fahrpersonalverordnung die Ausnahmen. Ob eine Ausnahme für Ihr Fahrzeug gilt, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei der IHK oder dem zuständigen Amt erfragt werden.
Manuelle Eingaben auf der Fahrerkarte spielen eine große Rolle. Zeiten außerhalb des Fahrzeugs, etwa Urlaub, Krankheit oder Fahrten mit einem Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber, werden nachgetragen. Wo das technisch nicht geht, kommt die Bescheinigung nach § 20 der Fahrpersonalverordnung ins Spiel. Falsche oder fehlende Eingaben verfälschen jede Auswertung.
Busfahrer: Gelegenheitsverkehr, Linienverkehr und die 12-Tage-Regel
Für Busse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer gelten grundsätzlich dieselben Grenzen wie im Güterverkehr. Es gibt aber Sonderregeln. Die bekannteste ist die 12-Tage-Regel für Gelegenheitsdienste im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Artikel 8 Absatz 6a).
Danach darf die Wochenruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume nach der vorangegangenen regelmäßigen Wochenruhezeit verschoben werden. Voraussetzung ist, dass der Dienst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden in einem anderen Staat dauert. Danach ist ein Ausgleich nötig: zwei regelmäßige Wochenruhezeiten oder eine regelmäßige und eine verkürzte von mindestens 24 Stunden, jeweils vor Ende der dritten Woche. Die IHK nennt als weitere Voraussetzung ein digitales oder intelligentes Kontrollgerät und eine Begrenzung der Lenkzeit zwischen 22 und 6 Uhr, wenn nur ein Fahrer eingesetzt ist: höchstens drei Stunden ohne Unterbrechung.
Für den Linienverkehr mit höchstens 50 Kilometern Linienlänge gelten nach § 1 der Fahrpersonalverordnung eigene Regeln. Bei Haltestellenabständen von mehr als drei Kilometern ist nach 4,5 Stunden Lenkzeit eine Unterbrechung von 30 Minuten nötig, die auch geteilt werden kann. Bei höchstens drei Kilometern können Arbeitsunterbrechungen angerechnet werden, wenn sie mindestens ein Sechstel der Lenkzeit ausmachen. Dann sind nach 4,5 Stunden Lenkzeit 45 Minuten Pause erforderlich. Für diese Linienbusse entfällt außerdem die Pflicht zur Wochenruhezeit nach spätestens sechs Tagen; die Ruhezeiten dürfen auf zwei Wochen verteilt werden.
Eine Auswertung muss deshalb wissen, welche Art Verkehr gefahren wurde. Dieselbe Karte sieht im Linien- und im Reiseverkehr rechtlich unterschiedlich aus. Lenkblick fragt deshalb die Verkehrsart ab.
Wer ist betroffen? Fahrzeuggrenzen von 2,5 bis 3,5 Tonnen
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt im Güterverkehr für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 Tonnen. Im Personenverkehr gilt sie für Fahrzeuge, die für mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zugelassen sind.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und die Kabotage eine niedrigere Schwelle von 2,5 Tonnen (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054). Bei Fahrzeugkombinationen werden die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger addiert. Damit fallen viele Transporter und Sprinter im internationalen Verkehr nun in den Anwendungsbereich und brauchen einen Fahrtenschreiber.
Im innerdeutschen Verkehr müssen Fahrer von Güterfahrzeugen mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse nach § 1 der Fahrpersonalverordnung ebenfalls Lenk-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Unterbrechungen und Ruhezeiten einhalten und nachweisen. Hier müssen die Nachweise für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Kalendertage mitgeführt werden.
Es gibt Ausnahmen, etwa für Handwerker mit ihrem Werkzeug im Umkreis von 100 Kilometern, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist. Ob ein Fahrzeug ausgenommen ist, sollte immer vor dem Einsatz geklärt werden und nicht erst nach einer Kontrolle.
Fahrerkarte und Massenspeicher: Download-Fristen und Archivierung
Betriebe müssen die Daten aus ihren Fahrtenschreibern und von den Fahrerkarten regelmäßig herunterladen und sichern. Die Höchstzeiträume stehen in der Verordnung (EU) Nr. 581/2010: Die Daten der Fahrzeugeinheit (Massenspeicher) müssen spätestens alle 90 Tage heruntergeladen werden, die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage. Die IHK Stuttgart weist darauf hin, dass die Frist mit dem ersten aufgezeichneten Ereignis nach dem letzten Download beginnt. Fährt ein Fahrer nur alle 14 Tage, kann der Abstand zwischen zwei Downloads entsprechend größer sein, höchstens aber 42 Tage.
Die heruntergeladenen Daten sollten laut IHK mindestens ein Jahr sicher aufbewahrt und gegen Verlust und Beschädigung geschützt werden. Fahrern ist auf Verlangen eine Kopie ihrer Daten auszuhändigen. Schaublätter, Ausdrucke und Bescheinigungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren; nach § 1 der Fahrpersonalverordnung sind Unterlagen danach bis zum 31. März des Folgejahres zu vernichten, sofern andere Gesetze nichts anderes verlangen.
Wichtig: Das Herunterladen löscht keine Daten von der Karte. Ältere Aufzeichnungen bleiben dort, bis der Speicher überschrieben wird. Ein verpasster Download führt also nicht sofort zu Lücken, kann aber eine Pflichtverletzung des Unternehmens sein. Die Pflicht zur Auswertung und zum Handeln bei Verstößen bleibt auch dann beim Betrieb, wenn der Download ein Dienstleister übernimmt.
Fahrer müssen außerdem bei einer Kontrolle Nachweise für den laufenden Tag und die vorangegangenen 56 Kalendertage vorlegen können. Wer seine Karte zu Hause vergisst, hat ein Problem, auch wenn die Daten im Betrieb gesichert sind. Eine regelmäßige Selbstauswertung hilft, Auffälligkeiten zu erkennen, bevor sie jemand anderes findet.
Smarter Tachograph Version 2: Was sich ändert
Der intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Version 2) wurde mit dem EU-Mobilitätspaket eingeführt. Er erfasst automatisch Grenzübertritte, zeichnet Be- und Entladevorgänge im internationalen Güterverkehr auf, ortet per Satellit genauer, ermöglicht eine Fernabfrage für Vorkontrollen und ist besser gegen Manipulation geschützt.
Die Fristen zur Umrüstung betreffen Fahrzeuge, die im Ausland unterwegs sind: Neue Fahrzeuge werden seit August 2023 damit ausgerüstet. Fahrzeuge mit analogem oder älterem digitalem Fahrtenschreiber (erstmals vor dem 14. Juni 2019 zugelassen) mussten bis Ende 2024 umgerüstet sein, Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der ersten Generation bis zum 19. August 2025. Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr müssen bis zum 1. Juli 2026 mit Version 2 ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die nur im innerdeutschen Verkehr unterwegs sind, sind davon nach Angabe der IHK Karlsruhe nicht erfasst.
Für die Auswertung heißt das: Neue Fahrerkarten und neue Fahrtenschreiber liefern mehr Daten, zum Beispiel zu Grenzübertritten. Wer ein Gerät der ersten und der zweiten Generation im Betrieb hat, sollte prüfen, ob Auslesegerät und Software alle Daten herunterladen können. Die IHK Stuttgart empfiehlt genau das für Fahrzeuge, die seit Mitte Juni 2019 neu zugelassen sind.
Was bei Verstößen drohen kann
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes. Es genügt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Bußgeldrahmen liegt für Unternehmer und Fahrzeughalter bei bis zu 30.000 Euro, für Fahrer bei bis zu 5.000 Euro. Das sind Obergrenzen, keine üblichen Beträge. Wie hoch ein Bußgeld tatsächlich ausfällt, bestimmt sich nach dem Einzelfall.
Für Orientierung sorgt der Bußgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht, den die Länder gemeinsam entwickelt haben. In der älteren Fassung von 2015 (LASI-Veröffentlichung 48, inzwischen als aufgehoben gekennzeichnet) gab es für geringe Überschreitungen Verwarnungsgelder mit einem Regelbetrag von 30 Euro für Fahrer, für größere Überschreitungen gestaffelte Beträge je angefangener Stunde, jeweils getrennt für Fahrer und Unternehmer. Die aktuelle Fassung veröffentlicht das BALM; lesen Sie diese vor einer Einschätzung nach.
Daneben gibt es eine europäische Einstufung nach Schwere. Die Richtlinie 2006/22/EG unterscheidet geringfügige, schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verstöße, die für die Risikoeinstufung von Unternehmen eine Rolle spielen. Bei der Tageslenkzeit mit der Grenze von 9 Stunden gilt eine Überschreitung bis unter 10 Stunden als geringfügig, bis unter 11 Stunden als schwerwiegend und ab 11 Stunden als sehr schwerwiegend. Bei der Wochenlenkzeit von 56 Stunden sind es 56 bis unter 60 Stunden (geringfügig), 60 bis unter 65 Stunden (schwerwiegend) und 65 bis unter 70 Stunden (sehr schwerwiegend). Bei einer regelmäßigen Wochenruhezeit von 45 Stunden gelten 42 bis unter 45 Stunden als geringfügig, 36 bis unter 42 Stunden als schwerwiegend und weniger als 36 Stunden als sehr schwerwiegend.
Wie die Ampel im Bericht gemeint ist
Die Ampel in unserem Bericht ist eine Lesehilfe, keine amtliche Einstufung. Sie sortiert Ihre Daten so, wie Sie es auch selbst tun würden, wenn Sie Zeit hätten, jeden Tag nachzurechnen.
- Grün: Die Grenze der Verordnung ist eingehalten, auch bei einer genauen Betrachtung der Daten.
- Gelb: Es gibt etwas, das Sie ansehen sollten. Das kann eine zulässige Verlängerung oder Verkürzung sein, die Sie im Blick behalten wollen, oder eine geringfügige Überschreitung, ein offener Ausgleich oder eine Download-Frist, die bald abläuft.
- Rot: Die Daten sprechen für eine deutlichere Überschreitung oder für eine Regel, die nicht erfüllt scheint. Das ist ein Grund, die Aufzeichnung zu prüfen, mit dem Fahrer zu sprechen und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
Was Sie bei gelb oder rot tun können
Schauen Sie zuerst nach, ob die Aufzeichnung stimmt. Typische Ursachen für scheinbare Verstöße sind vergessene oder falsche manuelle Eingaben, ein zu spät gewechselter Fahrerstatus, eine nicht eingesteckte Karte oder ein Fahrzeugwechsel mitten am Tag. Prüfen Sie dann, ob eine Ausnahme oder eine Abweichung nach Artikel 12 vorliegt und ob sie vermerkt wurde.
Wenn die Daten stimmen, ist der nächste Schritt die Planung: Verschieben Sie Touren, fügen Sie Pausen ein, planen Sie den Ausgleich einer verkürzten Wochenruhezeit ein. Betriebe sollten Auffälligkeiten dokumentieren und mit dem betroffenen Fahrer besprechen. Die IHK weist darauf hin, dass das Unternehmen auch dann die Verantwortung für Auswertung und Reaktion trägt, wenn ein Dienstleister die Daten herunterlädt.
Bei offenen Rechtsfragen, etwa zu einem laufenden Verfahren oder einem Bußgeldbescheid, hilft nur eine Fachperson. Das sind zum Beispiel die IHK, ein Verband oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht. Unsere Auswertung ist dafür ein Arbeitsmittel, kein Ersatz.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, konsolidierte Fassung (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) Nr. 581/2010, Höchstzeiträume für das Herunterladen (legislation.gov.uk)
- Verordnung (EU) 2016/403, Einstufung schwerwiegender Verstöße (EUR-Lex)
- Fahrpersonalverordnung § 1 (gesetze-im-internet.de)
- Fahrpersonalverordnung § 21 Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)
- Fahrpersonalgesetz § 8 Ordnungswidrigkeiten (lxgesetze.de)
- Bußgeldkatalog Fahrpersonal, LASI LV 48, ältere Fassung (umwelt-online.de)
- IHK Köln: Digitale und intelligente Fahrtenschreiber
- IHK Bremen: Lenk- und Ruhezeiten
- IHK Stuttgart: Auslesen von Fahrerkarten
- IHK Karlsruhe: Umrüstungspflicht für Fahrtenschreiber
- IHK Schleswig-Holstein: Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeiten
- Your Europe: Lenk- und Ruhezeiten im Kraftverkehr
- IHK: Arbeitshilfe zur Einstufung von Verstößen (Risikoeinstufung)
Häufige Fragen
Was ist eine .ddd-Datei?
Das ist die Datei, in die Daten von der Fahrerkarte oder aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers kopiert werden. Sie enthält die aufgezeichneten Tätigkeiten wie Lenken, Arbeit, Bereitschaft und Ruhe. Das Auslesen übernimmt in der Regel der Betrieb mit seiner Unternehmenskarte oder ein Dienstleister.
Ist die Auswertung eine Rechtsberatung?
Nein. Es ist eine Auswertung Ihrer Daten zur Selbstkontrolle. Maßgeblich sind die Daten des Kontrollgeräts und die Behörden. Was aus einem Befund rechtlich folgt, klären Sie mit einer Fachstelle.
Kann ich die Auswertung schon heute kaufen?
Noch nicht. Lenkblick startet in Kürze. Wenn Sie sich vormerken lassen, bekommen Sie als Erstes Bescheid. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.
Was passiert mit meiner Datei?
Die Datei wird nur für Ihren Bericht verwendet und nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Sie wird nicht weitergegeben.
Für wen lohnt sich das Fahrer-Abo?
Für Fahrerinnen, Fahrer und Betriebe, die laufend prüfen wollen, statt erst bei einer Kontrolle. Für 19 € im Monat je Fahrer werten Sie Ihre aktuellen Daten regelmäßig aus.
Gilt das auch für Busse?
Ja. Der Bericht berücksichtigt auf Wunsch die Besonderheiten im Personenverkehr, zum Beispiel die Sonderregel für Gelegenheitsdienste im grenzüberschreitenden Verkehr (12 Tage) und Linienverkehr bis 50 Kilometer.
Wie viele Stunden darf ich am Tag lenken?
Grundsätzlich 9 Stunden. Zweimal pro Woche dürfen es 10 Stunden sein (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). In der Woche sind höchstens 56 Stunden erlaubt, in zwei aufeinanderfolgenden Wochen zusammen höchstens 90 Stunden.
Wann beginnt und endet eine Woche bei den Lenkzeiten?
Die Verordnung definiert die Woche als Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Die Lenkzeit wird je Kalenderwoche gezählt, nicht ab Ihrem ersten Arbeitstag.
Darf ich die Pause in drei Teile à 15 Minuten aufteilen?
Nein. Die Unterbrechung nach 4,5 Stunden Lenkzeit beträgt 45 Minuten. Sie darf nur in zwei Teile geteilt werden: erst mindestens 15 Minuten, dann mindestens 30 Minuten (Artikel 7). Während der Unterbrechung dürfen Sie nicht lenken und keine andere Arbeit verrichten.
Wie oft darf ich die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzen?
Zwischen zwei Wochenruhezeiten höchstens dreimal. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Alternativ lässt sie sich in einen Teil von mindestens 3 Stunden und einen Teil von mindestens 9 Stunden aufteilen.
Wie lange muss die Wochenruhezeit sein, und was gilt bei einer Verkürzung?
Regelmäßig mindestens 45 Stunden. Verkürzt sind mindestens 24 Stunden möglich. Die fehlende Zeit muss bis zum Ende der dritten Woche nach der Verkürzung am Stück nachgeholt werden, angehängt an eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen sind im Normalfall zwei regelmäßige oder eine regelmäßige und eine verkürzte Wochenruhezeit nötig.
Darf ich die Wochenruhezeit im Fahrzeug verbringen?
Eine regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht. Sie ist in einer geeigneten Unterkunft zu verbringen, und der Arbeitgeber trägt die Kosten (Artikel 8 Absatz 8). Bei verkürzten Wochenruhezeiten ist das anders geregelt.
Wie oft muss die Fahrerkarte ausgelesen werden?
Spätestens alle 28 Tage. Die Daten der Fahrzeugeinheit (Massenspeicher) müssen spätestens alle 90 Tage heruntergeladen werden (Verordnung (EU) Nr. 581/2010). Betriebe dürfen auch häufiger herunterladen, zum Beispiel wöchentlich.
Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?
Nach den Angaben der IHK mindestens ein Jahr, sicher vor Verlust und Beschädigung. Fahrern ist auf Verlangen eine Kopie ihrer Daten auszuhändigen. Unterlagen sind danach bis zum 31. März des Folgejahres zu vernichten, sofern keine anderen Gesetze längere Fristen verlangen.
Was muss ich bei einer Kontrolle vorzeigen?
Die Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die 56 vorangegangenen Kalendertage, bei digitalem Kontrollgerät also Fahrerkarte, gegebenenfalls Ausdrucke und Bescheinigungen. Für Güterfahrzeuge von 2,8 bis 3,5 Tonnen im innerdeutschen Verkehr nennt die Fahrpersonalverordnung 28 Kalendertage.
Gelten Lenk- und Ruhezeiten auch für meinen Transporter?
Das hängt von Gewicht und Einsatz ab. Über 3,5 Tonnen gilt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotage gilt seit dem 1. Juli 2026 eine Schwelle von 2,5 Tonnen. Im innerdeutschen Verkehr gelten ab 2,8 bis 3,5 Tonnen Regeln der Fahrpersonalverordnung. Es gibt Ausnahmen, die im Einzelfall zu klären sind.
Was ist die 12-Tage-Regel für Busse?
Im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen darf die Wochenruhezeit unter bestimmten Bedingungen auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume nach der letzten regelmäßigen Wochenruhezeit verschoben werden. Der Dienst muss mindestens 24 Stunden im Ausland dauern, danach ist ein Ausgleich nötig (Artikel 8 Absatz 6a).
Was gilt auf der Fähre oder im Zug?
Die Ruhezeit darf höchstens zweimal unterbrochen werden, insgesamt höchstens eine Stunde, und es muss eine Schlafkabine oder Koje zur Verfügung stehen (Artikel 9). Eine regelmäßige Wochenruhezeit auf Fähre oder Bahn ist nur bei einer geplanten Reisedauer von mindestens 8 Stunden mit Schlafkabine zulässig.
Wie hoch kann ein Bußgeld ausfallen?
Das Fahrpersonalgesetz sieht für Unternehmer und Fahrzeughalter Bußgelder bis 30.000 Euro und für Fahrer bis 5.000 Euro vor (§ 8). Das sind Obergrenzen. Bei geringen Überschreitungen sieht der Bußgeldkatalog niedrigere, gestaffelte Beträge vor. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Wer ist verantwortlich, wenn ein Dienstleister die Daten herunterlädt?
Das Unternehmen bleibt verantwortlich. Die IHK Stuttgart weist darauf hin, dass die Pflicht, die Daten auszuwerten und bei Verstößen zu handeln, auch dann beim Betrieb bleibt, wenn der Download ausgelagert wird.
Was bedeutet Version 2 beim Fahrtenschreiber für meine Auswertung?
Die zweite Generation des intelligenten Fahrtenschreibers erfasst zusätzlich zum Beispiel Grenzübertritte und Be- und Entladevorgänge im internationalen Güterverkehr. Prüfen Sie, ob Ihr Auslesegerät und Ihre Software alle Daten Ihrer Geräte und Karten lesen können.
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