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Fleischpakete vom Hof: Etiketten mit allen Pflichtangaben, in Minuten statt am Küchentisch.

Sie tragen Tier, Ohrmarke, Schlachthof und Ihre Paketvorlagen ein. Sie bekommen druckfertige Etiketten als PDF, eine Vorbestell-Liste für Ihre Kundschaft und eine Zerlegeliste für den Metzger.

Etikettenhilfe nach den veröffentlichten Regeln. Für die Richtigkeit der Angaben bleibt der Lebensmittelunternehmer verantwortlich.

Für wen

  • Direktvermarkter mit Rind, Schwein, Lamm oder Ziege, die Fleischpakete auf Vorbestellung verkaufen
  • Betriebe mit Geflügel oder Wild, die Teilstücke vakuumiert abgeben
  • Höfe mit Hofladen, Marktstand oder Abholtermin, die ihre Etiketten bisher von Hand schreiben
  • Betriebe, die nach einer Kontrolle oder Rückfrage ihre Angaben sauber dokumentieren wollen

Sie geben ein

  • das Tier: Tierart, Ohrmarkennummer, Geburtsdatum und Schlachtdatum
  • Geburts-, Aufzucht- und Schlachtland (bei Schwein, Schaf und Geflügel: Aufzucht- und Schlachtland)
  • Zulassungsnummer von Schlachthof und Zerlegebetrieb sowie Ihre Hofanschrift
  • Ihre Paketvorlagen: Name, Inhalt in Teilstücken, Verpackung, Lagerhinweis und Datumsart

Sie bekommen

  • Etiketten mit den Pflichtangaben für Rind nach VO (EG) 1760/2000, mit Referenznummer, Herkunft, Schlacht- und Zerlegeland samt Zulassungsnummern
  • Herkunftsangaben für Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel nach VO (EU) 1337/2013, mit Partienummer
  • LMIV-Angaben auf jedem Etikett: Bezeichnung, Nettogewicht, Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagertemperatur, Hofanschrift
  • ein druckfertiges PDF für gängige Etikettendrucker (Rollen und Bögen)
  • eine Vorbestell-Liste mit Kundschaft, Paketen und Abholtermin
  • eine Zerlegeliste für den Metzger: welches Paket aus welchem Teilstück, mit Gewichten

Musteretikett für ein Rindfleischpaket

Beispieldaten zur Veranschaulichung, kein echter Betrieb. Ohrmarke und Zulassungsnummern sind erfunden.

FeldBeispielinhaltGrundlage
BezeichnungRinderbraten aus der Schulter, vakuumverpacktLMIV, Art. 9
ReferenznummerDE 99 999 9999 (Ohrmarke des Tieres)VO (EG) 1760/2000, Art. 13
HerkunftHerkunft: Deutschlandwenn Geburt, Mast und Schlachtung im selben Land liegen
Geschlachtet inDeutschland, Zulassungsnummer DE XX 9999 EGVO (EG) 1760/2000, Art. 13
Zerlegt inDeutschland, Zulassungsnummer DE XX 8888 EGVO (EG) 1760/2000, Art. 13
Nettogewicht1.250 gLMIV, Art. 9 und 23
Verbrauchsdatumzu verbrauchen bis 03.11.2026, bei höchstens +4 °C lagernLMIV, Art. 24 und 25
VerantwortlichMusterhof, Beispielweg 1, 00000 BeispieldorfLMIV, Art. 8

Preis

Monatszugang

19 € im Monat

monatlich kündbar, Etiketten, Vorbestell-Liste und Zerlegeliste für alle Ihre Tiere und Paketvorlagen

Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.

So läuft es ab

  1. Auf der Warteliste vormerken. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
  2. Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zu Hofetikett.
  3. Sie legen einmal Ihre Hofdaten, die Zulassungsnummern von Schlachthof und Zerlegebetrieb und Ihre Paketvorlagen an.
  4. Für jedes Tier tragen Sie Ohrmarke, Herkunftsländer und Schlachtdatum ein.
  5. Sie erhalten Etiketten als druckfertiges PDF sowie Vorbestell-Liste und Zerlegeliste.
  6. Sie prüfen die Etiketten vor dem Druck. Der Zugang ist monatlich kündbar.

Was das Angebot nicht leistet

  • Keine Rechtsberatung. Hofetikett setzt die veröffentlichten Regeln in Etiketten um. Verantwortlich für die Richtigkeit bleibt der Lebensmittelunternehmer, also Sie.
  • Die Angaben stammen von Ihnen. Ohrmarke und Zulassungsnummern werden nicht mit amtlichen Datenbanken abgeglichen.
  • Etikettiert wird frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch. Wurst, Schinken, gewürzte und marinierte Ware sind nicht dabei, dafür gelten andere Regeln.
  • Bei Wild hängen die Anforderungen stark von Landesrecht und Verarbeitungsweg ab. Hofetikett druckt die Basisangaben, die Rückfrage beim Veterinäramt ersetzt es nicht.
  • Zulassung, Registrierung, Hygiene und Eigenkontrollen Ihres Betriebs sind nicht Teil des Werkzeugs. Dafür ist Ihr Veterinäramt der richtige Ansprechpartner.

Fleischpakete vom Hof: Welche Angaben aufs Etikett gehören und wie Sie Vorbestellung und Zerlegung ordnen

Warum ein Fleischpaket vom Hof ein vollständiges Etikett braucht

Wer Rind, Schwein, Lamm oder Geflügel vom eigenen Hof als Paket verkauft, verkauft ein Lebensmittel. Dazu gehört ein Etikett, bei loser Ware ein gut sichtbarer Aushang. Das Etikett hat zwei Aufgaben. Es informiert die Kundschaft, und es macht das Fleisch bis zum Tier zurückverfolgbar. Beides ist für Direktvermarkter keine Kür, sondern Pflicht.

Die Regeln stehen nicht an einer Stelle. Für Rindfleisch gelten die Rindfleischetikettierung nach Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und das deutsche Rindfleischetikettierungsgesetz. Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 die Herkunftsangabe. Für alle Lebensmittel gilt außerdem die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) mit Bezeichnung, Nettomenge, Datum und Lagerhinweis.

Dieser Ratgeber fasst zusammen, was die Behörden in ihren Merkblättern und die Verordnungstexte selbst dazu sagen. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Angaben für Ihren Betrieb genau gelten, entscheidet im Zweifel die Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises, bei Rindfleisch auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Rindfleisch: Wer etikettieren muss und was erfasst ist

Die Rindfleischetikettierung trifft jeden Marktteilnehmer, der Rindfleisch in Verkehr bringt. Das Merkblatt des Landkreises Osnabrück nennt ausdrücklich Supermärkte, Fleischereien und Direktvermarkter. Ein Hof, der Rindfleischpakete abgibt, gehört also dazu.

Erfasst ist unbehandeltes, frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, einschließlich Saumfleisch, Zwerchfellpfeiler und zerkleinertem Fleisch wie Gulasch oder unbehandeltem Rinderhackfleisch. Nicht erfasst sind zubereitetes oder gewürztes Rindfleisch, etwa gefüllte Rouladen, sowie Rindfleischerzeugnisse wie Wurst und Schinken. Die BLE nennt als Beispiele nicht erfasster Ware Sauerbraten und vorgewürztes Rindfleisch.

Die Einhaltung überwacht die BLE mit Kontrollen vor Ort. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (BLE-Broschüre; Rindfleischetikettierungsgesetz, § 11).

Die Pflichtangaben bei Rindfleisch im Einzelnen

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verlangt, dass das Fleisch bis zum Einzeltier oder, wo es zur Prüfung genügt, bis zu einer Tiergruppe zurückverfolgbar ist. Dazu muss das Etikett folgende Angaben enthalten: (1) Referenznummer oder Referenzcode, der Fleisch und Tier oder Tiergruppe verbindet. Das kann die Ohrmarkennummer sein oder eine Partienummer. (2) „Geschlachtet in:“ mit dem Staat und der Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs. (3) „Zerlegt in:“ mit dem Staat und der Zulassungsnummer des Zerlegebetriebs. (4) Geburtsstaat, Mastländer und Schlachtstaat. Fanden Geburt, Aufzucht und Schlachtung im selben Staat statt, darf stattdessen „Herkunft:“ mit dem Staatsnamen stehen.

Die Länder werden ausgeschrieben. Der BLE-Leitfaden, den das Landratsamt Mühldorf veröffentlicht, lässt Kürzel nur mit Erläuterung auf dem Etikett zu, das Merkblatt des Landkreises Osnabrück nennt Ländercodes unzulässig. Die sicherste Lösung ist deshalb der ausgeschriebene Name, zum Beispiel „Deutschland“.

Eine feste Reihenfolge schreibt der Leitfaden nicht vor. Die Beispiele der Behörden zeigen aber durchgehend dieselbe Gliederung: Referenznummer, Herkunft oder Geburts-, Mast- und Schlachtland, Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb. Die Stadt Duisburg listet die Angaben in dieser Reihenfolge auf.

Referenznummer, Ohrmarke und Partie: So hängt das Paket am Tier

Die Referenznummer ist das Herzstück der Rückverfolgbarkeit. Bei Einzeltiervermarktung ist es die Ohrmarkennummer des Tieres. Wird Fleisch mehrerer Tiere zusammengefasst, tritt eine Partienummer an ihre Stelle, die intern den Tieren zugeordnet bleibt. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) beschreibt es so: Bei Einzeltierschlachtung ist es die Ohrmarkennummer, bei Sammelschlachtungen die Chargennummer mit interner Zuordnung.

Der Weg der Rückverfolgung ist in der BLE-Broschüre beschrieben. Die Referenznummer führt zum Schlachtbetrieb, dort ist jedem Tier eine Schlachtnummer zugeordnet, jede Schlachtnummer lässt sich einer Ohrmarkennummer zuordnen, und die Ohrmarkennummer führt in die Datenbank HI-Tier, in der der Lebenslauf des Tieres gespeichert ist.

Für Partien nennt der Leitfaden Grenzen. Eine Partie stammt grundsätzlich aus einem Schlachthof mit bis zu drei Zerlegebetrieben, und eine Partie von Fleischstücken umfasst höchstens die Tagesproduktion. Unterschiedliche Partien müssen auch in der Verkaufsstelle getrennt gelagert und etikettiert werden.

Für einen Hof, der ein Tier komplett in Pakete aufteilt, ist das meist einfach: Alle Pakete tragen dieselbe Ohrmarkennummer. Schwieriger wird es bei Gemeinschaftsschlachtungen oder wenn Pakete aus Teilstücken mehrerer Tiere zusammengestellt werden. Dann braucht es eine nachvollziehbare Zuordnung, die jederzeit belegbar ist.

Der Warenfluss im Betrieb ist laut Osnabrücker Merkblatt vom Wareneingang bis zum Verkauf zu dokumentieren. Für einen Hof bewährt sich ein einfaches Protokoll je Tier: Ohrmarke, Geburtsdatum, Schlachtdatum, Schlachthof mit Zulassungsnummer, Zerlegebetrieb mit Zulassungsnummer sowie Art, Anzahl und Abgabedatum der Pakete. Das ist ein Vorschlag aus der Praxis, keine vorgeschriebene Form. Wichtig ist, dass Sie auf Nachfrage jedes Paket bis zum Tier zurückverfolgen können.

Kalb, Jungrind und Hackfleisch: Zusatzangaben

Bei jungen Tieren kommt das Schlachtalter dazu. Kalbfleisch stammt von Tieren, die mit höchstens 8 Monaten geschlachtet wurden, Jungrindfleisch von Tieren zwischen 8 und 12 Monaten. Laut Leitfaden erhalten Kälber den Kennbuchstaben „V“, Jungrinder den Kennbuchstaben „Z“. Auf dem Etikett müssen aber die Verkehrsbezeichnung („Kalbfleisch“ oder „Jungrindfleisch“) und das Schlachtalter ausgeschrieben stehen. Ein Buchstabe allein reicht nicht, ein separater Thekenaufsteller ebenfalls nicht.

Für Rinderhackfleisch gelten vereinfachte Angaben. Nach Leitfaden und BLE-Broschüre gilt die Pflicht für reines Rinderhackfleisch und für Mischungen mit mindestens 50 Prozent Rindfleisch. Anzugeben sind die Referenznummer, „Geschlachtet in“ und „Hergestellt in“ mit Ländernamen. Die Herkunft (Geburt und Mast) muss nur genannt werden, wenn sie vom Herstellungsland abweicht.

Hackfleisch ist auch hygienisch empfindlich. Das Merkblatt des Landkreises Stade empfiehlt, nur so viel herzustellen, wie zeitnah verkauft wird, und den Verkauf am Herstellungstag. Als Höchsttemperatur für Hackfleisch nennt es 4 °C.

Verpackt oder lose: Etikett am Paket oder Aushang am Stand

Bei vorverpackter Ware stehen alle Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit. Als vorverpackt gelten nach dem LGL-Merkblatt ausdrücklich auch Vakuumverpackungen: Verkaufseinheiten, die so verpackt sind, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen. Ein vakuumiertes Paketstück braucht also ein vollständiges Etikett.

Bei loser Ware, etwa an der Bedientheke, können die Angaben als Aushang, Thekenaufkleber oder Handzettel erfolgen. Die Angaben müssen deutlich sichtbar am Verkaufsort stehen und dem jeweiligen Fleisch eindeutig zuzuordnen sein. Die Zulassungsnummern von Schlachthof und Zerlegebetrieb müssen laut Leitfaden dort nicht ausgelobt werden, sind aber zu dokumentieren und auf Nachfrage mitzuteilen.

Für Pakete heißt das in der Praxis: Das Etikett am Paket enthält alles, auch die Zulassungsnummern. Dann sind Sie unabhängig davon, ob das Paket am Hof, auf dem Markt oder im Versand übergeben wird.

Besonders sorgfältig sollten Sie bei Mischpaketen sein. Enthält ein Paket Teilstücke von mehreren Tieren, etwa Braten von einem und Hackfleisch von einem anderen Tier, muss jedes Teilstück seiner Referenznummer oder Partie zuzuordnen sein. Das Merkblatt des Landkreises Osnabrück verlangt, dass sich Ware im Verkauf oder im Kühlhaus eindeutig einer Lieferung zuordnen lässt. Ein bestimmtes Verfahren schreibt der Gesetzgeber nicht vor, es muss eindeutig und nachvollziehbar sein. Als Methoden nennt das Merkblatt die Übernahme der Lieferantenchargennummern, getrennte Lagerung oder Etiketten auf Teilstücken und Transportboxen.

Schwein, Lamm, Ziege und Geflügel: Herkunft nach Verordnung 1337/2013

Für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 die Herkunftsangabe. Lamm gehört zu Schaf. Das Etikett für Endverbraucher enthält nach Artikel 5: (1) „Aufgezogen in:“ mit dem Mitgliedstaat oder Drittland. (2) „Geschlachtet in:“ mit dem Mitgliedstaat oder Drittland. (3) die Partienummer.

Welches Land bei „Aufgezogen in“ steht, hängt vom Aufzuchtzeitraum ab. Bei Schweinen, die über 6 Monate alt geschlachtet werden, ist es das Land des letzten Aufzuchtabschnitts von mindestens 4 Monaten. Bei Schweinen unter 6 Monaten und mindestens 80 kg Lebendgewicht zählt der Abschnitt, nachdem 30 kg erreicht wurden. Unter 80 kg Lebendgewicht ist es das Land der gesamten Aufzucht. Bei Schafen und Ziegen zählt der letzte Abschnitt von mindestens 6 Monaten, bei Schlachtung unter 6 Monaten die gesamte Aufzucht. Bei Geflügel zählt der letzte Abschnitt von mindestens einem Monat.

Wurde das Tier in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet, darf statt „Aufgezogen in“ und „Geschlachtet in“ die Angabe „Ursprung:“ mit dem Staatsnamen stehen. Der Unternehmer muss das der Behörde nachweisen können. Für die Partie gilt: Sie umfasst Fleisch einer einzigen Tierart, das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde, und sie ist nicht größer als die Tagesproduktion des Betriebs. Bei Hackfleisch und Fleischabschnitten sieht Artikel 7 vereinfachte Formulierungen vor, etwa „Ursprung: EU“.

Bei loser Ware verlangt § 4b der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) die Herkunftskennzeichnung nach der Verordnung. Wird überwiegend Fleisch derselben Herkunft abgegeben, kann das durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle geschehen, mit Hinweis auf mögliche abweichende Herkünfte. Fleisch mit abweichender Herkunft muss gesondert gekennzeichnet werden.

Wild und Gehegewild

Die Verordnung 1337/2013 nennt Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Wild steht in dieser Aufzählung nicht. Für Hofbetriebe wichtig: Gehegewild unterliegt nach dem Merkblatt des Landkreises Stade den Anforderungen für Haustiere, während die Primärerzeugung bei selbst erlegtem Wild nur die Strecke eines Jagdtages umfasst.

Wer Wildfleisch abgibt, hat eigene Pflichten. Jäger, die gehäutetes oder zerwirktes Wild abgeben, müssen sich beim Veterinäramt als Lebensmittelunternehmer registrieren lassen. Die Abgabe kleiner Mengen an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel ist auf einen Umkreis von höchstens 100 km begrenzt. Bei Schwarzwild ist die Trichinenuntersuchung Pflicht. Als Kühltemperatur nennen die Merkblätter höchstens +7 °C für Großwild und +4 °C für Kleinwild.

Für das Etikett bleiben die allgemeinen Angaben der LMIV: Bezeichnung mit Wildart, Nettogewicht, Datum, Lagerhinweis und Name und Anschrift. Welche zusätzlichen Angaben Ihr Land oder Ihr Verarbeitungsweg verlangt, klären Sie mit dem Veterinäramt.

Die allgemeinen Pflichtangaben nach LMIV auf jedem Paketetikett

Neben der Herkunft braucht jedes vorverpackte Paket die allgemeinen Angaben nach Artikel 9 LMIV. Für ein Fleischpaket ohne Zutaten sind das vor allem diese: (1) Bezeichnung des Lebensmittels, zutreffend und leicht verständlich, zum Beispiel „Rinderbraten aus der Schulter“. Für Fleisch sind die Bezeichnungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse maßgeblich. (2) Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers (Artikel 8). Bei einem nach VO (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieb kommt das Identitätskennzeichen mit der Zulassungsnummer hinzu. (3) Nettofüllmenge in Gramm oder Kilogramm. Unbestimmte Angaben wie „ca. 200 g“ sind nach dem LGL-Merkblatt unzulässig. (4) Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum, bei eingefrorenem Fleisch das Einfrierdatum. (5) Aufbewahrungsbedingungen, wenn sie erforderlich sind, zum Beispiel die Lagertemperatur. (6) Die Herkunftsangaben aus den vorigen Abschnitten.

Für die Darstellung gilt: deutsche Sprache, gut lesbar und unverwischbar. Die Schrifthöhe beträgt mindestens 1,2 mm, gemessen am kleinen „x“. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, genügen 0,9 mm. Pflichtangaben dürfen nicht verdeckt werden, auch nicht durch das Preisschild (ZVL-Informationsblatt der Stadt Jena).

Steht ein Preis auf der Packung, ist auch der Grundpreis anzugeben. Das LGL-Merkblatt nimmt kleine Direktvermarkter aus, bei denen die Ware überwiegend bedient wird. Ob das auf Ihren Verkauf zutrifft, sollten Sie im Zweifel erfragen.

Verbrauchsdatum, Einfrierdatum und Lagertemperatur

Bei Lebensmitteln, die mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind und nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen können, tritt nach Artikel 24 LMIV das Verbrauchsdatum an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums. Es wird mit „zu verbrauchen bis“ und Tag, Monat und Jahr angegeben, gefolgt von der Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen. Nach Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher und darf nicht mehr verkauft werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum lautet „mindestens haltbar bis“.

Welche Datumsart für ein vakuumiertes Teilstück passt, legt der Lebensmittelunternehmer in eigener Verantwortung fest, und die Merkblätter sind nicht einheitlich. Das Landkreis-Stade-Merkblatt verlangt bei frischem Geflügelfleisch eine festgelegte Verbrauchsfrist, die Beispieletiketten des LGL zeigen für vorverpackte Fleischerzeugnisse ein Mindesthaltbarkeitsdatum mit Lagertemperatur. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihre Lebensmittelüberwachung, und lassen Sie sich die Haltbarkeit Ihrer Verpackung bestätigen.

Bei eingefrorenem Fleisch ist das Datum des Einfrierens anzugeben („eingefroren am …“). Geflügel, das eingefroren wurde, darf nach dem Merkblatt aus Stade nicht mehr als Frischgeflügel verkauft werden.

Artikel 25 LMIV verlangt Angaben zu Lagerung oder Verwendung, wenn das Lebensmittel besondere Bedingungen braucht, und gegebenenfalls Aufbewahrungsbedingungen oder einen Verzehrzeitraum nach dem Öffnen. Als Höchsttemperaturen nennt das Stade-Merkblatt für Fleisch +7 °C und für Hackfleisch, Geflügelfleisch und Nebenprodukte wie Leber und Herz 4 °C.

Zulassungsnummern: Woher sie kommen und wo man sie findet

Die Zulassungsnummer ist das Identitätskennzeichen eines zugelassenen Betriebs. Nach dem Merkblatt des Landkreises Prignitz erstellt die zulassende Behörde sie, sie ist betriebsspezifisch, steht im Zulassungsbescheid und wird in der BLtU-Liste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) öffentlich bekanntgegeben. Der Schlachthof und der Zerlegebetrieb, mit denen Sie arbeiten, kennen ihre Nummer. Sie können sie auf der Liste gegenprüfen.

Schlachtung von Rind, Schwein, Schaf und Ziege muss nach dem Stade-Merkblatt in einem zugelassenen Schlachtbetrieb erfolgen. Das Fleisch darf danach zurück auf den Hof und dort verkauft werden. Bei Geflügel dürfen kleine Betriebe bis etwa 10.000 Tiere im Jahr unter bestimmten Voraussetzungen im eigenen Betrieb schlachten, zum Beispiel mit Sachkundebescheinigung.

Wer selbst zerlegt, sollte vorab beim Veterinäramt klären, ob dafür eine Zulassung nach VO (EG) Nr. 853/2004 oder eine Registrierung nötig ist. Das Zerlegen von Fleisch der Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd ist nach dem Prignitzer Merkblatt als zulassungspflichtiger Tätigkeitsbereich aufgeführt.

Auf das Etikett gehören die Nummern des Schlachtbetriebs und des Zerlegebetriebs, nicht die Betriebsnummer Ihrer Tierhaltung. Zerlegt ein zugelassener Metzger für Sie, steht seine Nummer im Feld „Zerlegt in“. Lassen Sie sich die Nummern schriftlich geben, am besten auf dem Lieferschein oder der Schlachtabrechnung, damit Sie sie bei jedem Schlachttermin zur Hand haben.

Vorbestellung und Zerlegeliste: Ordnung für den Metzgertag

Viele Höfe verkaufen Pakete auf Vorbestellung, bevor das Tier geschlachtet ist. In einem alten Forumsthread bei landtreff.de fragen Landwirte genau das: wie die Anteile verteilt werden (Hälften, Viertel, Achtel), ob Filet und Roastbeef im Paket sind, welche Mindestabnahme sinnvoll ist und ob nach Gewicht oder Augenmaß aufgeteilt wird. Die Fragen sind bis heute dieselben.

Eine Vorbestell-Liste hilft, diese Fragen vorab zu klären. Sie hält fest, wer welches Paket zu welchem Abholtermin bestellt hat, was im Paket sein soll und wie viel angezahlt oder vereinbart wurde. Eine Zerlegeliste für den Metzger übersetzt die Bestellungen in Arbeitsanweisungen: Welche Teilstücke werden zu welchem Paket, in welchem Gewicht und in welcher Verpackung. So muss am Zerlegetag nichts aus dem Gedächtnis entschieden werden.

Eine Paketvorlage ist die wiederkehrende Beschreibung eines Pakets: Name, Teilstücke mit Soll-Gewichten, Verpackungsart, Lagerhinweis und Datumsart. Wer sie einmal sauber anlegt, spart bei jedem Schlachttermin Zeit und vermeidet Abweichungen zwischen Bestellung und Etikett. Die Bezeichnung muss zutreffend und für die Kundschaft leicht verständlich sein (LMIV, Artikel 7, laut ZVL-Informationsblatt Jena). Heißt ein Paket „Rouladen und Braten“, müssen auch Rouladen und Braten darin sein.

Das Etikett kann erst fertig sein, wenn das Paket gewogen ist, denn das Gewicht muss genau angegeben werden. Planen Sie deshalb den Druck nach dem Wiegen ein. Die Ohrmarke und die Zulassungsnummern stehen schon vorher fest.

Zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sagt § 312g Absatz 2 BGB: Kein Widerrufsrecht besteht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und bei denen die individuelle Auswahl oder Festlegung durch den Verbraucher maßgeblich ist, und bei Waren, die schnell verderben können, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ob das für Ihr Paketangebot im Einzelfall zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die Sie mit einer Beratung klären sollten.

Typische Fehler beim Fleischetikett und wie Sie sie vermeiden

Aus den Merkblättern der Behörden lassen sich die häufigsten Stolpersteine ableiten:

  • Ländercodes wie „DE“ ohne Erläuterung statt ausgeschriebener Ländernamen
  • Referenznummer fehlt oder lässt sich keinem Tier zuordnen
  • Fleisch aus verschiedenen Partien oder Herkünften liegt zusammen, ohne getrennt etikettiert zu sein
  • Kalb- oder Jungrindfleisch ohne ausgeschriebene Verkehrsbezeichnung und Schlachtalter
  • Hackfleisch ohne Herstellungsland oder ohne Referenznummer
  • Gewichtsangabe mit „ca.“ statt genauer Nettomenge
  • Verbrauchsdatum ohne Angabe der Lagerbedingung
  • Schrift unter 1,2 mm oder Pflichtangaben vom Preisschild verdeckt
  • Aufzeichnungen zu Zugang, Abgang und Referenznummern fehlen, wenn kontrolliert wird

Checkliste vor dem ersten Paketverkauf und wo Sie nachfragen

Zur Dokumentation: Der Leitfaden nennt als nachzuweisende Angaben unter anderem Zu- und Abgänge, Referenznummern und die Zuordnung neuer zu ursprünglichen Referenznummern, auf Schlachtstufe auch Ohrmarkennummer und Geburtsdatum. Belege sind Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitpapiere. Die Landkreise Osnabrück und die Stadt Duisburg nennen für Belege eine Aufbewahrung von zwei Jahren. Der Leitfaden nennt keine Dauer, fragen Sie im Zweifel Ihre Behörde.

Bevor Sie Pakete verkaufen, hilft diese Reihenfolge: Erstens klären Sie mit dem Veterinäramt Ihres Landkreises, ob Ihr Betrieb als Lebensmittelunternehmer registriert ist und welche Hygieneanforderungen für Ihre Räume gelten. Zweitens halten Sie Schlachthof, Zerlegebetrieb, deren Zulassungsnummern und die Ohrmarken Ihrer Tiere schriftlich fest. Drittens legen Sie Ihre Paketvorlagen mit Bezeichnung, Verpackung, Datumsart und Lagerhinweis fest. Viertens drucken Sie eine Probe, prüfen alle Pflichtangaben und Schriftgrößen und bewahren die Unterlagen geordnet auf.

Bei Fragen zur Rindfleischetikettierung ist die BLE zuständig. Der Leitfaden nennt dafür die Adresse rindfleischetikettierung@ble.de. Für Hygiene, Registrierung und alles Weitere ist Ihre Lebensmittelüberwachung der richtige Ansprechpartner. Hofetikett nimmt Ihnen das Schreiben und Ordnen der Etiketten und Listen ab. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Lebensmittelunternehmer.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist Hofetikett?

Hofetikett ist ein Werkzeug für Direktvermarkter von Fleisch. Sie geben Tier, Herkunft, Schlachthof, Zerlegebetrieb und Ihre Paketvorlagen ein und bekommen druckfertige Etiketten mit den Pflichtangaben sowie eine Vorbestell-Liste und eine Zerlegeliste für den Metzger.

Ersetzt Hofetikett die Beratung durch das Veterinäramt?

Nein. Hofetikett ist eine Etikettenhilfe nach den veröffentlichten Regeln. Für die Richtigkeit der Angaben bleibt der Lebensmittelunternehmer verantwortlich. Bei Zweifeln im Einzelfall fragen Sie Ihre Lebensmittelüberwachung oder bei Rindfleisch die BLE.

Kann ich Hofetikett schon heute kaufen?

Noch nicht. Hofetikett startet in Kürze. Mit einem Eintrag auf der Warteliste werden Sie als Erstes benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

Für welche Tierarten gibt es Etiketten?

Für Rind, Schwein, Schaf und Ziege (also auch Lamm), Geflügel und Wild. Bei Rind gelten die Regeln der Rindfleischetikettierung, bei Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel die Herkunftsangaben nach VO (EU) 1337/2013. Bei Wild druckt Hofetikett die Basisangaben.

Welche Drucker und Formate werden unterstützt?

Das PDF ist für gängige Etikettendrucker mit Rollen- und Bogenetiketten gedacht. Die genauen Formate stehen zum Start in der Anleitung. Sie prüfen vor dem Druck immer eine Probeseite.

Was kostet Hofetikett und wie kündige ich?

19 € im Monat. Der Zugang ist monatlich kündbar, es gibt keine Mindestlaufzeit.

Welche Angaben muss das Etikett auf Rindfleisch aus der Direktvermarktung enthalten?

Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den Merkblättern der Behörden: eine Referenznummer (Ohrmarke oder Partienummer), „Geschlachtet in“ mit Land und Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs, „Zerlegt in“ mit Land und Zulassungsnummer des Zerlegebetriebs sowie Geburts-, Mast- und Schlachtland. Liegt alles im selben Land, genügt „Herkunft:“ mit dem Land.

Reicht die Ohrmarkennummer als Referenznummer?

Ja, bei Einzeltiervermarktung ist die Ohrmarkennummer des Tieres als Referenznummer zulässig. Bei Fleisch mehrerer Tiere wird eine Partienummer verwendet, die intern den Tieren zugeordnet bleibt (BLE-Leitfaden, LGL-Merkblatt).

Muss ich die Zulassungsnummern von Schlachthof und Zerlegebetrieb aufs Paket drucken?

Bei vorverpackter Ware gehören sie nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 aufs Etikett. Bei loser Ware müssen sie laut BLE-Leitfaden nicht ausgelobt werden, sind aber zu dokumentieren und auf Nachfrage mitzuteilen. Für Pakete ist das Drucken auf das Etikett die einfachere Lösung.

Gilt die Rindfleischetikettierung auch für Wurst und gewürztes Fleisch?

Nein. Erfasst ist unbehandeltes Rindfleisch. Zubereitetes oder gewürztes Rindfleisch sowie Erzeugnisse wie Wurst und Schinken fallen nach den Merkblättern der Landkreise und der BLE nicht darunter. Für sie gelten andere Kennzeichnungsregeln der LMIV.

Was gilt für Lammfleisch?

Lamm ist Schaffleisch. Nach Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 stehen auf dem Etikett „Aufgezogen in“, „Geschlachtet in“ und die Partienummer. Bei Schafen zählt für „Aufgezogen in“ das Land des letzten Aufzuchtabschnitts von mindestens 6 Monaten, bei Schlachtung unter 6 Monaten das Land der gesamten Aufzucht.

Wann darf ich „Ursprung“ statt „Aufgezogen in“ und „Geschlachtet in“ schreiben?

Bei Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel, wenn das Tier in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. Der Unternehmer muss das der Behörde nachweisen können (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1337/2013). Bei Rind lautet die entsprechende Kurzform „Herkunft:“.

Was ist eine Partie und wie groß darf sie sein?

Nach Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 ist eine Partie Fleisch einer einzigen Tierart, das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde. Sie ist nicht größer als die Tagesproduktion des Betriebs. Bei Rind nennt der BLE-Leitfaden für Fleischstücke ebenfalls höchstens die Tagesproduktion.

Muss ich bei Kalbfleisch etwas Besonderes angeben?

Ja. Kalbfleisch (Schlachtalter bis 8 Monate) und Jungrindfleisch (8 bis 12 Monate) brauchen die ausgeschriebene Verkehrsbezeichnung und das Schlachtalter auf dem Etikett. Der Kennbuchstabe V oder Z allein genügt nicht (BLE-Leitfaden).

Wie lange muss ich Belege zur Herkunft aufbewahren?

Die Merkblätter der Landkreise Osnabrück und der Stadt Duisburg nennen zwei Jahre für Tierpass, Lieferschein und Warenbegleitpapiere. Der BLE-Leitfaden nennt keine Dauer. Fragen Sie im Zweifel Ihre Behörde.

Wie groß muss die Schrift auf dem Etikett sein?

Mindestens 1,2 mm Schrifthöhe, gemessen am kleinen „x“. Bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² genügen 0,9 mm (LMIV, ZVL-Informationsblatt Jena). Die Angaben müssen deutsch, gut lesbar und unverwischbar sein.

Darf ich „ca. 500 g“ aufs Paket schreiben?

Nein. Das LGL-Merkblatt nennt unbestimmte Angaben wie „ca. 200 g“ ausdrücklich als unzulässig. Die Nettofüllmenge ist genau anzugeben. Wiegen Sie das Paket deshalb vor dem Etikettendruck.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Rindfleischetikettierung?

Die BLE überwacht die Etikettierung mit Vor-Ort-Kontrollen. Nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz (§ 11) kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro, in bestimmten Fällen bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.

Muss ich bei Wild etwas anderes beachten?

Ja. Wild gehört nicht zu den Tierarten der Verordnung (EU) Nr. 1337/2013. Es gelten die Registrierung als Lebensmittelunternehmer, die Beschränkung der Abgabe kleiner Mengen und die Untersuchung (bei Schwarzwild auf Trichinen). Fragen Sie vor dem Verkauf Ihr Veterinäramt.

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