NetzmappeKostenlos vormerken
Startet in Kürze · jetzt kostenlos vormerken

Netzmappe: Die Unterlagen für die Netzanmeldung, fertig geordnet, bevor Sie ins Portal gehen.

Sie geben die Daten einer Anlage einmal ein: PV, Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox. Daraus entsteht eine vorausgefüllte Mappe mit Datenblatt-Angaben, Schaltplan-Vorlage und Checkliste für das Portal Ihres Netzbetreibers.

Ausfüllhilfe. Die Anmeldung reicht der im Installateurverzeichnis eingetragene Fachbetrieb beim Netzbetreiber ein.

Für wen

  • Elektrofachbetriebe, die im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind und regelmäßig Anlagen anmelden
  • Solarteure und PV-Montagebetriebe mit mehreren Netzbetreibern im Einzugsgebiet
  • Betriebe, die Speicher, Wärmepumpen oder Wallboxen nachrüsten und dabei Anmeldung und Zählerplatz mitdenken müssen
  • Kleine Betriebe, die die Netzanmeldung nicht jede Woche machen und sich nicht jedes Mal neu einarbeiten wollen

Sie geben ein

  • Anlagenart: PV-Anlage, Speicher, Wärmepumpe, Wallbox, auch in Kombination
  • Leistung: Modulleistung, Wechselrichter-Scheinleistung, Speicherleistung, Bezugsleistung von Wärmepumpe und Wallbox
  • Wechselrichter- und Speichertyp mit Hersteller, Modell und Kopplung (AC oder DC)
  • Zählerplatz: vorhandene Zählerschrank-Ausstattung und Zählerart, soweit bekannt
  • Netzbetreiber und Anlagenadresse

Sie bekommen

  • Datenblatt-Angaben für die Anmeldung, geordnet nach den Feldern der Datenblätter der VDE-AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen und Speicher
  • Vorlage für den Übersichtsschaltplan, mit Ihren Angaben zu Anlage, Speicher und Zählerplatz vorbelegt
  • Checkliste für das Portal Ihres Netzbetreibers: welche Angaben und Anhänge in welcher Reihenfolge verlangt werden
  • Hinweis zur Registrierung im Marktstammdatenregister mit der Monatsfrist ab Inbetriebnahme
  • Hinweis, wenn Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG in Frage kommen
  • Liste der Angaben, die noch fehlen oder nachgetragen werden müssen

Musterauszug aus einer Mappe: Vollständigkeitsprüfung

Beispieldaten zur Veranschaulichung, kein echter Betrieb und keine echte Anlage.

PunktAmpelBefund
Wechselrichter: Hersteller, Typ, Scheinleistunggrünvollständig, 8 kVA, in Datenblatt-Zeile übernommen
Modulleistung gesamtgrün9,6 kWp, passt zur Anlagenart
Speicher: Kopplung und Lade- und EntladeleistunggrünAC-gekoppelt, Leistungen eingetragen
Zertifikatsangaben zum WechselrichtergelbZertifikats-Nummer fehlt, bitte aus den Herstellerunterlagen ergänzen
Netzbezug des Speichers über 4,2 kWgelbHinweis: Einstufung als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG klären
ZählerplatzrotAngabe fehlt, Zählerplatz-Foto und Zählerart für das Portal nötig
MarktstammdatenregistergrünHinweis erzeugt: Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme

Preis

Einzelmappe

29 €

einmalig je Anlage

Flatrate

99 € im Monat

unbegrenzt viele Anlagen

Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.

So läuft es ab

  1. Platz auf der Warteliste sichern. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
  2. Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zur Netzmappe.
  3. Sie geben Anlagenart, Leistungen, Geräte, Zählerplatz und Netzbetreiber ein.
  4. Sie sehen, was vollständig ist und was noch fehlt, und ergänzen es.
  5. Nach der Bezahlung erhalten Sie Ihre Mappe.
  6. Sie prüfen die Angaben, nehmen sie in das Portal Ihres Netzbetreibers auf und reichen die Anmeldung als Fachbetrieb selbst ein.

Was das Angebot nicht leistet

  • Ausfüllhilfe. Die Anmeldung reicht der im Installateurverzeichnis eingetragene Fachbetrieb beim Netzbetreiber ein. Die Netzmappe reicht nichts ein und ersetzt weder Portal noch Fachbetrieb.
  • Keine Planung und keine Prüfung der Anlage: Auslegung, Schutzkonzept und Zählerplatz bleiben Sache der Elektrofachkraft.
  • Keine Rechtsberatung. Fristen und Pflichten im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Netzbetreiber.
  • Netzbetreiber verlangen teils eigene Formulare oder Portalfelder. Die Checkliste nennt ihren Stand. Maßgeblich ist immer die aktuelle Vorgabe des Netzbetreibers.
  • Gedacht ist die Netzmappe für Anlagen im Niederspannungsnetz. Anlagen in Mittelspannung und große Freiflächenanlagen gehören nicht dazu.

Netzanmeldung von PV-Anlage, Speicher, Wärmepumpe und Wallbox: Was Fachbetriebe und Hausbesitzer wissen müssen

Wer meldet eine Anlage an, und wer darf sie errichten?

Die Netzanmeldung ist das Verfahren, mit dem der Netzbetreiber erfährt, welche Anlage an sein Netz angeschlossen werden soll, und prüft, ob das Netz sie aufnehmen kann. Rechtlich ist dafür zunächst der Anschlussnehmer zuständig, also der Eigentümer oder Betreiber. Nach § 19 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist dem Netzbetreiber vor der Errichtung einer Eigenanlage Mitteilung zu machen, und der Anschluss ist mit ihm abzustimmen.

Gebaut werden darf die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur vom Netzbetreiber selbst oder von einem Installationsunternehmen, das in einem Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 NAV). Der Netzbetreiber darf die Eintragung davon abhängig machen, dass das Unternehmen eine ausreichende fachliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten nachweist. Instandhaltungsarbeiten sind teilweise ausgenommen, nicht aber der Bereich zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung.

In der Praxis läuft es so: Der Kunde gibt die Daten ein oder lässt sie eingeben, meist mit Unterstützung des Fachbetriebs. Der BDEW-Leitfaden zur Umsetzung von § 6 und § 19 NAV sowie § 8 Absatz 7 EEG beschreibt es so: Der Installateur kann alle Eingaben zum Netzanschlussbegehren vornehmen, dazu gehören technische Daten, Fertigmeldungen und der Inbetriebsetzungsantrag. Technische Angaben, die nur eine zertifizierte Elektrofachkraft machen darf, sind dem Installateur vorbehalten.

Mehrere Netzbetreiber setzen das ausdrücklich im Portal um. Bei den Wuppertaler Stadtwerken (WSW Netz) kann die Fertigmeldung nur ein von WSW zugelassener Elektroinstallateur mit der Portalrolle „Installateur“ abgeben. Bei EWE Netz ist für die Inbetriebsetzung ein Eintrag im Installateurverzeichnis der BDEW Landesgruppe Norddeutschland Voraussetzung. Bei E.DIS meldet der Elektriker die Fertigstellung, sobald Module und Wechselrichter installiert und der Zählerplatz bereit ist.

Der Ablauf in der Praxis: von der Anmeldung bis zur Inbetriebsetzung

Die Abläufe der Netzbetreiber unterscheiden sich im Detail, folgen aber einem gemeinsamen Muster. Das lässt sich gut an dem Neun-Schritte-Ablauf von E.DIS erkennen, der im Flyer des Netzbetreibers beschrieben ist: Zuerst werden Netzanschluss- und Inbetriebnahmeformulare online eingereicht. Dann prüft der Netzbetreiber die Unterlagen und die Netzverträglichkeit. Danach folgen eine Abrechnungsvereinbarung, die Rücksendung der unterschriebenen Unterlagen, die Fertigstellungsmeldung durch den Installateur, ein Termin für den Zählereinbau, der Einbau selbst und zuletzt die schriftliche Bestätigung des Anschlusses.

Westnetz beschreibt es für die Einspeisung in vier Schritten: Antrag des Anlagenbetreibers im Portal mit Standort, Leistung und Wechselrichterdaten, Prüfung durch den Netzbetreiber mit Anschlusszusage, Eingabe der Vergütungsdaten durch Betreiber und Dienstleister wie den Elektriker, schließlich die Auszahlung. Der Betreiber kann den Antrag selbst stellen oder einen Elektriker damit beauftragen, der dann automatisch benachrichtigt wird.

Wichtig ist die Trennung von zwei Phasen. In der ersten Phase, vor dem Bau, geht es um Anmeldung und Netzverträglichkeit. In der zweiten Phase, nach dem Bau, geht es um Fertigmeldung und Inbetriebsetzung. Hier wird das Inbetriebsetzungsprotokoll fällig. Bei vielen Netzbetreibern ist es im Portal als Folgeantrag zur ersten Anmeldung angelegt. So beschreibt es WSW Netz: Aus dem freigegebenen Antrag wird ein Folgeantrag „Fertigstellungen/Inbetriebsetzungen“ erzeugt, der die Fragen nach VDE-AR-N 4105 enthält.

Die Prüfung nach Absenden kann dauern. WSW Netz nennt für die Prüfung der Fertigmeldung etwa vier Wochen und weist darauf hin, dass Rückfragen im Portalvorgang erscheinen und nicht per E-Mail kommen. Wer Rückfragen vermeiden will, sorgt dafür, dass beim ersten Absenden alles vollständig ist. Genau dabei soll eine geordnete Mappe helfen.

Welche Unterlagen Netzbetreiber verlangen

Eine gute Orientierung bietet die Checkliste des Netzbetreibers neu.sw für die Anmeldung einer Erzeugungsanlage im Niederspannungsnetz. Sie fordert für die Anmeldung, inklusive Voranfragen, ein Formular E.1, das Formular zur Anmeldung zum Netzanschluss Strom, einen Lageplan, für jede Erzeugungseinheit das Datenblatt E.2 und für jeden Speicher das Datenblatt E.3, je Typ das Einheitenzertifikat, bei Erzeugungseinheiten mit einem Eingangsstrom über 75 A einen Auszug zu Netzrückwirkungen aus dem Prüfbericht, gegebenenfalls Zertifikate für integrierten oder zentralen NA-Schutz und für die Leistungsflussüberwachung sowie einen Übersichtsschaltplan des Netzanschlusses der Erzeugungsanlage.

Für die Inbetriebsetzung verlangt dieselbe Checkliste das Formular E.8 (Inbetriebsetzungsprotokoll nach Kapitel 4.3 der VDE-AR-N 4105) nach Herstellung des Netzanschlusses. Das Formular E.9 für die endgültige Betriebserlaubnis wird dort nur für Anlagen mit einer maximalen Wirkleistung ab 135 kW gefordert. Hinzu kommt der Nachweis der Inbetriebnahme nach EEG.

Andere Netzbetreiber sortieren anders. E.DIS nennt im Flyer unter anderem die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur, das Inbetriebsetzungsprotokoll, Steuernummer und Bankdaten, einen Lageplan, einen Schaltplan mit Messkonzept, Nachweise zur Konformität nach VDE-AR-N 4105, gegebenenfalls Speicherdatenblätter und die Erklärung zur EEG-Umlage. EWE Netz verlangt als Uploads die Registrierung im Marktstammdatenregister, Fotos des Zählerplatzes und Fotos des Übergabezählers, auf denen Bezugs- und Einspeiserichtung, die Zählernummer und die Zählerstände 1.8.0 und 2.8.0 lesbar sind.

Daraus folgt: Es gibt keine einheitliche Mappe, aber einen gemeinsamen Kern aus Anlagen- und Speicherdaten, Lageplan, Schaltplan, Zertifikatsangaben und Inbetriebsetzungsangaben. Darum kommt es darauf an, diesen Kern einmal sauber zu erfassen und je Portal nur noch zuzuordnen.

VDE-AR-N 4105: Welche Fassung gilt, und warum die Formulare E.x und F.x heißen

Die VDE-AR-N 4105 ist die Anwendungsregel für Planung, Errichtung, Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. Sie ist die Grundlage der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber. Laut VDE FNN wurde sie am 27.02.2026 vollständig überarbeitet. Die Fassung VDE-AR-N 4105:2026-03 ist seitdem gültig. Die Vorgängerfassung VDE-AR-N 4105:2018-11 gilt laut VDE FNN weiterhin als Nachweis, etwa bei der Übergangsregel zur Leistungsbegrenzung nach § 9 EEG.

Das erklärt eine Verwirrung, auf die Fachbetriebe stoßen: In der Fassung 2018 hießen die Formulare im Anhang E, und viele Netzbetreiber arbeiten noch mit den Bezeichnungen E.1, E.2, E.3, E.8. In den ausfüllbaren Formularen des VDE sind sie als F.1 bis F.11 durchnummeriert, und die VDE-Seite zur Fassung 2026-03 spricht vom Anhang F. Dort ist F.1 die Antragstellung, F.2 das Datenblatt für Erzeugungsanlagen und Speicher, F.3 das Einheitenzertifikat, F.9 das Inbetriebsetzungsprotokoll und F.10 die Konformitätserklärung. Welche Bezeichnung Ihr Netzbetreiber verwendet, entnehmen Sie seinem Portal oder seiner Formularseite.

Beachtenswert ist die Vereinfachung für Kleinstanlagen: Der vereinfachte Prozess nach Abschnitt 4.4 gilt laut VDE FNN bis zu einer maximalen Scheinleistung von 800 VA. Dafür gibt es das Formular F.1.2, eine vereinfachte Anmelde- und Inbetriebsetzungserklärung für Kleinsterzeugung und Kleinstspeicher bis 800 VA. Darüber gilt das Anmeldeverfahren nach Abschnitt 4.2.

Ein weiterer Punkt für die Praxis: Die Gleichstromseite der Anlage fällt nicht unter die VDE-AR-N 4105. Sie richtet sich laut VDE FNN nach DIN VDE V 0100-551-1, DIN VDE 0100-712 beziehungsweise VDE-AR-E 2510-2 und ist nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig. Ein zentraler NA-Schutz ist erforderlich, wenn die Summe der maximalen Scheinleistungen über 30 kVA liegt.

Was ins Datenblatt gehört

Das Datenblatt für Erzeugungsanlagen und Speicher (F.2, früher E.2 und E.3) ist das Herzstück der Anmeldung. Nach den ausfüllbaren VDE-Formularen verlangt es zunächst die Anlagenadresse und die Art der Erzeugung mit der Primärenergie. Bei Photovoltaik wird die gesamte Modulleistung in kWp angegeben. Für jeden Wechselrichter oder jede Einheit stehen Anzahl, Hersteller, Typ, maximale Wirkleistung PEmax, maximale Scheinleistung SEmax und die Symmetrie in den Zeilen.

Bei Speichern ist anzugeben, ob sie AC- oder DC-gekoppelt sind, wie hoch Lade- und Entladeleistung sind und wie symmetrisch sie angeschlossen werden. Der Betriebsmodus gehört dazu: Bezieht der Speicher Strom aus dem Netz, speist er ins Netz ein? Auch bidirektionale Ladeeinrichtungen werden hier erfasst. Hinzu kommt eine Gesamtübersicht der Kundenanlage mit bestehender, neuer und zurückgebauter Leistung sowie dem Anschlusskonzept, also Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung, und der Angabe, ob Inselbetrieb vorgesehen ist.

Wer Anlagen bis 30 kW anmeldet, begegnet außerdem dem Daten-Set des VDE FNN zum digitalen Netzanschlussprozess. Es ist ein einheitlicher Standard für die Anträge über Webportale und ergänzt die VDE-AR-N 4100 und 4105. Die aktuelle Version 3.0 mit Stand 15.04.2025 wurde am 27.05.2025 veröffentlicht. Sie ergänzt Details zu steuerbaren Verbrauchsanlagen und die ZEREZ-Zertifikats-ID für den Anlagentyp. Das ZEREZ-Register hält die Nachweise zu den elektrotechnischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten.

Für Anlagen ohne Eintrag in ZEREZ lassen einzelne Netzbetreiber Zertifikate und Datenblätter als Anhang hochladen. WSW Netz schreibt, dass diese Anhänge bei Anlagen ohne ZEREZ-Eintrag helfen. Es lohnt sich also, Herstellerangaben zum Zertifikat vorab herauszusuchen, statt sie während der Eingabe im Portal suchen zu müssen.

Speicher: Anmeldung, Kopplung und Netzbezug

Nach dem VDE-FNN-Hinweis zum Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz (Version 7.1, Juli 2024) sind alle elektrischen Speicher beim Netzbetreiber anzumelden, zusätzlich ist eine Eintragung im Marktstammdatenregister nötig. Ausgenommen sind Speicher, die ausschließlich für den Inselbetrieb vorgesehen sind. Der BDEW-Leitfaden stellt klar, dass auch die Nachrüstung eines Speichers anzumelden ist. Das wird bei Bestandsanlagen gern übersehen.

Wichtig für das Datenblatt ist die Kopplung. DC-gekoppelte Speicher gelten laut FNN als Typ-2-Einheiten. Bei fester DC-Kopplung mit gemeinsamem Wechselrichter kann der AC-Zähler nicht unterscheiden, ob Energie aus der Erzeugungseinheit oder aus dem Speicher ins Netz fließt. Bei gesetzlich vergüteten Anlagen darf der Speicher nicht entladen werden, solange Wirkleistung ins Netz fließt, und aus dem Netz bezogene Energie darf nicht als vergütete Energie wieder eingespeist werden.

Der FNN-Hinweis nennt weitere Zahlen, die in Anmeldungen häufig gebraucht werden: Einphasige Anschlüsse sind bis 4,6 kVA zulässig, darüber ist ein symmetrischer Drehstromanschluss nötig. Bei Nulleinspeise- und Überschusskonzepten kommt ein Energieflussrichtungssensor zum Einsatz. Sein Funktionstest wird bei der Inbetriebsetzung nachgewiesen und im Protokoll E.8 der VDE-AR-N 4105 vermerkt. EWE Netz fragt im Portal ausdrücklich die Bestätigung des Funktionstests ab.

Schließlich der Netzbezug: Speicher gelten hinsichtlich des Netzbezugs als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, wenn sie mehr als 4,2 kW aus dem Netz beziehen können. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die technische Auslegung entscheidet: Kann der Speicher aus dem Netz laden und die Netzlast beeinflussen, unterliegt er der Regelung, auch wenn er aktuell nur für die PV-Einspeicherung programmiert ist.

Übersichtsschaltplan und Zählerplatz

Der Übersichtsschaltplan ist bei vielen Netzbetreibern Pflichtanhang (bei neu.sw als „Übersichtsschaltplan des Netzanschlusses der Erzeugungsanlage“, bei E.DIS als Schaltplan mit Messkonzept). Er zeigt, wie Netzanschluss, Zähler, Erzeugungsanlage, Speicher und gegebenenfalls Verbrauchseinrichtungen elektrisch zusammenhängen und wo gemessen wird. Welche Details verlangt werden, legt der jeweilige Netzbetreiber fest. Eine Vorlage spart Zeit, die fachliche Verantwortung für den Plan bleibt aber bei der Elektrofachkraft.

Hilfreich sind die Anschluss- und Betriebskonzepte (ABK) mit Schaltbildern im VDE-FNN-Hinweis zu Erzeugungsanlagen, Speichern und Verbrauchseinrichtungen am Niederspannungsnetz (Version 1, Oktober 2025). Sie zeigen unter anderem, wie ein Energieflussrichtungssensor eingebunden wird, wie eine Wärmepumpe per Relais oder über ein Energiemanagementsystem gesteuert wird und wie ein bidirektionaler Ladebetrieb ohne Rückspeisung ins öffentliche Netz beschrieben wird.

Der Zählerplatz ist die zweite typische Stelle, an der Anmeldungen hängen bleiben. Laut diesem FNN-Hinweis entstehen bei Erweiterungen um PV, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen oder Speicher neue Anforderungen an bestehende Zählerplätze. Die Nachrüstung von Bestandsanlagen behandelt ein eigener FNN-Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“. Ein intelligentes Messsystem ist demnach ab 7 kW installierter Erzeugungsleistung, ab 6.000 kWh Jahresbezug oder bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung am Netzanschluss erforderlich.

Praktisch heißt das: Notieren Sie vor der Anmeldung die vorhandene Zählerschrank-Ausstattung, machen Sie lesbare Fotos von Zählerplatz und Zähler und tragen Sie Zählernummer und Zählerstände sorgfältig ein. EWE Netz warnt, dass fehlerhafte Zählerangaben zur manuellen Bearbeitung und zu Rückfragen führen.

Die Portale der Netzbetreiber: Pflicht, Unterschiede, Stolperstellen

Netzbetreiber müssen Anmeldungen online ermöglichen. Für Verbrauchsanlagen und Eigenanlagen folgt das aus § 19 Absatz 4 NAV und gilt seit dem 1. Januar 2024. Für Anschlussbegehren von Erzeugungsanlagen bis zum Schwellenwert nach § 8 Absatz 1 EEG, also bis 30 kW, verlangt § 8 Absatz 7 EEG seit dem 1. Januar 2025 ein Webportal und allgemeine Informationen auf der Internetseite des Netzbetreibers. Format und Inhalte sollen möglichst einheitlich sein, dem dient das Daten-Set des VDE FNN.

Einheitlich sind die Portale trotzdem nicht. Einige Unterschiede aus den Anleitungen der Netzbetreiber: Bei WSW Netz meldet sich der Fachbetrieb als Unternehmen an, beantragt die Rollen „Anschlussanfragen“ und „Installateur“ und lässt die Zulassung als Elektroinstallateur prüfen, was etwa einen Tag dauert. Bei EWE Netz ist die Reihenfolge vorgegeben: zuerst die Fertigstellungsmeldung (FMO EZA), danach die Inbetriebsetzung (IBS EZA), und der Browser-Zurück-Pfeil beendet die Antragsstrecke. Bei Westnetz ist die Einspeisung online beschrieben, aber nicht alle Funktionen sind auf Telefon oder Tablet verfügbar, empfohlen wird ein PC oder Laptop.

Außerdem haben Netzbetreiber unterschiedliche Abschlusslogiken. Bei EWE Netz bedeutet der Status „Abgeschlossen“ noch keine endgültige Erledigung. Endgültig abgeschlossen ist die Anlage erst, wenn das vollständige E.8-Protokoll per E-Mail eingegangen ist. Bei WSW Netz gilt die Genehmigung erst, wenn alle Angaben vollständig und korrekt sind. Dann wird bei beantragtem Zähler der Zählereinbau veranlasst und die Anlage an die Abrechnung der Einspeisevergütung übergeben.

Wegen solcher Unterschiede ist eine Checkliste je Portal sinnvoll: Reihenfolge der Anträge, Rollen, erforderliche Anhänge, Pflichtfotos, Fristen. Sie hat ein Haltbarkeitsproblem, denn Portale ändern sich. Nutzen Sie darum eine Checkliste nur zusammen mit dem Hinweis auf ihren Stand und gleichen Sie sie im Zweifel mit der Seite des Netzbetreibers ab.

Fristen und Wartezeiten: Was das Gesetz dem Netzbetreiber vorgibt

Der Netzbetreiber muss Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 8 Absatz 1 EEG unverzüglich anschließen. Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens muss er unverzüglich einen genauen Zeitplan mitteilen, der die Arbeitsschritte und die benötigten Informationen aus Ihrem Verantwortungsbereich benennt. Bei Anlagen bis insgesamt 30 kW darf angeschlossen werden, wenn dieser Zeitplan nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Begehrens mitgeteilt wird.

Für das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung gilt im Regelfall (§ 8 Absatz 6 EEG) eine Höchstfrist von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen. Für Anschlussbegehren bis zum Schwellenwert nach Absatz 1 Satz 2 sieht Absatz 7 seit dem 1. Januar 2025 spätestens einen Monat vor. Bei Anlagen bis 30 kW sieht das Gesetz außerdem Rechte zum Anschluss vor, wenn der Netzbetreiber bestimmte Mitteilungen nicht rechtzeitig macht. Wie das im Einzelfall zu lesen ist, klären Sie bitte mit dem Netzbetreiber oder rechtlicher Beratung, bevor Sie darauf bauen.

Eine weitere Frist nennt der BDEW-Leitfaden zu § 6 NAV: Der Netzbetreiber muss spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Beauftragung eines Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf mitteilen. Bei Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage übersteigt, braucht die Inbetriebnahme zusätzlich die Zustimmung des Netzbetreibers, der sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Meldung äußern muss (§ 19 Absatz 2 NAV).

Diese Fristen gelten für den Netzbetreiber und setzen vollständige Angaben voraus. Wer unvollständig einreicht, riskiert Nachfragen, die die Frist praktisch verlängern. Auch deshalb lohnt es sich, vor dem Absenden die Angaben gegenzuprüfen.

Marktstammdatenregister: die Monatsfrist und was daran hängt

Neben der Anmeldung beim Netzbetreiber müssen Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Nach § 5 der Marktstammdatenregisterverordnung muss der Betreiber Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registrieren. Die Bundesnetzagentur formuliert für EE-Anlagen dasselbe: Jede Anlage muss innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme registriert werden.

Die Registrierung ist nicht nur eine Formalie. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine fehlende Registrierung Förderzahlungen hemmt: Der Netzbetreiber darf auflaufende Förderansprüche erst nach der Registrierung auszahlen. Nach der Registrierung reicht die MaStR-Nummer, um die Anlage eindeutig zuzuordnen. Netzbetreiber fragen sie deshalb im Portal ab. EWE Netz verlangt zum Beispiel die Registrierung als Upload bei der Inbetriebsetzung, E.DIS die Registrierungsbestätigung bei der Anmeldung.

Bei Solaranlagen mit Batteriespeicher sind Solaranlage und Speicher als getrennte Einheiten zu registrieren. Mehrere Solareinheiten, die derselbe Betreiber am selben Standort am selben Tag in Betrieb nimmt, dürfen nach § 5 MaStRV gemeinsam als eine Einheit registriert werden.

Die Bundesnetzagentur nennt außerdem eine Sanktionsregel, die in der Praxis selten bekannt ist: Fällt sowohl die MaStR-Registrierung als auch die EEG-Jahresmeldung weg (diese muss spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres beim Netzbetreiber vorliegen), fallen Sanktionszahlungen je Kalendermonat mit Verstoß an. Nach nachträglicher Erfüllung verringern sie sich rückwirkend um 80 Prozent. Die Hinweise in der Mappe verweisen darum auf die Frist ab Inbetriebnahme, sie ersetzen aber nicht den Blick in das Register.

§ 14a EnWG: steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Wärmepumpe und Wallbox

Bei Wärmepumpen, Wallboxen und Speichern taucht neben der Anmeldung die Frage nach § 14a EnWG auf. Das Gesetz nennt in Absatz 3 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie sowie Nachtstromspeicherheizungen. Die Bundesnetzagentur konkretisiert das in ihrer Festlegung: Es geht um Einrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind ausgenommen. Gleichartige Kleinanlagen werden zusammengerechnet, wenn ihre Summe 4,2 kW übersteigt.

Die Regeln gelten für Neuanlagen seit dem 1. Januar 2024. Der Netzbetreiber darf den Netzbezug nur bei akuter Gefährdung oder Überlastung des Netzes reduzieren. Die Reduzierung ist auf 4,2 kW begrenzt, diese Mindestleistung muss immer verfügbar sein. Die Steuerung betrifft nur den Netzbezug: Eine PV-Anlage wird nicht abgeschaltet. Dafür gibt es eine Netzentgeltreduzierung in drei Modulen: Modul 1 ist eine Pauschale je Marktlokation, Modul 2 senkt den Arbeitspreis des Netzentgelts auf 40 Prozent und erfordert einen separaten Zähler, Modul 3 sind zeitvariable Netzentgelte. Ohne Wahl gilt Modul 1.

Für die Anmeldung gilt: Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind dem Netzbetreiber vorab anzumelden. Die Wahl zwischen Direktansteuerung und Energiemanagementsystem treffen Sie pro Verbrauchseinrichtung. Ein separater Zähler ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr verpflichtend. Für die Steuerung braucht es ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung. Die Beauftragung des Messstellenbetreibers genügt laut Bundesnetzagentur für das reduzierte Netzentgelt, auch wenn der Einbau noch aussteht.

Für Wallboxen kommt die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 NAV hinzu: Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Wärmepumpen gelten laut BDEW-Leitfaden im Massengeschäft als mitteilungspflichtige Verbrauchsgeräte, die Liste der mitteilungs- und zustimmungspflichtigen Anlagen steht in den TAB. Bidirektionale Ladeeinrichtungen müssen laut VDE FNN als solche angemeldet werden. Bestandsanlagen mit vereinbarter Steuerung müssen spätestens ab dem 1. Januar 2029 nach den neuen Regeln betrieben werden, Bestandsanlagen ohne vereinbarte Steuerung bleiben dauerhaft ausgenommen. Eine wesentliche Änderung oder der Austausch kann den Bestandsschutz beenden.

Steckersolargeräte und vereinfachte Anmeldung

Für sehr kleine Anlagen gelten andere Regeln. Nach § 8 Absatz 5a EEG gilt eine Sonderregelung für Steckersolargeräte bis 2 kW installierter Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Marktstammdatenregister-Pflichten bleiben bestehen, zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber dürfen nicht verlangt werden. Der VDE FNN und Westnetz bestätigen: Seit dem Solarpaket I (16. Mai 2024) ist für steckerfertige Anlagen nur noch die Registrierung im Marktstammdatenregister nötig. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist nur dann nötig, wenn eine Vergütung für eingespeisten Strom gewünscht wird oder die Voraussetzungen der Regel nicht erfüllt sind.

Der VDE FNN nennt dazu weitere Grenzen: Für die Anmeldung zählt die Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA und die Gesamtmodulleistung bis 2.000 Wp. An einer Haushaltssteckdose gelten engere Grenzen mit höchstens 800 VA Wechselrichter und 960 Wp Module. Darüber ist eine spezielle Energiesteckvorrichtung nötig. Mehrere Anlagen über eine Mehrfachsteckdose anzuschließen ist unzulässig. Eine Elektrofachkraft muss prüfen, ob der Stromkreis ausreichend dimensioniert ist. Ein Zweirichtungszähler ist nötig, der Einbau ist aber keine Voraussetzung für die Inbetriebnahme.

Das erklärt, warum eine Netzmappe nicht für Steckersolar gedacht ist: Hier gibt es kaum ein Anmeldeverfahren, das sich lohnend vorbereiten ließe. Interessant wird es, sobald ein Steckersolargerät mit weiteren Anlagen kombiniert wird. Dazu regelt § 9 Absatz 3 EEG, dass Solaranlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb gehen, für die Leistungsermittlung als eine Anlage gelten. Steckersolargeräte der Sonderregel bleiben dabei unberücksichtigt.

Solarspitzengesetz und die 60-Prozent-Grenze

Mit dem Solarspitzengesetz wurde das EEG 2023 am 25.02.2025 geändert. Für Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb gehen, gelten mehrere neue Regeln. Nach der Übersicht der Clearingstelle EEG|KWKG verringert sich bei negativen Spotmarktpreisen der anzulegende Wert auf null. Anlagen unter 100 kW mit intelligentem Messsystem und Anlagen unter 2 kW sind unter bestimmten Bedingungen von der Reduzierung ausgenommen. Für den Vergütungszeitraum gibt es eine Verlängerung um die betroffenen Zeiten.

Für das Datenblatt ist die Leistungsbegrenzung wichtig. Anlagen, die ab 25.02.2025 in Betrieb gehen und eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag erhalten, sind auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Bei Anlagen unter 25 kW ist das die einzige Anforderung. Anlagen mit 25 kW bis unter 100 kW müssen zusätzlich ferngesteuert reduzierbar sein, ab 100 kW kommt die Abrufbarkeit der Ist-Einspeisung hinzu. Die Übergangsregel gilt bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung. Der FNN-Hinweis nennt entsprechend die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent der Modulleistung bis zum Einbau.

VDE FNN nennt für die Umsetzung dieser Begrenzung nach § 9 EEG drei Wege mit Übergangsfrist bis zum 01.03.2028: einen PAV,E-Schutz mit Zertifikat nach 2026-03, eine PAV,E-Überwachung mit Zertifikat nach 2018-11 oder die dauerhafte Reduzierung der Wirkleistung PEmax am Wechselrichter nach Abschnitt 5.7.1. Für Ihre Anmeldung bedeutet das: Notieren Sie, welcher Weg gewählt wurde, denn der Netzbetreiber fragt es im Datenblatt und im Inbetriebsetzungsprotokoll ab.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur und die Clearingstelle betonen, dass für Einzelfragen die Netzbetreiber oder die Clearingstelle EEG|KWKG die richtigen Ansprechpartner sind. Die Netzmappe liefert die Angaben, trifft aber keine rechtliche Einordnung.

Häufige Stolpersteine bei der Netzanmeldung

Aus den Anleitungen der Netzbetreiber lassen sich einige wiederkehrende Fehlerquellen ablesen. Erstens unvollständige oder unlesbare Zählerangaben, die zur manuellen Bearbeitung führen (EWE Netz). Zweitens die falsche Reihenfolge von Anträgen, bei EWE Netz etwa Fertigstellung vor Inbetriebsetzung. Drittens fehlende Rollen im Portal: Wer nicht als Installateur freigeschaltet ist, kann bei WSW Netz keine Fertigmeldung abgeben. Viertens Speicher, die bei Bestandsanlagen nachgerüstet, aber nicht angemeldet werden.

Fünftens die Registrierung im Marktstammdatenregister, die vergessen oder zu spät erledigt wird. Sechstens eine Verwechslung der Leistungsgrößen: Modulleistung in kWp, Wechselrichterleistung als Scheinleistung in kVA und maximale Wirkleistung PEmax sind verschiedene Werte, die im Datenblatt in verschiedenen Zeilen stehen. Wer sie aus einem Angebot abschreibt, vertauscht sie leicht.

Siebtens ein Schaltplan, der nicht zum tatsächlich gebauten Zählerplatz passt, und achtens fehlende Zertifikatsangaben. Bei Anlagen ohne ZEREZ-Eintrag sollten Zertifikate und Datenblätter vorsorglich als Anhang bereitliegen.

Eine Mappe kann diese Fehler nicht ausschließen, aber sie macht sichtbar, welche Angaben fehlen, bevor das Portal sie abfragt. Das spart Rückfragen auf beiden Seiten. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Fachbetrieb, der die Anmeldung einreicht.

Quellen

Häufige Fragen

Reicht die Netzmappe die Anmeldung beim Netzbetreiber ein?

Nein. Es ist eine Ausfüllhilfe. Die Anmeldung reicht der im Installateurverzeichnis eingetragene Fachbetrieb beim Netzbetreiber ein. Die Mappe sorgt dafür, dass Sie dafür alle Angaben geordnet zur Hand haben.

Für wen ist die Netzmappe gedacht?

Für Elektrofachbetriebe und Solarteure. Hausbesitzer ohne Eintrag im Installateurverzeichnis dürfen die Arbeiten an der Anlage in der Regel nicht selbst ausführen. Sie können die Mappe aber ihrem Fachbetrieb als Gesprächsgrundlage geben.

Kann ich die Netzmappe schon heute kaufen?

Noch nicht. Die Netzmappe startet in Kürze. Mit einem Platz auf der Warteliste werden Sie als Erstes benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

Welche Anlagen deckt die Netzmappe ab?

PV-Anlagen, Speicher, Wärmepumpen und Wallboxen, einzeln oder kombiniert. Für Steckersolargeräte mit bis zu 800 VA Wechselrichterleistung gelten vereinfachte Regeln, sie sind nicht Zielgruppe der Mappe.

Was kostet die Netzmappe?

29 € je Anlage oder 99 € im Monat für unbegrenzt viele Anlagen. Heute wird nichts abgebucht, es gibt nur die Warteliste.

Was passiert mit den eingegebenen Anlagendaten?

Die Daten werden nur für Ihre Mappe verwendet und nicht weitergegeben. Einzelheiten zum Datenschutz stehen zum Start vor der Eingabe bereit.

Wer muss die PV-Anlage beim Netzbetreiber anmelden?

Zuständig ist rechtlich der Anschlussnehmer oder Betreiber, nach § 19 Absatz 3 NAV ist dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen. In der Praxis übernimmt meist der im Installateurverzeichnis eingetragene Fachbetrieb die Eingaben im Portal, oft mit Vollmacht des Kunden. Technische Angaben, die nur eine Elektrofachkraft machen darf, sind dem Installateur vorbehalten.

Darf ich als Hausbesitzer meine Anlage selbst anschließen?

Nach § 13 NAV dürfen Arbeiten an der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung grundsätzlich nur der Netzbetreiber oder ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen ausführen. Davon ausgenommen sind steckerfertige Solargeräte bis 800 VA, für die vereinfachte Regeln gelten.

Muss ich eine PV-Anlage vor dem Bau anmelden oder erst danach?

Beides. Vor dem Bau geht es um die Mitteilung und die Netzverträglichkeit, nach dem Bau um Fertigmeldung und Inbetriebsetzung samt Protokoll. Außerdem ist die Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Wie lange hat der Netzbetreiber Zeit für die Antwort?

Für das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung nennt § 8 EEG im Regelfall acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen, für Anschlussbegehren bis zum Schwellenwert von 30 kW seit dem 1. Januar 2025 spätestens einen Monat. Voraussetzung sind vollständige Angaben.

Was bedeutet die Formularbezeichnung E.1, E.2, E.8, und was F.1, F.2, F.9?

E.x sind die Formulare im Anhang E der VDE-AR-N 4105:2018-11, die viele Netzbetreiber noch verwenden. In den ausfüllbaren VDE-Formularen zur neuen Fassung sind sie als F.1 bis F.11 durchnummeriert, zum Beispiel F.2 für das Datenblatt und F.9 für das Inbetriebsetzungsprotokoll. Maßgeblich ist, was Ihr Netzbetreiber im Portal verlangt.

Ab welcher Leistung gilt der vereinfachte Anschlussprozess?

Laut VDE FNN gilt der vereinfachte Prozess nach Abschnitt 4.4 der VDE-AR-N 4105 für Kleinsterzeugung bis zu einer maximalen Scheinleistung von 800 VA. Darüber gilt das Anmeldeverfahren nach Abschnitt 4.2.

Muss ein Batteriespeicher extra angemeldet werden?

Ja. Alle elektrischen Speicher sind beim Netzbetreiber anzumelden, auch bei Nachrüstung, und zusätzlich im Marktstammdatenregister zu registrieren. Ausgenommen sind Speicher, die nur für den Inselbetrieb vorgesehen sind.

Wann ist eine Wärmepumpe oder Wallbox eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?

Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur bei einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind ausgenommen. Neue Einrichtungen sind dem Netzbetreiber vorab anzumelden, und die Regeln gelten für Neuanlagen seit dem 1. Januar 2024.

Wird bei § 14a meine PV-Anlage abgeschaltet?

Nein. Laut Bundesnetzagentur betrifft die Steuerung nur den Netzbezug der Verbrauchseinrichtung. Eine PV-Anlage wird nicht abgeschaltet, und selbst erzeugter Strom wird nicht auf die 4,2 kW angerechnet.

Muss eine Wallbox beim Netzbetreiber genehmigt werden?

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Eine Zustimmung des Netzbetreibers ist nach § 19 Absatz 2 NAV nötig, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je elektrischer Anlage übersteigt. Der Netzbetreiber muss sich dann innerhalb von zwei Monaten äußern.

Was passiert, wenn ich die Registrierung im Marktstammdatenregister vergesse?

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass fehlende Registrierung Förderzahlungen hemmt, weil der Netzbetreiber Ansprüche erst nach der Registrierung auszahlen darf. Fehlen sowohl Registrierung als auch EEG-Jahresmeldung, können Sanktionszahlungen anfallen, die sich bei nachträglicher Erfüllung rückwirkend um 80 Prozent verringern.

Was gilt bei der 60-Prozent-Grenze?

Anlagen, die ab 25.02.2025 in Betrieb gehen und eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag erhalten, sind bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Bei Anlagen unter 25 kW ist das die einzige Anforderung.

Brauche ich für ein Steckersolargerät eine Anmeldung beim Netzbetreiber?

Seit dem Solarpaket I (16. Mai 2024) genügt für steckerfertige Anlagen bis 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung die Registrierung im Marktstammdatenregister. Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist nur nötig, wenn eine Vergütung gewünscht wird oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ab wann brauche ich ein intelligentes Messsystem?

Laut VDE-FNN-Hinweis ab 7 kW installierter Erzeugungsleistung, ab 6.000 kWh Jahresbezug oder bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung am Netzanschluss. Den Einbau veranlasst der Messstellenbetreiber.

Kostenlos vormerken

Netzmappe startet in Kürze. Tragen Sie sich ein, dann werden Sie als Erstes per E-Mail benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

Fragen? Schreiben Sie uns

Sie möchten etwas wissen, bevor Netzmappe startet, oder haben einen besonderen Fall? Schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie das kurze Formular. Wir antworten persönlich.

E-Mail an info@fiperly.de