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# Tagespflege-Steuerpaket: Betriebsausgabenpauschale und Steuerwerte für Tagesmütter und Tagesväter

Startet in Kürze · jetzt kostenlos vormerken
# Tagespflege-Steuerpaket: Ihre Steuerwerte für die Kindertagespflege, nachvollziehbar gerechnet.
Sie tragen Betreuungsstunden und Monate je Kind sowie Ihre Einnahmen ein, ohne Namen der Kinder. Sie erhalten die Betriebsausgabenpauschale nach dem aktuellen BMF-Schreiben, die Werte für Anlage EÜR und Anlage S und eine Jahresübersicht als PDF.

Rechenhilfe nach den veröffentlichten Regeln, keine Steuerberatung.

[Kostenlos vormerken](https://www.fiperly.de/angebote/tagespflege-steuer/#platz) [24 € je Steuerjahr](https://www.fiperly.de/angebote/tagespflege-steuer/#preis)

## Für wen
- selbständige Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und Tagesväter), die ihre Einkünfte nach § 18 EStG versteuern
- Tagespflegepersonen, die Geld vom Jugendamt und von den Eltern erhalten und die Zahlen für das Steuerjahr ordnen wollen
- Personen, die im ersten oder zweiten Jahr der Tätigkeit stehen und die Pauschale noch nie berechnet haben
- Tagespflegepersonen, die sich fragen, welche Erstattungen des Jugendamts steuerfrei sind

## Sie geben ein
- das Steuerjahr und, ob die Betreuung im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumen stattfand
- je Kind: vereinbarte Wochenstunden und Anzahl der betreuten Monate (ohne Namen, eine Kennung wie „Kind A“ genügt)
- falls vorhanden: Freihalteplätze mit Monaten und eventuellen Belegungstagen
- Einnahmen: laufende Geldleistung des Jugendamts, Elternbeiträge, Essensgeld
- Erstattungen des Jugendamts für Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung

## Sie bekommen
- Betriebsausgabenpauschale je Kind, nach vereinbarten Wochenstunden anteilig gerechnet, mit Rechenweg und Fundstelle im BMF-Schreiben
- Pauschale für Freihalteplätze, ebenfalls mit Rechenweg
- Prüfung, ob die Pauschale die Betriebseinnahmen übersteigt
- Vergleich: Pauschale gegen Ihre eigene Summe nachgewiesener Betriebsausgaben, falls Sie diese eintragen
- fertige Werte zum Übertragen in die Anlage EÜR und den Gewinn für die Anlage S
- Hinweise zu den steuerfreien Erstattungen nach § 3 Nr. 9 EStG
- Jahresübersicht als PDF zum Aufbewahren

### Musterauszug aus einer Jahresübersicht
Erfundene Beispieldaten zur Veranschaulichung, keine echte Person und keine echten Kinder.

| Position | Ampel | Wert und Hinweis |
|---|---|---|
| Kind A, 40 Wochenstunden, 12 Monate | grün | 400 € × 40 / 40 × 12 = 4.800 € |
| Kind B, 25 Wochenstunden, 12 Monate | grün | 400 € × 25 / 40 × 12 = 3.000 € |
| Kind C, 45 Wochenstunden, 6 Monate | grün | auf 40 Stunden begrenzt: 400 € × 6 = 2.400 € |
| Freihalteplatz, 12 Monate | gelb | 50 € × 12 = 600 €, nur wenn der Platz tatsächlich für Vertretungen vorgehalten wurde |
| Summe Betriebsausgabenpauschale | grün | 10.800 €, liegt unter den Betriebseinnahmen von 41.200 € |
| Gewinn (Einnahmen minus Pauschale) | grün | 41.200 € − 10.800 € = 30.400 €, Wert für die Anlage S |
| Erstattung Unfallversicherung | grün | steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG, nicht bei den Einnahmen ansetzen |
| Essensgeld der Eltern | gelb | Einordnung und Umsatzsteuer beim Finanzamt klären, der Rechner führt es getrennt auf |

## Preis
### Steuerjahr
**24 €**
einmalig je Steuerjahr, mit Jahresübersicht als PDF

Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.

## So läuft es ab
1. Platz auf der Warteliste sichern. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
2. Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zum Rechner.
3. Sie tragen je Kind Wochenstunden und Monate ein und danach Ihre Einnahmen und Erstattungen.
4. Sie sehen die Pauschale mit Rechenweg sofort auf dem Bildschirm.
5. Nach der Bezahlung erhalten Sie die Jahresübersicht mit den Werten für Anlage EÜR und Anlage S als PDF.
6. Namen von Kindern werden nicht abgefragt. Ihre Eingaben werden nach 24 Stunden automatisch gelöscht.

## Was das Angebot nicht leistet
- Rechenhilfe nach den veröffentlichten Regeln, keine Steuerberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
- Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 6. April 2023 (400 € je Kind und Monat bei 40 Wochenstunden). Ändert das BMF die Regeln, wird der Rechner angepasst. Maßgeblich ist immer die Rechtslage für Ihr Steuerjahr.
- Der Rechner entscheidet nicht, ob Sie selbständig oder nichtselbständig tätig sind. Er rechnet für selbständige Tagespflegepersonen.
- Wer in den Räumen der Eltern oder in unentgeltlich überlassenen Räumen betreut, kann nach dem BMF-Schreiben keine Pauschale ansetzen. Dann rechnet der Rechner die Pauschale nicht.
- Pauschale und tatsächliche Betriebsausgaben lassen sich nicht mischen. Der Rechner zeigt beide Wege nebeneinander, wählen müssen Sie selbst.
- Das Paket gibt keine Zeilennummern des ELSTER-Formulars vor, weil sich Formulare jährlich ändern. Es nennt die Werte und die Bezeichnung des Feldes.
- Bei Zweifeln, besonders zu Essensgeld, Umsatzsteuer und Sozialversicherung, sind Finanzamt, Steuerberatung oder Fachberatung für Kindertagespflege die richtigen Ansprechpartner.

## Steuern in der Kindertagespflege: Ratgeber zu Pauschale, Einnahmen und Erstattungen
### Wer in der Kindertagespflege Steuern zahlt und warum
Kindertagespflege ist nach § 22 SGB VIII ein Betreuungsangebot im familiären Rahmen, das der Kita ähnlich ist. Wer diese Betreuung eigenverantwortlich und für Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter leistet, ist nach dem BMF-Schreiben vom 6. April 2023 selbständig tätig. Die Einkünfte gelten als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die selbständig ausgeübte erzieherische Tätigkeit ausdrücklich nennt.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es zum 1. März 2025 in Deutschland 37.400 Tagesmütter und Tagesväter. 146.000 Kinder wurden zu diesem Stichtag in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut. Die Zahl der Tagespflegepersonen ist im fünften Jahr in Folge gesunken. Für viele davon ist die Steuererklärung ein jährlich wiederkehrendes Thema, das neben der Betreuung erledigt werden muss.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Kindertagespflegepersonen ihre Einkünfte grundsätzlich versteuern, unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder. Steuern fallen aber erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 beträgt er nach dem Stand vom 6. Januar 2026 für Ledige 12.348 € und für zusammen veranlagte Ehegatten 24.696 €. Ein Gewinn aus der Tagespflege führt also nicht automatisch zu einer Steuerzahlung, er muss aber in der Steuererklärung stehen.

### Selbständig oder nichtselbständig: die erste Weichenstellung
Das BMF-Schreiben unterscheidet zwei Fälle. Selbständig ist, wer Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen eigenverantwortlich betreut und dabei Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter aufnimmt. Das ist der Normalfall der Tagesmutter mit Pflegeerlaubnis, die vom Jugendamt vermittelte Kinder betreut.

Nichtselbständig ist, wer Kinder nach Weisung der Eltern betreut, die dann Arbeitgeber sind. Die Einkünfte gehören dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Statt einer Gewinnermittlung gibt es Werbungskosten oder den Arbeitnehmerpauschbetrag, den das Schreiben mit 1.230 € nennt.

Dieser Ratgeber und das Tagespflege-Steuerpaket beziehen sich auf den selbständigen Fall. Ob Ihre Tätigkeit im Einzelfall selbständig oder nichtselbständig ist, entscheiden die Umstände, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Zweifel klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

### Was zu den Einnahmen zählt und was steuerfrei bleibt
Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist nach dem BMF-Schreiben steuerpflichtige Betriebseinnahme. Das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder betreut werden und aus welchen Mitteln das Jugendamt zahlt. Die Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 11 und Nr. 26 EStG greifen nicht. Das hat auch das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (Aktenzeichen 6 K 3334/17 E) entschieden: Die Zahlungen sind ein Entgelt für eine Leistung und keine steuerfreie Erziehungsbeihilfe.

Die laufende Geldleistung besteht nach § 23 Abs. 2 SGB VIII aus mehreren Teilen. Es gibt die Erstattung angemessener Sachkosten, den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Alterssicherung und für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

Steuerfrei sind nur die Erstattungen für Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Das regelt § 3 Nr. 9 EStG, der die Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII nennt. Der Sachkostenanteil und der Anerkennungsbetrag sind dagegen steuerpflichtig. Wer in die Einnahmenübersicht schaut, sollte die Zahlungsmitteilung des Jugendamts deshalb nach diesen Bestandteilen aufschlüsseln. Fehlt die Aufschlüsselung, hilft eine Nachfrage beim Jugendamt.

### Die Betriebsausgabenpauschale: Höhe und Berechnung
Wer keine einzelnen Betriebsausgaben nachweist, kann pauschal 400 € je betreutem Kind und Monat abziehen. Diese Höhe gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023, zuvor waren es 300 €. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 6. April 2023, Geschäftszeichen IV C 6 - S 2246/19/10004:004. Der Betrag von 400 € bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 40 Wochenstunden.

Bei weniger vereinbarten Stunden wird die Pauschale gekürzt. Die Formel lautet 400 € mal vereinbarte Wochenstunden geteilt durch 40. Ein Kind mit 25 vereinbarten Wochenstunden bringt also 250 € im Monat. Bei mehr als 40 Wochenstunden ist die Pauschale auf 40 Stunden begrenzt, mehr als 400 € je Kind und Monat gibt es nicht. Das Schreiben rechnet dazu ein Beispiel mit mehreren Kindern vor, darunter ein Kind mit 45 Stunden in fünf Monaten, das mit 2.000 € angesetzt wird.

Gerechnet wird mit den vereinbarten Stunden und den Monaten, in denen das Kind betreut wird. Bei einer tageweisen Belegung wird nach dem Schreiben zeitanteilig auf Basis von 20 Arbeitstagen je Monat gerechnet. Das Tagespflege-Steuerpaket setzt genau diese Formel um und zeigt je Kind den Rechenweg, damit Sie ihn bei einer Rückfrage des Finanzamts vorlegen können.

### Freihalteplätze, Urlaub, Krankheit und Schließungen
Für einen Freihalteplatz, der bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung der Tagespflegeperson kurzfristig belegt werden kann, sieht das Schreiben eine eigene Pauschale vor: 50 € je Freihalteplatz und Monat. Wird der Platz in einem Monat belegt, wird die Pauschale zeitanteilig nach Belegungstagen auf Basis von 20 Arbeitstagen gerechnet. Es ist ein Platz gemeint, der für Vertretungen tatsächlich vorgehalten wird. Wer das ansetzt, sollte es belegen können.

Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung nicht betreut, kann die Pauschale nur dann abgezogen werden, wenn die Geldleistung in dieser Zeit weitergezahlt wird. Wird nichts gezahlt, gibt es für diese Zeit keine Pauschale. Das ist eine häufige Fehlerquelle bei der Monatszählung.

Wurde die Betreuung wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz unterbrochen, bleibt die Pauschale abziehbar, auch wenn keine Geldleistung gezahlt wurde. Leistungen nach § 56 Abs. 1 bis 4 IfSG führen weder bei der Pauschale noch bei tatsächlichen Ausgaben zu einer Kürzung nach § 3c Abs. 1 EStG. Auch das steht im BMF-Schreiben.

### Pauschale oder tatsächliche Betriebsausgaben
Statt der Pauschale können Sie die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ansetzen. Das Schreiben nennt als Beispiele Nahrungsmittel, Mobiliar, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der Betreuungsräume, Kommunikationskosten, Weiterbildung, tätigkeitsbezogene Versicherungen, Fahrtkosten und Freizeitgestaltung.

Beides zugleich geht nicht. Pauschale und tatsächliche Ausgaben dürfen nicht kombiniert werden. Wer die Pauschale wählt, kann daneben einzelne Ausgaben, etwa für Lebensmittel, nicht zusätzlich abziehen. Die Pauschale darf außerdem die Betriebseinnahmen nicht übersteigen, sie kann also keinen Verlust erzeugen.

Keine Pauschale gibt es, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich überlassenen Räumen stattfindet. In diesem Fall bleiben nur die tatsächlichen Ausgaben. Wer eigene Räume gemietet hat oder im eigenen Haushalt betreut, kann dagegen wählen.

Welcher Weg günstiger ist, hängt von den Zahlen ab. Wer hohe Mietkosten für Betreuungsräume hat, kann mit den tatsächlichen Ausgaben über der Pauschale liegen. Wer im eigenen Haushalt mit überschaubaren Kosten betreut, liegt mit der Pauschale oft vorn. Das Tagespflege-Steuerpaket stellt beide Wege nebeneinander, wenn Sie Ihre nachgewiesenen Ausgaben eintragen. Die Entscheidung bleibt bei Ihnen.

### Eigene Beiträge zu Versicherungen und die Erstattungen des Jugendamts
Das Jugendamt erstattet nach § 23 Abs. 2 SGB VIII nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung. Die Alterssicherung wird hälftig erstattet, ebenso eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. Nach den Fakten und Empfehlungen des Bundesfamilienministeriums, Stand 6. Januar 2026, sind Pauschalerstattungen ohne Nachweis nicht zulässig. Erstattet wird also gegen Nachweis.

Steuerlich gilt zweierlei. Die erstatteten Beträge sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Sie gehören deshalb nicht in die Betriebseinnahmen. Eigene Beiträge zu Alters-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sind nach dem BMF-Schreiben keine Betriebsausgaben. Wer sie also bei den Betriebsausgaben einträgt, zieht sie falsch ab. Wie sich der selbst getragene Teil der Beiträge steuerlich auswirkt, hängt von der übrigen Steuererklärung ab und gehört in die Beratung.

Zur Orientierung nennt das Bundesfamilienministerium für 2026 Rahmenwerte: Der Regelbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 735,63 € im Monat, in den ersten drei Jahren die Hälfte mit 367,82 €. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Krankenversicherte beträgt 1.318,33 €. Der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14 %, mit Krankengeldanspruch bei 14,6 %. Das sind Werte aus einer Übersicht, keine Berechnung Ihres Beitrags. Maßgeblich sind die Bescheide Ihrer Versicherungen.

### Elternbeiträge und Essensgeld
Nicht jede Tagespflegeperson erhält Geld ausschließlich vom Jugendamt. In vielen Fällen zahlen Eltern zusätzliche Beträge oder Essensgeld. Hier sind die Quellen zurückhaltend, und das sollte man wissen. Die Stadt Hamburg schreibt auf ihrer Informationsseite, dass alle Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen, die öffentliche Förderung ebenso wie die Elternbeiträge. Das Bundesfamilienministerium weist darauf hin, dass private Zuzahlungen von Eltern in den §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen sind und dass eine Verrechnung mit der Geldleistung des Jugendamts unzulässig ist.

Zum Essensgeld gibt es keine so klare Aussage. Der Bundesverband für Kindertagespflege hat in einer Präsentation vom 7. Juli 2022 die Frage nach dem Essensgeld ausdrücklich gestellt, aber nicht beantwortet. Er weist darauf hin, dass zweckgebundene Geldleistungen nach § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich zu den Einnahmen zählen. Praktisch wird Essensgeld deshalb häufig als Einnahme erfasst. Ob und wie es daneben als Ausgabe geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, ob Sie die Pauschale oder die tatsächlichen Ausgaben wählen: Neben der Pauschale ist ein Einzelabzug für Lebensmittel nicht möglich.

Das Tagespflege-Steuerpaket führt Elternbeiträge und Essensgeld deshalb getrennt auf und kennzeichnet die Essensgeld-Zeile mit einem Hinweis. Wie das Finanzamt in Ihrem Fall verfährt, können Sie dort erfragen. Eine verbindliche Aussage kann eine Rechenhilfe an dieser Stelle nicht treffen.

### Umsatzsteuer und Gewerbe
Die Betreuung durch Tagespflegepersonen ist umsatzsteuerfrei, wenn die Person nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist. Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 25 UStG. Nach dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014 (IV D 3 - S-7183 / 07 / 10001) gilt die Befreiung auch dann, wenn die Leistung privat nachgefragt wird, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt. Das betrifft die Betreuungsleistung. Zum Essensgeld äußern sich die hier genutzten Quellen nicht gesondert.

Tagespflege ist nach der Darstellung des Bundesverbands für Kindertagespflege kein Gewerbe. Der Verband verweist auf § 6 der Gewerbeordnung, der auf die Erziehung von Kindern gegen Entgelt keine Anwendung findet. Eine städtische Checkliste für selbständige Tagesmütter und Tagesväter nennt dasselbe Ergebnis: Es handelt sich nicht um ein Gewerbe, sondern um eine erzieherische Dienstleistung. Deshalb ist bei der Anmeldung beim Finanzamt in der Regel der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der richtige Weg, nicht eine Gewerbeanmeldung.

### Gewinnermittlung: von der Einnahmenübersicht zur Anlage S
Der Gewinn wird bei Tagespflegepersonen in aller Regel durch die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das bedeutet: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Eine doppelte Buchführung ist dafür nicht nötig. Das Ergebnis steht in der Anlage EÜR, die der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit wird dann in die Anlage S übernommen.

Eine einfache Reihenfolge hilft, nichts zu vergessen. Erstens die Einnahmen zusammenstellen: laufende Geldleistung ohne die steuerfreien Erstattungen, Elternbeiträge, Essensgeld. Zweitens die Betriebsausgaben bestimmen, entweder als Pauschale oder als Summe der nachgewiesenen Ausgaben. Drittens prüfen, ob die Pauschale die Einnahmen übersteigt. Viertens den Gewinn bilden und in die Formulare übertragen.

Die Zeilennummern der Formulare ändern sich von Jahr zu Jahr. Das Tagespflege-Steuerpaket nennt deshalb die Werte und die Bezeichnung des Feldes, nicht eine feste Zeilennummer. In ELSTER führt der Assistent durch die Felder. Wer die Zahlen sauber vorbereitet hat, trägt sie dort in wenigen Minuten ein.

### Fristen, Vorauszahlungen und Belege
Nach den Fakten und Empfehlungen des Bundesfamilienministeriums sollte die Steuererklärung im Regelfall bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Für den Veranlagungszeitraum 2023 war die Frist einmalig um einen Monat verlängert worden. Maßgeblich ist immer die Frist, die für Ihr Steuerjahr gilt.

Das Finanzamt rechnet anhand des voraussichtlichen Gewinns aus, ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen fällig sind. Die Vorauszahlungen können auf Antrag der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden. Das ist besonders im ersten Jahr der Tätigkeit wichtig, weil sich der Gewinn dort schlecht vorhersagen lässt.

Zu den Belegen gehören die Mitteilungen des Jugendamts über die laufende Geldleistung und die erstatteten Beiträge, Ihre Betreuungsverträge mit den vereinbarten Wochenstunden, eine Aufstellung der Betreuungsmonate je Kind und, falls Sie tatsächliche Ausgaben ansetzen, die Rechnungen. Auch wer die Pauschale wählt, sollte die Grundlagen der Berechnung aufbewahren. Die Jahresübersicht des Tagespflege-Steuerpakets kann diese Aufstellung ergänzen, ersetzt aber keine Verträge.

### Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Ein häufiger Fehler ist, die Pauschale für 40 Stunden anzusetzen, obwohl nur 25 Stunden vereinbart sind. Die Pauschale richtet sich nach den vereinbarten Wochenstunden und wird anteilig gekürzt. Umgekehrt gibt es bei mehr als 40 Stunden keine höhere Pauschale.

Ein zweiter Fehler betrifft die Monate. Die Pauschale gibt es für die Zeit der Betreuung. In Zeiten ohne Betreuung, etwa bei Urlaub oder Krankheit, nur dann, wenn die Geldleistung weitergezahlt wird. Ein dritter Fehler ist das Mischen: Pauschale für die Kinder und daneben die Rechnung für Lebensmittel absetzen, das ist nach dem Schreiben nicht erlaubt.

Ein vierter Fehler betrifft die Erstattungen. Die steuerfreien Erstattungen für Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht in die steuerpflichtigen Einnahmen, und die eigenen Beiträge nicht in die Betriebsausgaben. Ein fünfter Fehler ist, den Freihalteplatz anzusetzen, obwohl kein Platz für Vertretungen vorgehalten wurde.

Diese Hinweise ersetzen keine Prüfung. Sie zeigen aber, wo Rechenfehler am häufigsten entstehen und wo das Tagespflege-Steuerpaket mit Rechenweg und Fundstelle ansetzt.

### Was eine Rechenhilfe leisten kann und was nicht
Das Tagespflege-Steuerpaket rechnet nach den veröffentlichten Regeln. Es kennt das BMF-Schreiben vom 6. April 2023 und setzt dessen Formeln um. Es zeigt den Rechenweg, nennt die Fundstelle und stellt Pauschale und tatsächliche Ausgaben nebeneinander. Das spart Zeit und macht die Zahlen nachvollziehbar.

Es prüft nicht, ob Ihre Tätigkeit selbständig ist, ob Ihre Verträge wirksam sind oder ob das Finanzamt eine Einzelfrage anders sieht. Es gibt keine Steuerberatung. Wo die Quellen offen sind, etwa beim Essensgeld, sagt das Paket das und trifft keine Entscheidung. Für die Sozialversicherung gilt Ähnliches: Die Beiträge und Erstattungen legen Rentenversicherung, Krankenkasse und Jugendamt fest.

Wenn sich die Regeln ändern, etwa durch ein neues BMF-Schreiben, werden die Formeln angepasst. Die Rechtslage für das jeweilige Steuerjahr geht immer vor. Das Paket startet in Kürze, heute ist nur die Warteliste geöffnet, und es wird nichts verkauft.

### Checkliste für das Steuerjahr
Wer die Unterlagen früh ordnet, spart im Frühjahr Zeit. Die folgende Liste fasst zusammen, was für die Berechnung nach dem BMF-Schreiben vorliegen sollte. Sie ist eine Gedächtnisstütze und kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Wichtig ist, dass die Zahlen zueinander passen. Die Summe der Monate je Kind sollte zu den Zahlungsmitteilungen des Jugendamts passen. Gibt es Monate mit Zahlung, aber ohne Betreuung, oder Betreuung ohne Zahlung, lohnt sich ein Blick auf die Ursache, bevor die Pauschale gerechnet wird. So lassen sich Rückfragen vermeiden.

- Verträge oder Bewilligungen mit den vereinbarten Wochenstunden je Kind
- Beginn und Ende der Betreuung je Kind, also die Zahl der Monate im Steuerjahr
- Zahlungsmitteilungen des Jugendamts mit Aufschlüsselung der Bestandteile
- Nachweise über Elternbeiträge und Essensgeld, soweit gezahlt
- Nachweise über die erstatteten Beiträge zu Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
- falls Freihalteplätze angesetzt werden: Hinweis, dass der Platz für Vertretungen vorgehalten wurde
- falls tatsächliche Ausgaben angesetzt werden: Rechnungen und Belege
- Bescheid über die Vorauszahlungen des Finanzamts

### Quellen
- [BMF-Schreiben vom 6. April 2023: Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege (Landesamt für Steuern Bayern)](https://www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Zielgruppen/Familien/2023-04-06-ertragsteuerliche-behandlung-der-kindertagespflege.pdf)
- [Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege, Stand 6. Januar 2026 (Bundesfamilienministerium)](https://www.kindertagespflege-nds.de/fileadmin/user_upload/niki/pdf/Fakten_und_Empfehlungen/BMBFSFJ_Fakten_u._Empfehlungen_06012026.pdf)
- [Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege, Stand 13. Januar 2025 (Bundesverband für Kindertagespflege)](https://bvktp.de/media/2025-01-13_bmfsfj_fakten_und_empfehlungen_zu_den_regelungen_id_ktp.pdf)
- [Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege (Bundesfamilienministerium)](https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/89194/5cf88fb5f7746b182b26935f371088e6/fakten-kindertagespflege-data.pdf)
- [§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege (Gesetze im Internet)](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__23.html)
- [§ 3 EStG Steuerfreie Einnahmen (Gesetze im Internet)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html)
- [§ 18 EStG Selbständige Arbeit (Gesetze im Internet)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)
- [§ 4 EStG Gewinnbegriff, Einnahmenüberschussrechnung (Gesetze im Internet)](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html)
- [§ 4 UStG Steuerbefreiungen (Gesetze im Internet)](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html)
- [Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung vom 31. Oktober 2025 zur Kindertagesbetreuung](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_392_225.html)
- [Bundesverband für Kindertagespflege: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Entgeltzahlungen, Präsentation vom 7. Juli 2022](https://www.bvktp.de/media/2022_bvktp_gerszonowicz_steuerrechtliche_behandlung_-_essengeld.pdf)
- [Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen, BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014](https://www.steuerschroeder.de/blog/?p=42455)
- [FG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2019, 6 K 3334/17 E: Zahlungen von Jugendämtern](https://www.iww.de/pstr/urteilsbesprechungen-steuerstrafrecht/fg-muenster-steuerpflichtig-zahlungen-von-jugendaemtern-fuer-die-tagespflege-von-kindern-n127147)
- [Stadt Hamburg: Einkommensteuer und Sozialversicherung in der Kindertagespflege](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/familie/kinderbetreuung/kindertagespflege/einkommensteuer-sozialversicherung-35426)
- [Stadt Warstein: Checkliste für selbständige Tagesmütter und Tagesväter, April 2024](https://warstein.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Formularservice/SG51/2024-04_Checkliste_fuer_selbstaendige_Tagesmuetter_und_Tagesvaeter.pdf)
- [Haufe: Neue Betriebsausgabenpauschale in der Kindertagespflege](https://www.haufe.de/id/kommentar/neue-betriebsausgabenpauschale-in-der-kindertagespflege-HI15675280.html)

## Häufige Fragen
**Was berechnet das Tagespflege-Steuerpaket?**
Die Betriebsausgabenpauschale je Kind und für Freihalteplätze nach dem BMF-Schreiben vom 6. April 2023, den Gewinn aus Einnahmen minus Pauschale und eine Übersicht der steuerfreien Erstattungen. Das Ergebnis erhalten Sie als PDF.

**Ist das Steuerberatung?**
Nein. Es ist eine Rechenhilfe nach den veröffentlichten Regeln, keine Steuerberatung. Ob die Pauschale oder die tatsächlichen Ausgaben für Sie günstiger sind und wie Ihr Einzelfall zu bewerten ist, klären Sie mit Finanzamt oder Steuerberatung.

**Kann ich das Paket schon heute kaufen?**
Noch nicht. Das Tagespflege-Steuerpaket startet in Kürze. Mit einem Platz auf der Warteliste werden Sie als Erstes benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

**Muss ich die Namen der Kinder eintragen?**
Nein. Der Rechner braucht nur Wochenstunden und Monate je Kind. Eine Kennung wie „Kind A“ genügt.

**Was kostet das Paket?**
Geplant sind 24 € je Steuerjahr. Der Preis ist ein Plan zum Start und noch kein Angebot, solange die Warteliste läuft.

**Was passiert mit meinen Eingaben?**
Die Eingaben werden nur für Ihre Jahresübersicht verwendet und nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Sie werden nicht weitergegeben.

**Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale in der Kindertagespflege?**
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sind es 400 € je Kind und Monat bei 40 Wochenstunden. Bis Ende 2022 waren es 300 €. Quelle ist das BMF-Schreiben vom 6. April 2023.

**Was gilt, wenn ein Kind nur 20 Stunden pro Woche betreut wird?**
Die Pauschale wird anteilig gekürzt: 400 € mal 20 geteilt durch 40, das sind 200 € im Monat.

**Gibt es mehr Pauschale bei mehr als 40 Wochenstunden?**
Nein. Die Pauschale ist auf 40 Wochenstunden begrenzt, also auf höchstens 400 € je Kind und Monat. Das Schreiben zeigt das an einem Beispiel mit 45 Stunden.

**Was sind Freihalteplätze und was bringt die Pauschale dafür?**
Ein Freihalteplatz ist ein Platz, der bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung der Tagespflegeperson kurzfristig belegt werden kann. Dafür gibt es 50 € je Platz und Monat, bei Belegung zeitanteilig nach Belegungstagen.

**Darf ich die Pauschale und meine Rechnungen gemeinsam absetzen?**
Nein. Pauschale und tatsächliche Betriebsausgaben dürfen nicht kombiniert werden. Es gilt entweder das eine oder das andere.

**Kann die Pauschale einen Verlust erzeugen?**
Nein. Die Pauschalen dürfen die Betriebseinnahmen nicht übersteigen.

**Welche Zahlungen des Jugendamts sind steuerfrei?**
Steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG sind die Erstattungen für Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Sachkosten und Anerkennungsbetrag sind steuerpflichtig.

**Kann ich meine eigenen Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben ansetzen?**
Nach dem BMF-Schreiben nicht. Eigene Beiträge zu Alters-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.

**Muss ich Umsatzsteuer abführen?**
Die Betreuung ist nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Person als Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist. Das gilt nach einem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2014 auch bei privater Nachfrage ohne Vermittlung des Jugendamts.

**Muss ich ein Gewerbe anmelden?**
Nach der Darstellung des Bundesverbands für Kindertagespflege und einer städtischen Checkliste ist Kindertagespflege kein Gewerbe. Gemeldet wird die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

**Wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?**
Nach den Fakten und Empfehlungen des Bundesfamilienministeriums im Regelfall bis zum 31. Juli des Folgejahres. Maßgeblich ist die Frist, die für Ihr Steuerjahr gilt.

**Ab wann zahle ich überhaupt Einkommensteuer?**
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für 2026 sind das 12.348 € für Ledige und 24.696 € bei Zusammenveranlagung. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleich dem Gewinn aus der Tagespflege.

**Wie viele Kinder darf ich betreuen?**
Die Pflegeerlaubnis erlaubt bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder. Im Einzelfall können weniger festgelegt werden, und Landesrecht kann bei pädagogischer Ausbildung mehr erlauben. Das sagen die Fakten und Empfehlungen des Bundesfamilienministeriums.

**Kann ich Vorauszahlungen an das Finanzamt anpassen lassen?**
Ja. Die Vorauszahlungen können auf Antrag der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden. Das Finanzamt rechnet sie zunächst anhand des voraussichtlichen Gewinns.

## Kostenlos vormerken
Tagespflege-Steuerpaket startet in Kürze. Tragen Sie sich ein, dann werden Sie als Erstes per E-Mail benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

## Fragen? Schreiben Sie uns
Sie möchten etwas wissen, bevor Tagespflege-Steuerpaket startet, oder haben einen besonderen Fall? Schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie das kurze Formular. Wir antworten persönlich.

[E-Mail an info@fiperly.de](mailto:info@fiperly.de?subject=Frage%20zum%20Tagespflege-Steuerpaket)
