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# Stufenblick: CO2-Kostenaufteilung für Vermieter, PDF sofort

Startet in Kürze · jetzt kostenlos vormerken
# CO2-Kosten aufteilen, ohne Tabellen zu wälzen: Stufe, Euro-Anteile und Abrechnungstext in einem PDF.
Sie geben Brennstoff, Menge oder Rechnungsdaten, Wohnfläche und eventuelle Sonderfälle ein. Sofort danach erhalten Sie ein PDF mit dem CO2-Ausstoß des Gebäudes, der Stufe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, den Anteilen von Vermieter und Mietern in Euro, einem fertigen Textbaustein für die Heizkostenabrechnung und dem Betrag je Wohnung.

Rechenhilfe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, keine Rechtsberatung.

[Kostenlos vormerken](https://www.fiperly.de/angebote/co2-kostenaufteilung/#platz) [19 € je Gebäude und Abrechnungsjahr](https://www.fiperly.de/angebote/co2-kostenaufteilung/#preis)

## Für wen
- Private Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit Zentralheizung
- Hausverwaltungen, die für viele Gebäude dieselbe Rechnung wiederholt aufstellen
- Verwalter kleiner Wohnungseigentümergemeinschaften, die die Heizkostenabrechnung vorbereiten
- Vermieter von Einfamilienhäusern oder Etagenwohnungen, deren Mieter selbst beim Versorger kaufen und eine Erstattung verlangen können
- Mieter, die die Abrechnung ihres Vermieters nachrechnen oder ihren eigenen Anspruch beziffern möchten

## Sie geben ein
- Brennstoff: Erdgas, Heizöl, Flüssiggas oder Fernwärme
- Menge im Abrechnungszeitraum (kWh, Liter oder Kilogramm) oder die Angaben von der Lieferantenrechnung: Emissionen in Kilogramm, Emissionsfaktor, CO2-Kosten
- Abrechnungszeitraum und, bei Heizöl und Flüssiggas, die Einkaufsjahre der gelieferten Mengen
- Gesamtwohnfläche des Gebäudes (bei Etagenheizung: der Wohnung)
- Sonderfälle: Nichtwohngebäude, Denkmalschutz, Milieuschutz oder Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz
- Optional: Wohnflächen oder Verteilschlüssel je Wohnung für die Aufstellung je Mieter

## Sie bekommen
- CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, auf eine Nachkommastelle gerundet
- Einstufung im Stufenmodell des Gesetzes und die zugehörige Aufteilung in Prozent
- CO2-Kosten insgesamt sowie Anteil Vermieter und Anteil Mieter in Euro, mit dem maßgeblichen CO2-Preis des Jahres und der Umsatzsteuer
- fertigen Textbaustein für die Heizkostenabrechnung mit den Angaben, die das Gesetz verlangt
- Betrag je Wohnung: Mieteranteil und Erstattungsbetrag, wenn Sie die Verteilung vorgeben
- alles als PDF mit sichtbarer Rechenkette, damit Sie und Ihre Mieter jeden Schritt nachvollziehen können

### Musterauszug aus einem PDF
Beispieldaten zur Veranschaulichung: erfundenes Haus mit sechs Wohnungen, kein echtes Gebäude.

| Position | Ampel | Wert und Hinweis |
|---|---|---|
| Angaben | grün | Erdgas, 78.000 kWh im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2025, Emissionsfaktor 0,20088 kg/kWh, 480 m² Wohnfläche |
| CO2-Ausstoß | grün | 78.000 × 0,20088 = 15.669 kg, geteilt durch 480 m² = 32,6 kg/m² und Jahr |
| Einstufung | gelb | Stufe 6 (32 bis unter 37 kg): Mieter 50 %, Vermieter 50 %. Der Wert liegt nahe an der Stufengrenze 32. Schon wenige Prozent weniger Verbrauch ändern die Stufe. |
| CO2-Kosten insgesamt | grün | 15,669 t × 55 € = 861,78 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 1.025,51 € |
| Anteil Vermieter | grün | 50 % = 512,76 €, wird in der Heizkostenabrechnung abgezogen |
| Anteil Mieter | grün | 50 % = 512,76 €, verteilt nach der vereinbarten Heizkostenverteilung |
| Beispiel Wohnung 3 | grün | 62 m², Anteil 13 % laut Verteilung: Mieteranteil 66,66 €, vom Vermieter getragen ebenfalls 66,66 € |
| Pflichtangaben in der Abrechnung | grün | Textbaustein enthält CO2-Kostenanteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen |

## Preis
### Je Gebäude und Abrechnungsjahr
**19 €**
einmalig, PDF sofort nach der Eingabe, mit Textbaustein und Aufstellung je Wohnung

Geplante Startpreise. Heute wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Der verbindliche Endpreis steht vor jedem Kauf da.

## So läuft es ab
1. Platz auf der Warteliste sichern. Das kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
2. Zum Start bekommen Sie eine E-Mail mit dem Link zur Rechenhilfe.
3. Sie wählen den Brennstoff und tragen Menge oder Rechnungsdaten, Zeitraum und Wohnfläche ein. Sonderfälle haken Sie an.
4. Die Rechenhilfe zeigt Ausstoß, Stufe und Euro-Anteile sofort auf dem Bildschirm, mit jedem Rechenschritt.
5. Nach der Bezahlung erhalten Sie das PDF mit Textbaustein und Aufstellung je Wohnung.
6. Sie übernehmen den Text in Ihre Heizkostenabrechnung oder Ihr Abrechnungsprogramm und prüfen ihn dort.

## Was das Angebot nicht leistet
- Rechenhilfe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel im Mietvertrag wirksam ist oder wie ein Streitfall ausgeht, beurteilt die Rechenhilfe nicht.
- Das Ergebnis ist so gut wie Ihre Eingaben. Fehlerhafte Mengen, falsche Emissionsfaktoren oder eine falsche Wohnfläche führen zu falschen Anteilen.
- Berechnet werden nur Brennstoffe, für die das Gesetz einen Emissionsfaktor kennt. Reine Stromheizungen, Wärmepumpen oder Holzpellets haben keine CO2-Kosten nach diesem Gesetz.
- Die Aufteilung der Warmwasser- und Heizkosten nach der Heizkostenverordnung ist nicht Teil der Rechenhilfe. Sie geben die Verteilung je Wohnung vor.
- Sonderfälle wie Denkmalschutz, Milieuschutz oder Anschlusszwang setzen voraus, dass Sie sie belegen können. Die Rechenhilfe zeigt die Wirkung, den Nachweis führen Sie.
- Bei Streit mit Mietern oder bei unklaren Verträgen sind ein Mieterverein, ein Vermieterverband oder eine Anwaltskanzlei die richtigen Ansprechpartner.

## CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen: Stufenmodell, Rechenweg, Sonderfälle und häufige Fragen
### Worum es beim CO2-Kostenaufteilungsgesetz geht
Wer in Deutschland Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas verkauft, muss dafür Emissionszertifikate erwerben. Dieser nationale CO2-Preis steht im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Die Lieferanten geben ihn in der Rechnung weiter. Lange zahlten Mieter diese Kosten allein, obwohl sie auf Dämmung, Fenster und Heizungsanlage kaum Einfluss haben.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ändert das. Nach § 1 teilt es die CO2-Kosten danach auf, wer den Ausstoß beeinflussen kann: der Mieter durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten, der Vermieter durch Gebäudehülle und Heiztechnik. Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Absatz 2).

Für Wohngebäude gilt ein Stufenmodell mit zehn Stufen. Je mehr Kohlendioxid das Gebäude je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Wer jedes Jahr eine Heizkostenabrechnung erstellt, muss die Aufteilung also jedes Jahr neu berechnen, weil sich Verbrauch, Witterung und CO2-Preis ändern.

### Wer rechnet: zentrale Heizung, Etagenheizung und Fernwärme
Wer die Aufteilung vornimmt, hängt davon ab, wer den Brennstoff bezahlt. Bei einer Zentralheizung kauft der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft den Brennstoff ein und rechnet in der Heizkostenabrechnung ab. Dann ermittelt der Vermieter den Ausstoß, ordnet das Gebäude einer Stufe zu, zieht seinen Anteil von den CO2-Kosten ab und verteilt den Rest nach den Regeln der Heizkostenverordnung auf die Mieter (§ 7 Absatz 1).

Anders ist es bei Mietern, die sich selbst versorgen, etwa mit einer Gasetagenheizung oder einem eigenen Heizölkauf. Sie ermitteln den Ausstoß ihrer Wohnung in der Betriebskostenabrechnung und fordern den Anteil des Vermieters von diesem zurück (§ 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 2). Dafür bleiben ihnen zwölf Monate nach der Abrechnung des Lieferanten, in Textform.

Das Gesetz gilt auch für Wärme aus Netzen, also Fern- und Nahwärme sowie Contracting, sofern bei der Wärmeerzeugung fossile Brennstoffe mit Emissionsfaktoren eingesetzt werden (§ 2 Absatz 1). Ausgenommen sind Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 an ein Wärmenetz angeschlossen wurden (§ 2 Absatz 4).

### Das Stufenmodell: Die zehn Stufen im Überblick
Die Einstufung richtet sich nach dem Ausstoß in Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Anlage zum Gesetz legt folgende Aufteilung fest. Der Anteil des Vermieters steigt von null auf 95 Prozent:

- unter 12 kg: Mieter 100 %, Vermieter 0 %
- 12 bis unter 17 kg: Mieter 90 %, Vermieter 10 %
- 17 bis unter 22 kg: Mieter 80 %, Vermieter 20 %
- 22 bis unter 27 kg: Mieter 70 %, Vermieter 30 %
- 27 bis unter 32 kg: Mieter 60 %, Vermieter 40 %
- 32 bis unter 37 kg: Mieter 50 %, Vermieter 50 %
- 37 bis unter 42 kg: Mieter 40 %, Vermieter 60 %
- 42 bis unter 47 kg: Mieter 30 %, Vermieter 70 %
- 47 bis unter 52 kg: Mieter 20 %, Vermieter 80 %
- 52 kg und mehr: Mieter 5 %, Vermieter 95 %

### So berechnen Sie den CO2-Ausstoß Schritt für Schritt
Der Rechenweg folgt § 5 Absatz 1 des Gesetzes und lässt sich mit einem Taschenrechner nachvollziehen. Er besteht aus fünf Schritten, die auch die amtliche Anleitung des Bundeswirtschaftsministeriums beschreibt:

Zwei Punkte führen in der Praxis oft zu Fehlern. Erstens der Heizwert: Gasrechnungen nennen die Energie häufig auf Brennwert-Basis. Für die Stufe zählt aber der heizwertbezogene Faktor, weil nur der Brennstoff selbst Kohlendioxid freisetzt. Zweitens der Zeitraum: Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, werden die Werte der Tabelle anteilig verringert (§ 5 Absatz 1 Satz 4). Weicht der Abrechnungszeitraum des Lieferanten von dem der Heizkostenabrechnung ab, müssen die Emissionen aus den Lieferantenrechnungen auf den vereinbarten Zeitraum umgerechnet werden (§ 5 Absatz 1 Satz 5).

- Energiemenge in kWh bestimmen. Gas und Fernwärme stehen meist in kWh auf der Rechnung. Bei Heizöl rechnen Sie Liter mit dem Heizwert in kWh um. Bei Flüssiggas gilt das Gleiche für Kilogramm oder Liter.
- Mit dem Emissionsfaktor multiplizieren (kg CO2 je kWh). Der Lieferant muss den Faktor in der Rechnung angeben (§ 3 Absatz 1 Nummer 3). Für die Einstufung zählt der heizwertbezogene Faktor.
- Das Ergebnis in Kilogramm durch die gesamte Wohnfläche des Gebäudes teilen. Das Ergebnis ist der spezifische Ausstoß in kg je m² und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle.
- Mit der Tabelle der zehn Stufen vergleichen und den Anteil von Vermieter und Mieter ablesen.
- CO2-Kosten berechnen: Ausstoß in Tonnen mal CO2-Preis, plus Umsatzsteuer. Davon trägt jede Seite ihren Prozentsatz.

### Der CO2-Preis 2023 bis 2027 und der Übergang in den EU-Emissionshandel
Welcher Preis je Tonne zählt, legt § 4 fest. Bis einschließlich 2025 war es der gesetzliche Festpreis, in der Praxis 30 Euro im Jahr 2023, 45 Euro im Jahr 2024 und 55 Euro im Jahr 2025. Für 2026 gilt der Mittelwert des Preiskorridors von 55 bis 65 Euro, also 60 Euro je Tonne. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) führt diese Werte in ihrer Übersicht der maßgeblichen Zertifikatspreise auf.

Ab 2027 sieht § 4 Absatz 1 vor, dass der durchschnittliche Auktionspreis vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres zählt. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Wert spätestens zehn Werktage vor Beginn des Kalenderjahres. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BEHG (Drucksache 21/7869) soll der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro auch für 2027 gelten. Welchen Wert das Umweltbundesamt für 2027 festsetzt, wird erst im Dezember 2026 feststehen. Prüfen Sie ihn vor der Abrechnung.

Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) soll nach dem Entwurf erst am 1. Januar 2028 beginnen und das nationale System ablösen. Die Verschiebung um ein Jahr stützt der Entwurf auf die Verordnung (EU) 2026/667. Wie das Aufteilungsgesetz mit dem europäischen Preis umgeht, bleibt abzuwarten. Für alle Abrechnungsjahre bis einschließlich 2026 ändert sich nichts an der beschriebenen Rechnung.

Eine Besonderheit gilt für Wärme aus Netzen, die ganz oder teilweise aus Anlagen im EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) gespeist werden. Dafür zählt der durchschnittliche Auktionspreis des Vorjahres. Die DEHSt nennt 73,86 Euro für Rechnungen, die im Jahr 2026 gestellt werden.

### Ein Rechenbeispiel mit Erdgas
Ein Mehrfamilienhaus hat sechs Wohnungen mit zusammen 480 m² Wohnfläche. Im Jahr 2025 wurden 78.000 kWh Erdgas verbraucht. Der Emissionsfaktor beträgt 0,20088 kg CO2 je kWh, der CO2-Preis 55 Euro je Tonne. Die Zahlen sind erfunden, der Rechenweg ist echt.

Schritt 1: 78.000 kWh mal 0,20088 ergibt 15.669 kg Kohlendioxid im Jahr. Schritt 2: 15.669 kg geteilt durch 480 m² ergibt 32,6 kg je m² und Jahr. Schritt 3: Der Wert liegt in der Stufe 32 bis unter 37 kg. Mieter und Vermieter tragen je 50 Prozent.

Schritt 4: 15,669 Tonnen mal 55 Euro ergeben 861,78 Euro netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 1.025,51 Euro. Davon trägt der Vermieter 512,76 Euro. Diesen Betrag zieht er in der Heizkostenabrechnung ab. Die übrigen 512,76 Euro verteilt er nach der vereinbarten Heizkostenverteilung auf die Mieter. Eine Wohnung mit 13 Prozent Anteil trägt dann 66,66 Euro.

Das Beispiel zeigt auch, wie nah Stufengrenzen beieinanderliegen. Bei 31,9 kg je m² wären es 60 zu 40 gewesen. Wer nur knapp über oder unter einer Grenze liegt, sollte Menge und Wohnfläche besonders sorgfältig prüfen.

### Heizöl und Flüssiggas: Bestände und Einkaufsjahr beachten
Bei Gas und Fernwärme rechnet der Versorger meist im Abrechnungszeitraum ab. Bei Heizöl und Flüssiggas ist es schwieriger, weil Tanks nicht zum Jahresende leer sind. Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass für Heizöl und Flüssiggas der CO2-Preis des Jahres zählt, in dem der Brennstoff gekauft wurde. Wurde im Jahr 2024 geliefert und im Jahr 2025 verbrannt, gilt also der Preis aus 2024.

Der Vermieter braucht deshalb den Tankstand zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums und die Liefermengen mit Einkaufsdatum. Aus der verbrauchten Menge, getrennt nach Einkaufsjahren, ergeben sich Ausstoß und Kosten. Die Rechenhilfe des Bundes kann Heizöl und Flüssiggas aus verschiedenen Einkaufsjahren mit unterschiedlichen CO2-Preisen nicht abbilden, wie das Ministerium selbst schreibt. Wer das mit dem Taschenrechner macht, sollte seine Zwischenschritte aufbewahren.

Typische Zahlen für die Umrechnung, etwa der Heizwert von Heizöl je Liter oder der Emissionsfaktor, stehen auf der Lieferantenrechnung. Das Ministerium nennt für 2025 heizwertbezogene Faktoren von 0,20088 kg CO2 je kWh für Erdgas, 0,2664 für Heizöl und 0,2358 für Flüssiggas. Verwenden Sie bevorzugt die Werte auf Ihrer Rechnung.

### Fernwärme und Wärmelieferung: Daten vom Lieferanten übernehmen
Bei Fernwärme müssen Sie nichts selbst herleiten. Nach § 3 Absatz 4 gelten für Wärmelieferanten dieselben Pflichten wie für Brennstofflieferanten. Auf der Rechnung stehen die Emissionen in Kilogramm, die CO2-Kosten für die gelieferte Menge, der Emissionsfaktor und der Energiegehalt in kWh.

Bei Kraft-Wärme-Kopplung wird der Ausstoß nach festen Regeln auf Strom und Wärme verteilt. Speisen mehrere Anlagen ein, nennt der Lieferant einen einheitlichen Faktor für das Netz. Für Ihre Rechnung zählt, was der Versorger ausweist. Das kann dazu führen, dass der Ausstoß je kWh Wärme höher ausfällt, als manche erwarten.

Erst nach der Zuordnung beginnt Ihre eigene Rechnung. Sie teilen die Emissionen aus der Rechnung durch die Wohnfläche, lesen die Stufe ab und teilen die ausgewiesenen CO2-Kosten entsprechend auf. Beachten Sie die Ausnahme für Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 an ein Netz angeschlossen wurden. Dort greift das Gesetz für die Fernwärme nicht.

### Sonderfälle: Nichtwohngebäude, Gewerbe, Kleinhäuser, Denkmal und Milieuschutz
Nichtwohngebäude: Dient ein Gebäude nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen, teilen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nach § 8 hälftig, also 50 zu 50. Eine Mietklausel, die dem Mieter mehr als die Hälfte auferlegt, ist unwirksam. Das Gesetz kündigt ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude an, in der von uns gelesenen Fassung gilt aber noch die feste Hälfte. Prüfen Sie vor der Abrechnung, welche Fassung gilt.

Gewerbe im Wohnhaus: Wird ein Laden oder eine Praxis in einem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude vermietet, gilt die Begrenzung aus § 6 Absatz 1. Auch Gewerbemieter in einem Wohngebäude dürfen also nicht mehr als ihren gesetzlichen Anteil tragen.

Kleine Häuser: In Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, entfällt das Stufenmodell. Der Mieter trägt seinen Anteil nach dem vereinbarten Abrechnungsverfahren (§ 7 Absatz 2). Dasselbe gilt in den Fällen des § 11 der Heizkostenverordnung, wenn die Abrechnung nach Verbrauch vereinbart ist.

Denkmalschutz und Milieuschutz: Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung im Weg, halbiert sich der prozentuale Anteil des Vermieters (§ 9 Absatz 1). Beispiele sind der Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme und die Lage in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch, im Volksmund Milieuschutz. Sperren die Vorgaben sowohl die Gebäudeverbesserung als auch die Wärmeversorgung, findet gar keine Aufteilung statt (Absatz 2). Der Vermieter muss die Umstände dem Mieter nachweisen (Absatz 3).

Sonstige Nutzung: Verwendet ein selbstversorgender Mieter den Brennstoff auch für andere Zwecke als Heizung und Warmwasser, gilt der Erstattungsanspruch nur, wenn der Verbrauch getrennt erfasst ist. Nutzt er den Brennstoff für eigene Geräte, wird die Erstattung um 5 Prozent gekürzt (§ 6 Absatz 3).

### Was in die Heizkostenabrechnung gehört
§ 7 Absatz 3 verlangt, dass der Vermieter in der Heizkostenabrechnung drei Dinge ausweist: den Anteil des Mieters an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Stufenmodell und die Berechnungsgrundlagen. Dazu gehören üblicherweise Brennstoff und Menge, Emissionsfaktor, Gesamtausstoß, Wohnfläche, der spezifische Wert in kg je m² und Jahr, die Stufe, der CO2-Preis und die Umsatzsteuer.

Ein guter Abrechnungstext nennt diese Angaben in der Reihenfolge der Rechnung, damit jeder Mieter sie nachvollziehen kann. Geben Sie auch an, welchen Betrag der Vermieter getragen und abgezogen hat. Schreiben Sie klar, wenn ein Sonderfall nach § 9 gilt, und legen Sie den Nachweis bei.

Wichtig ist die Folge unvollständiger Angaben: Bestimmt der Vermieter den Anteil nicht oder fehlen die Angaben nach Absatz 3, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Absatz 4). Dieses Kürzungsrecht wird in vielen Streitfällen genutzt. Es lässt sich vermeiden, indem die Abrechnung die drei Pflichtangaben vollständig enthält.

### Mieter: Abrechnung prüfen und Erstattung innerhalb von zwölf Monaten verlangen
Wer sich selbst versorgt, erhält die Rechnung des Lieferanten direkt. Seine Rechnung enthält nach § 3 die Angaben zu Emissionen, CO2-Kosten, Faktor und Energiemenge. Er rechnet mit der Wohnfläche seiner Wohnung, liest die Stufe ab und verlangt den Vermieteranteil zurück.

Die Frist ist kurz. Der Anspruch muss in Textform innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2). Verpasst der Mieter die Frist, verliert er den Anspruch für dieses Abrechnungsjahr. Der Vermieter kann den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind. Ansonsten muss er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schreiben zahlen.

Das Gesetz verpflichtet Vermieter, Mieter in Textform über den Erstattungsanspruch zu informieren, und zwar beim Abschluss des Mietvertrags und beim Einbau einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudeenergiegesetzes (§ 6 Absatz 2). Wer Wohnungen mit Etagenheizung vermietet, nimmt den Hinweis am besten in den Mietvertrag oder in ein Begleitschreiben auf und hält fest, wann welche Forderung eingegangen ist.

Auch Mieter können die Aufteilung nachrechnen. Die Heizkostenabrechnung muss nach § 7 Absatz 3 den CO2-Kostenanteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen nennen. Fehlt etwas, ist das ein Grund, beim Vermieter nachzufragen. Schreiben Sie sachlich und nennen Sie die fehlende Angabe.

Prüfen Sie zunächst, ob der Abzug des Vermieteranteils tatsächlich in der Abrechnung steht. Dann rechnen Sie den Ausstoß mit den Angaben der Abrechnung selbst nach: Energiemenge mal Emissionsfaktor, geteilt durch die Wohnfläche des Gebäudes. Der Wert muss zur genannten Stufe passen. Stimmt die Rechnung im Wesentlichen und fehlen nur Kleinigkeiten, hilft meist ein Anruf. Bleiben die Angaben dauerhaft aus, kommt das Kürzungsrecht von 3 Prozent in Betracht.

Wer selbst beim Versorger kauft, sollte die Zwölf-Monats-Frist mit einem Eintrag im Kalender sichern. Mietervereine bieten dafür Beratung, der Deutsche Mieterbund hat eine Beispielrechnung und ein Musterschreiben veröffentlicht. Bei Zweifeln im Einzelfall ist eine Rechtsberatung die richtige Adresse.

### Häufige Fehler bei der Aufteilung
Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass etwa in jedem zehnten Fall die CO2-Kosten nicht richtig berechnet oder nicht korrekt in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden. Das ist seine eigene Schätzung, kein Wert aus dem amtlichen Bericht. Die Fehler wiederholen sich aber, und sie lassen sich meist vermeiden:

- Brennwert statt Heizwert genommen, dadurch landet das Gebäude in einer anderen Stufe
- Wohnfläche der falschen Einheit verwendet, etwa nur die einer Wohnung statt des ganzen Gebäudes
- Abrechnungszeitraum und Lieferzeitraum nicht aufeinander umgerechnet
- Umsatzsteuer auf die CO2-Kosten vergessen oder doppelt gerechnet
- CO2-Preis eines falschen Jahres verwendet, besonders bei Heizöl und Flüssiggas
- Den Vermieteranteil als Kostenposition an die Mieter weitergegeben, statt ihn abzuziehen
- Keine Einstufung und keine Berechnungsgrundlagen in der Abrechnung ausgewiesen, was das Kürzungsrecht von 3 Prozent auslöst
- Den Erstattungshinweis für Mieter mit eigenem Versorger vergessen

### Ausblick: Evaluation, neue Heizungen ab 2028 und Gesetzesänderungen
Das Bundesbauministerium (BMWSB) hat am 27. April 2026 den Evaluationsbericht zum Gesetz veröffentlicht. Danach funktioniert die Aufteilung nach erfasstem Verbrauch in den meisten Mietverhältnissen mit hoher Effizienz und Zuverlässigkeit. Der Bericht empfiehlt, bei der Berechnung nach Verbrauch zu bleiben und nicht auf Energieausweise umzustellen. Der Deutsche Mieterbund kritisiert, dass die Mieter laut Bericht über 70 Prozent der CO2-Kosten tragen, und fordert, das Stufenmodell zu ändern. Ob und wann sich die Tabelle ändert, ist offen.

Neu ist auch eine Regelung für neu eingebaute Heizungen. Nach § 5a teilen sich Vermieter und Mieter in Bestandsgebäuden bei neu eingebauten Anlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, die CO2-Kosten von 2028 an je zur Hälfte. Hinzu kommen die Gasnetzentgelte. Ab 2029 gilt das auch für Kosten verpflichtend zu nutzender Brennstoffanteile, soweit sie bis zu 30 Prozent betreffen. Dies betrifft Vermieter, die gerade über einen Heizungstausch nachdenken.

Der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de weist darauf hin, dass eine Änderung durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 noch nicht abschließend eingearbeitet ist. Prüfen Sie deshalb vor jeder Abrechnung den aktuellen Stand der Anlage und der Paragrafen. Eine Rechenhilfe kann Ihnen Rechenarbeit abnehmen, ersetzt aber nicht den Blick in die Quelle.

### Welche Unterlagen Vermieter und Verwalter bereithalten sollten
Die Aufteilung ist keine große Rechnung, aber sie braucht saubere Eingangsdaten. Wer sie im Frühjahr zur Heizkostenabrechnung zusammensucht, verliert Zeit. Legen Sie deshalb für jedes Gebäude einmal eine Mappe an, die Sie jedes Jahr aktualisieren:

Verwalter kleiner Eigentümergemeinschaften haben eine zusätzliche Aufgabe: Sie liefern jedem vermietenden Eigentümer die Zahlen, die er für die Abrechnung gegenüber seinem Mieter braucht. Ein einheitliches Blatt je Einheit mit Stufe, Gesamtkosten und Anteil spart Rückfragen.

- Gesamtwohnfläche des Gebäudes und Wohnflächen der Einheiten, auf die sich die Heizkostenverteilung stützt
- Rechnungen der Brennstofflieferanten mit Energiemenge in kWh, Emissionsfaktor, Emissionen in Kilogramm und dem ausgewiesenen CO2-Kostenanteil
- bei Heizöl und Flüssiggas: Tankstand zu Beginn und Ende des Zeitraums, Lieferdaten und Liefermengen
- bei Fernwärme: die Jahresabrechnung mit den Angaben nach § 3 Absatz 4
- Nachweise für Sonderfälle wie Denkmalschutz, Erhaltungssatzung oder Anschlusszwang, am besten als Bescheid oder Auskunft der Behörde
- Mietverträge von Mietern mit eigenem Versorger und die Information über deren Erstattungsanspruch

### Quellen
- [CO2KostAufG, Anlage zu den §§ 5 bis 7 (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html)
- [CO2KostAufG § 2 Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__2.html)
- [CO2KostAufG § 3 Informationspflicht der Lieferanten (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__3.html)
- [CO2KostAufG § 4 Maßgeblicher Zertifikatspreis (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__4.html)
- [CO2KostAufG § 5 Aufteilung der Kohlendioxidkosten (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5.html)
- [CO2KostAufG § 5a Kostenverteilung bei neuer Heizungsanlage (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5a.html)
- [CO2KostAufG § 6 Erstattungsanspruch des Mieters (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__6.html)
- [CO2KostAufG § 7 Abrechnung des Mieteranteils (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__7.html)
- [CO2KostAufG § 8 Nichtwohngebäude (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__8.html)
- [CO2KostAufG § 9 Beschränkungen der energetischen Verbesserung (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__9.html)
- [DEHSt: maßgebliche Zertifikatspreise für das Jahr 2026](https://dehst.de/SharedDocs/news/DE/kostenaufteilungsgesetz.html)
- [DEHSt: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, Preise je Jahr](https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/Verkauf-Versteigerung/Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz/kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz_node.html)
- [Bundestag: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG, Drucksache 21/7869](https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107869.pdf)
- [Bundeswirtschaftsministerium: Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten](https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/berechnung-aufteilung-kohlendioxidkosten)
- [BMWSB: Veröffentlichung des Evaluationsberichts zum CO2KostAufG (27.04.2026)](https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2026/04/co2-kosten.html)
- [BMWSB: Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz (2026)](https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/05/pm-gmodg.html)
- [Haus & Grund: Merkblatt CO2-Kostenaufteilung](https://www.hausundgrund.de/verein/freiburg/sites/default/files/downloads/merkblattco2-kostenaufteilung.pdf)
- [Deutscher Mieterbund: CO2-Kosten, wie bekommen Sie Ihr Geld zurück](https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/co2-kosten-wie-bekommen-sie-ihr-geld-zurueck/)
- [Deutscher Mieterbund: Evaluation zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz](https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/evaluation-zum-co2-kostenaufteilungsgesetz-mieter-tragen-die-hauptlast/)
- [Deutscher Mieterbund: Beispielrechnung CO2-Kosten (PDF)](https://mieterbund.de/app/uploads/2024/12/CO2-Beispielrechnung.pdf)

## Häufige Fragen
**Was ist die CO2-Kostenaufteilung?**
Seit 2021 zahlen Brennstofflieferanten einen CO2-Preis, den sie in der Rechnung weitergeben. Seit dem 1. Januar 2023 teilen Vermieter und Mieter diese Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz auf. Je schlechter der CO2-Wert des Gebäudes, desto mehr trägt der Vermieter.

**Ist Stufenblick eine Rechtsberatung?**
Nein. Es ist eine Rechenhilfe nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, keine Rechtsberatung. Sie rechnet nach den Vorgaben des Gesetzes. Rechtliche Einzelfragen klären Sie mit einer Anwaltskanzlei oder Ihrem Verband.

**Kann ich die Rechenhilfe schon heute kaufen?**
Noch nicht. Stufenblick startet in Kürze. Mit einem Platz auf der Warteliste werden Sie als Erstes benachrichtigt. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht.

**Was kostet es?**
Geplant sind 19 € je Gebäude und Abrechnungsjahr, einmalig. Die Eingabe und die Anzeige des Ergebnisses auf dem Bildschirm gehören dazu, das PDF erhalten Sie nach der Bezahlung.

**Warum nicht einfach der Rechner der Bundesregierung?**
Der Rechner des Bundes ist eine gute Hilfe für den Einzelfall. Er nimmt Ihnen die Berechnung aber nicht ab und erzeugt keinen Abrechnungstext und keine Aufstellung je Wohnung. Stufenblick liefert beides in einem PDF.

**Was passiert mit meinen Eingaben?**
Ihre Angaben werden nur für Ihr Ergebnis verwendet. Wir bitten nicht um Namen oder Adressen der Mieter, es genügt die Wohnfläche. Einzelheiten stehen zum Start in der Datenschutzerklärung.

**Muss ich als Vermieter die CO2-Kosten überhaupt aufteilen?**
Ja, wenn das Gebäude mit Brennstoffen beheizt wird, für die das Gesetz Emissionsfaktoren kennt, etwa Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas, oder mit Fernwärme aus solchen Brennstoffen. Das Gesetz geht nach § 2 Absatz 5 den Regeln der Heizkostenverordnung und abweichenden Vereinbarungen im Mietvertrag vor.

**Gilt die Aufteilung auch für das Warmwasser?**
Ja. Das Gesetz erfasst Brennstoffe, die zur Erzeugung von Heizwärme oder von Warmwasser eingesetzt werden. Bei einer Zentralheizung mit Warmwasserbereitung steckt der Ausstoß im Gesamtverbrauch, den Sie für die Stufe verwenden.

**Was passiert, wenn ich die Aufteilung in der Abrechnung vergesse?**
Bestimmt der Vermieter den Anteil nicht oder fehlen die Pflichtangaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Absatz 4). Zudem kann er nach der Abrechnung die Erstattung des Vermieteranteils verlangen.

**Wie lange hat ein Mieter Zeit, den Vermieteranteil zu verlangen?**
Mieter mit eigenem Versorger müssen den Anspruch in Textform innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten geltend machen. Der Vermieter hat danach zwölf Monate, den Betrag zu zahlen oder mit der nächsten Abrechnung zu verrechnen.

**Gilt das Gesetz auch für Gewerbemieter?**
Ja, mit Unterschieden. In überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden gilt die Begrenzung auch für Gewerbemietverträge (§ 6 Absatz 1). In Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten nach § 8 je zur Hälfte.

**Welcher CO2-Preis gilt für 2026 und 2027?**
Für 2026 gilt nach der Veröffentlichung der Deutschen Emissionshandelsstelle der Mittelwert des Preiskorridors, 60 Euro je Tonne. Für 2027 nennt § 4 den durchschnittlichen Auktionspreis vom 1. Juli bis 30. November 2026. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Wert vor Jahresbeginn.

**Gilt das Gesetz für Pelletheizung oder Wärmepumpe?**
Nicht in dem Sinn, dass CO2-Kosten aufzuteilen wären. Das Gesetz knüpft an Brennstoffe mit Standard-Emissionsfaktoren an. Reine Stromheizungen und Wärmepumpen verursachen beim Verbraucher keine CO2-Kosten nach dem BEHG.

**Wie ist das in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?**
Die Verwaltung erstellt die Heizkostenabrechnung der Gemeinschaft und liefert die Daten zum Brennstoff. Die Aufteilung zwischen Eigentümer und Mieter betrifft nur vermietete Einheiten. Jeder vermietende Eigentümer muss den Vermieteranteil gegenüber seinem Mieter tragen. Die Verwaltung kann ihm die Zahlen je Einheit bereitstellen.

**Wie wird bei Etagenheizungen eingestuft?**
Versorgt der Vermieter eine Wohnung getrennt mit Wärme, wird der Ausstoß für diese Wohnung ermittelt, bei mehreren so versorgten Wohnungen mit deren gemeinsamer Wohnfläche (§ 5 Absatz 1 Satz 2). Versorgt sich der Mieter selbst, ermittelt er die Stufe seiner Wohnung.

**Darf der Mietvertrag etwas anderes festlegen?**
Nicht zulasten des Mieters. Klauseln, die dem Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil auferlegen, sind unwirksam (§ 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1). Für Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, erfassen Kostenklauseln den Vermieteranteil nicht (§ 11 Absatz 1).

**Was ist der Unterschied zwischen Heizwert und Brennwert?**
Der Brennwert enthält zusätzlich die Wärme, die beim Kondensieren von Wasserdampf im Abgas frei wird. Kohlendioxid entsteht nur durch den Brennstoff selbst. Für die Stufe zählt deshalb der heizwertbezogene Emissionsfaktor, wie das Bundeswirtschaftsministerium in seiner Anleitung ausführt.

**Kann der Vermieter freiwillig mehr als den Gesetzesanteil übernehmen?**
Ja. Das Gesetz schützt den Mieter vor einer höheren Belastung. Es verbietet dem Vermieter nicht, mehr zu tragen oder die CO2-Kosten ganz zu übernehmen. Das sollte dann klar in der Abrechnung stehen.

**Kann ich Stufenblick schon heute nutzen?**
Noch nicht. Stufenblick startet in Kürze, heute gibt es nur die Warteliste. Es wird nichts verkauft und nichts abgebucht. Wer sich einträgt, erfährt zum Start als Erstes davon.

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